Leserbeitrag: Regelmäßige Vorverlegung von Flügen

  • Vor kurzem erhielt wir per E-Mail einen Beitrag zum Thema "regelmäßige Vorverlegung von Flügen". Vielen Dank an den Leser für die Erlaubnis, den Beitrag hier aufzuführen!


    Zitat

    Auf Finanztip gibt es einen Artikel über „Fluggasthelfer kämpfen gegen Airlines“. Fairplane war uns auch schon erfolgreich behilflich (hat allerdings ziemlich lange gedauert). Ein anderes Problem haben wir allerdings mit airberlin (AB). Wir buchen regelmäßig Flüge nach Alicante, oft früh. Fast jedes Mal wird eine Flugzeit später geändert (was besonders ärgerlich ist, weil wir auch einen Mietwagen buchen).


    Aktuell wurde der Rückflug von 17.00 Uhr auf 13.45 Uhr vorverlegt. Nachdem AB eine internationale Airline ist, stellt sich für uns die Frage, ob das in dieser Größenordnung überhaupt zulässig ist.

  • Antwort der Finanztip-Expertin Britta:


  • Antwort der Finanztip-Expertin Britta:


    Es ist richtig, daß bestehende Verträge, somit auch Beförderungsverträge einzuhalten sind. Dazu zählen auch die Abflugzeiten und Ankunftszeiten. Es ist auch richtig, daß Änderungen nur aus 'triftigem Grund' vorgenommen werden dürfen und für den Kunden 'zumutbar' sein müssen.


    'Nicht zumutbar' wäre es, wenn bspw. ein Flug so vorverlegt wird, daß man diesen mit den bereits fest gebuchten und nicht stornierbaren Anschlußverkehrsmitteln (Zubringerflug oder Eisenbahnanreise) gar nicht mehr erreichen kann.


    'Nicht zumutbar' ist bspw., wenn ein Flug zu einem Zeitpunkt vorverlegt wird, zu welchem man noch arbeiten muß.


    In diesen Fällen hätte man nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, sich einen neuen Flug zu buchen und der Airline die ggf. anfallenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.



    Antwort der Finanztip-Expertin Britta:


    Dies ist so nicht richig! Eine Vorverlegung eines Fluges löst nicht automatisch eine Ausgleichzahlung nach der ''Europ. Fluggastrechteverordnung' (VO (EG) 261/2004) aus.
    In der Verordnung sind folgende Dinge geregelt, die eine Ausgleichzahlung auslösen:
    1. Nichtbeförderung,
    2. Annullierung des Fluges und eine entfernungs- und zeitabhängige Verspätung am Endziel.
    Darüberhinaus hat der EuGH in mehrern Urteilen entschieden, daß eine
    3. eine 'große Verspätung' von über drei Stunden am Endziel ebenfalls zu einer Ausgleichszahlung führt.


    Ob eine Flugvorverelgung einer Annullierung oder Nichtbeförderung gleichzusetzen ist, ist unterschiedlich durch unterinstanzliche Gerichte beurteilt:
    1.) Es liegt kein Fall der ausgleichspflichtigen Nichtbeförderung vor, wenn der Flugreisende infolge einer ihm nicht zugegangenenFlugzeitenänderung seinen Flug nicht erreicht (hier: Vorverlegung um 3 Stunden). AG Charlottenburg
    30.10.2009 – 207 C 290/09 RRa 2010, 38. Dieses Urteil ist hier verlinkt: http://www.schweizer.eu/biblio…teile/index.html?id=14693 Hier wurde ein Flug um ca. drei Stunden vorverlegt. Der Passagier behautpete, von der Vorverlegung des Fluges nicht unterrichtet worden zu sein. Er fand sich zum urspünglich geplanten Ablfugzeitpunkt rechtzeitg zum Cehck-In ein. Der vorverlegte Flug wurde natürlich verpaßt. Daher kam es zu einer Nichtbeföderung.
    2.) Die Vorverlegung eines Fluges um mehr als 10 Stunden ist wie eine Annullierung anzusehen. AG Hannover 1.04.2011 512 C 15244/10 RRa 2011, 146. Dieses Urteil ist hier verlinkt: http://www.schweizer.eu/biblio…teile/index.html?id=15185 Hier wurde ein Flug um ca. zehn Stunden vorverlegt. Der Passagier behautpete, von der Vorverlegung des Fluges nicht unterrichtet worden zu sein. Er fand sich zum urspünglich geplanten Ablfugzeitpunkt rechtzeitg zum Cehck-In ein. Der vorverlegte Flug wurde natürlich verpaßt. Es fand eine Ersatzbeförderung statt, mit der der Fluggast ca. fünf Stunden später als mit dem ursprünglich geplanten Flug am Endziel eintraf.


    In unserem Sachverhalt wurde der Passagier jedoch wirksam von der Vorverlegung des Fluges unterrichtet. Eine alleinige Vorverlegung des Fluges löst also keine Auslgeichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung aus.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)