Mit Urteil vom 24.10.2017 VIII R 13/15 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt.
Hierzu habe ich zwei Fragen:
1) In 2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt. Sind Verluste auch dann anzuerkennen, wenn die Darlehensgewährung in 2005 lag und das Insolvenzverfahren 2006 eröffnet wurde?
2) Wird für das Finanzamt zur Verlustfeststellung eine entsprechende Mitteilung vom Insolvenzverwalter benötigt oder reicht ein Auszug aus der Insolvenztabelle mit den anerkannten Forderungen und eine formlose Mitteilung (z. B. E-Mail) mit Angabe der Insolvenzquote?