Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensfoderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen BFH VIII R 13/15 24.10.2017

  • Mit Urteil vom 24.10.2017 VIII R 13/15 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt.

    Hierzu habe ich zwei Fragen:
    1) In 2009 wurde die Abgeltungssteuer eingeführt. Sind Verluste auch dann anzuerkennen, wenn die Darlehensgewährung in 2005 lag und das Insolvenzverfahren 2006 eröffnet wurde?

    2) Wird für das Finanzamt zur Verlustfeststellung eine entsprechende Mitteilung vom Insolvenzverwalter benötigt oder reicht ein Auszug aus der Insolvenztabelle mit den anerkannten Forderungen und eine formlose Mitteilung (z. B. E-Mail) mit Angabe der Insolvenzquote?

  • Maßgeblich dürften zunächst andere Fragen sein:


    1. Wann ist der Verlust eingetreten, z.B. wann wurde das Insolvenzverfahren abgeschlossen? (Es sei denn, es wäre bereits zu Beginn des Verfahrens offensichtlich, dass ein Komplettverlust vorliegt, dann könnte argumentiert werden, dass der Verlust in 2006 angefallen ist).


    2. Ist denn der Steuerbescheid für 2006 (oder ggfs bei späterem Abschluss des Verfahrens von dem Jahr, in dem der Verlust eingetreten ist) noch offen? Denn rückwirkende Berücksichtigung bei rechtsgültig erteiltem Steuerbescheid geht nur in sehr wenigen Ausnahmefällen (z.B. wenn man nachweisbar keine Kenntnis vom Verlust hatte etc...)

  • Das Insolvenzverfahren ist noch nicht endgültig abgeschlossen. Nach Mitteilung des Insolvenzverwalters aus 2022 gibt es keine Insolvenzquote. Es gab keine Anhaltspunkte, dass von Anfang an ein Koplettverlust vorliegt; anfangs wurden Zinsen bezahlt. Nach dem BFH-Urteil liegt ein steuerbarer Verlust erst dann vor, wenn endültig feststeht, dass mit keinen weiteren Zahlungen zu rechnen ist, demnach frühestens in 2022 oder später.

  • Dann würde ich tippen, dass der Verlust als in 2022 (oder eben mit Abschluss des Insolvenzverfahrens) eingetreten gilt. Wann genau, wird jeder Sachbearbeiter und je nach vorgebrachter Argumentation leicht anders festlegen. Ich habe einen solchen Verlust mit der Steuererklärung für 2021 ohne formelle Bescheinigung des Insolvenzverwalters, aber mit offiziellem Nachweis (Vorfall war von der Struktur anders) ohne Probleme berücksichtigt bekommen. Genaueres wird Dir an dieser Stelle nur Dein jeweiliger Sachbearbeiter mitteilen können. Die entsprechenden Regelungen kennst Du ja.

  • Der im Urteil angegebene Fall ist nach Einführung der Abgeltungssteuer eingetreten und die Frage ist, ob das auch für Fälle vor dem 01.01.2009 gilt. Hintergrund (aus der Pressemeldung zum Urteil):

    Nach dem Urteil des BFH wird damit die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. In der Folge dieses Paradigmenwechsels führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust.

  • Mit meinem eingetretenem Fall meine ich, dass Darlehenshingabe und Konkurs vor Einführung der Abgeltungssteuer liegen. Offenbar gab es vor 2009 eine Trennung zwischen Vermögens- und Ertragsebene, die durch Einführung der Abgeltungssteuer aufgehoben wurde. Daraus schließe ich, dass vor 2009 Konkursverluste als Vermögensverluste galten, die steuerlich nicht relevant waren (?:(?).

  • Mit meinem eingetretenem Fall meine ich, dass Darlehenshingabe und Konkurs vor Einführung der Abgeltungssteuer liegen. Offenbar gab es vor 2009 eine Trennung zwischen Vermögens- und Ertragsebene, die durch Einführung der Abgeltungssteuer aufgehoben wurde. Daraus schließe ich, dass vor 2009 Konkursverluste als Vermögensverluste galten, die steuerlich nicht relevant waren (?:(?).

    Ich weiß ehrlich gesagt nicht, wie viel klarer ich es schreiben soll: Dass Darlehenshingabe und Konkurs (was auch immer das rechtlich ist, z.B. Insolvenzantrag) vor 2009 stattfanden, ist vollkommen unbeachtlich. Für die steuerliche Berücksichtigung zählt das Datum, an dem der Verlust endgültig feststeht. Das ist typischerweise erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens der Fall, daher zählt der Verlust steuerlich typischerweise auch erst zu diesem Datum. Selbst der zweite Leitsatz des im Titel genannten Urteils zielt darauf ab:

    "2. Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus."

  • Ich habe gestern in den BMF-Rundschreiben gestöbert und bin fündig geworden (Pdf-Anhang Seite 7). Danach nicht absetzbar, weil Forderung, Kapitalerträge und Konkurs vor 2009 liegen:

    Die ganze oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, Satz 2 und Absatz 4 EStG (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017, VIII R 13/15, BStBl 2020 II S. 831). Dies gilt grundsätzlich nur, wenn die Kapitalforderung nach dem 31. Dezember 2008 begründet worden ist und die Kapitalerträge nach dem 31. Dezember 2008 zugeflossen sind (vgl. § 52 Absatz 28 Satz 15 bis 17 EStG).