Erhebliche nebelbedingte Verspätung-Umbuchung-Koffer nicht da-Anschlussflug verpaßt

  • Ein etwas komplizierterer Fall: über die Jahreswende flog ich mit Etihad auf einem KLM Ticket von Lima/Peru nach Kathmandu (KTM). Da ich auf dem Rückweg einen eintägigen Stop-Over in Aachen/Deutschland einlegen wollte, musste ich 2 getrennte (KLM) Tickets buchen. Auf dem Hinweg wurde mein Koffer zerstoert und anstandslos von Etihad ersetzt. Auf dem Rückweg kan es in KTM zu ca. 2 Stunden Verspätung, weshalb ich meinen Anschlußflug in Abu Dhabi nicht mehr bekommen würde. Ich wurde daher schon in Nepal auf einen Etihad Flug nach Paris (CDG) umgebucht, von wo aus ich dann mit der Bahn weiter nach Aachen und zum Weiterflug nach Lima nach Amsterdam (AMS) wollte.
    Wegen Nebel hatte der Flug nach Paris -wie alle anderen Flüge auch- ca. 10 Stunden Verspätung (take-off). Da es zur erwarteten Ankunfstzeit weder eine Bahnverbindung nach AMS noch nach AC mehr gab, und ich auch am nächsten Morgen es nicht mehr rechtzeitig von CDG nach AMS geschafft hätte, buchte ich noch im Flieger den AMS-Lima Flug auf einen Tag später um. Bei Ankunft in Paris war mein Gepäck nicht dabei. Ich übernachtete also in Paris, und ab dem nächsten Morgen lief alles reibungslos. Der vermisste Koffer lag in Lima mit auf dem Gepäckband.
    Etihad habe ich aufgefordert, mir meine Kosten zu erstatten (alles mit Rechnung). Auch Verdienstausfall (versuche ich) geltend zu machen. Als Reaktion werden mir 10.000 Meilen und sonst Stillschweigen geboten. KLM reagiert bisher nicht (1 Woche).
    Was sind meine Recht? Was tun?
    Herzlichen Dank!

  • 1.
    Der Flug Kathmandu - Abu Dahbi unterliegt nicht der Europäischen Fluggastrechteverordnung, das dieser Flug isoliert zu betrachten ist und es sich hier um einen außereuropäischen Flug handelt.
    2.
    Die Airline hat eine Ersatzbeförderung (nach Paris mit anschließender Bahnfahrt) organisiert, mit welcher der Passagier offenbar auch einverstanden war.
    3.
    Es herrschte lt. Sachverhalt Nebel, der alle Flüge/alle Airlines gleichermaßen betraf. Nebel ist daher hier als 'außergewöhnlicher Umstand' im Sinne des Art. 5 der VO (EG) 261/2004 bzw. als 'höhere Gewalt' zu werten, wegen welcher man keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Europ. Fluggastrechteverordnung oder keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verdienstausfalls nach dem Montrealer Abkommen geltend machen kann.
    4.
    Dass man nebelbedingt seinen Arbetisplatz verspätet erreicht, gehört zum 'allgemienen Lebensrisiko'. Hier kann man der Ariline bzw. den Airlines keinen Vorwurf machen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Besten Dank für die Antwort, Herr Schlesinger. Bezüglich dieser Punkte hatte ich das leider schon vermutet. Zur Klarstellung (sollte es hier ein Missverständnis gegeben haben): der umgebuchte Flug Abu Dhabi-CDG sollte ursprünglich um ca. 4:00 starten, ging dann aber erst um ca. 14:00 los.


    Aber gehe ich richtig in der Annahme dass die Airline mir dennoch im Rahmen der Betreuungsleistungen die entstandenen Kosten für Umbuchung des Anschlussfluges AMS-LIM, Hotelübernachtung, Differenz der Bahnkosten CDG-Aachen zu AMS-Aachen (die Bahn wurde NICHT von der Airline bezahlt), und eine Entschädigung für den verspäteten Koffer zahlen muß?


    Noch einmal herzlichen Dank!


  • Aber gehe ich richtig in der Annahme dass die Airline mir dennoch im Rahmen der Betreuungsleistungen die entstandenen Kosten für Umbuchung des Anschlussfluges AMS-LIM, Hotelübernachtung, Differenz der Bahnkosten CDG-Aachen zu AMS-Aachen (die Bahn wurde NICHT von der Airline bezahlt),



    Vermutlich:
    ja,
    aber dazu werden nähere Angaben benötigt:
    -Wie sahen die ursprünglichen gebuchten Ablfug- und Ankunftszeiten wo (jeder Flughafen) und mit welcher Fluggesellschaft aus?
    -Wie sahen die tatsächlichen Ablfug- und Ankunftszeiten wo (jeder Flughafen) und mit welcher Fluggesellschaft aus?


    Welcher Flüge waren ursprünglichen auf einem bzw. mehreren Ticketes gebucht? - Falls mehrere Tickets: Bei welchen Fluggesellschaften?



    Aber gehe ich richtig in der Annahme ...
    und eine Entschädigung für den verspäteten Koffer zahlen muß?


    -Mit welcher Verzögerung traf der Koffer wo ein?
    -Wo hat der Fluggast seinen Wohnsitz?


    (Vermutlich werde ich erst ab Samstag/Sonntag zur Beantwortung der Fragen kommen.)

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Die ursprüngliche Buchung lief über KLM auf 2 Tickets: LIM-AMS-LIM und AMS-KTM-AMS. Die relevanten Flugnummern und Flugzeiten waren:
    2.1.15, 20:40-00.20+1 KTM-AUH, KL3923 (KLM ticket, operated by Etihad)
    3.1.15, 01:45-06:05, AUH-AMS, KL0438 (KLM ticket, operated by Etihad)
    4.1.15, 12:25-19:15, AMS-LIM, KL0743 (KLM ticket, operated by KLM)
    Obwohl die Buchung auf einem Ticket billiger gewesen wäre, hatte ich diese zwei Tickets gebucht um 1 Tag Aufenthalt in Aachen zu haben.


    Die tatsächliche Zeiten des Flug KTM-AUH waren (ungefähr)
    2.1.15, 22:40-ca. 03:45+1 (eine Stunde auf Rollfeld in AUH), KTM-AUH, KL3923 (KLM ticket, operated by Etihad)


    Der wegen absehbarer Verspätung des KTM-AUH Fluges noch in KTM geänderte Flug AUH-CDG hätte sein sollen:
    3.1.15, 02:35-07:10, AUH-CDG, EY31 (Etihad boarding pass, operated by Etihad)
    Dieser Flug hätte mir immernoch ausreichend Zeit in Aachen gegeben.


    Tatsächlich waren die Flugzeiten dieses Fluges jedoch (ungefähr)
    3.1.15, 14:00 (Gate closed ca. 12:00, Take-off ca. 14:00) - ca. 18:50, EY31 (Etihad boarding pass, operated by Etihad)
    Da mein Gepäck nicht ankam mußte ich noch zum Serviceschalter gehen, was (wegen hohem Andrang) erst gegen 21:15 erledigt war. Damit war auch meine allerletzte mögliche Zugverbindung nach Liege/Belgien und weiter mit dem Taxi nach Aachen verpaßt. Für den nächsten Morgen gab es auch keine rechtzeitige Verbindung CDG-AMS mehr.


    In Abu Dhabi wurde mir bei Ankunft am 3.1. frühmorgens angeboten, den Flug AMS-LIM umzubuchen, welches ich ablehnte, da mir zusätzlich die Auskunft gegeben wurde, der Flug nach Paris würde in wenigen Stunden abfliegen können.


    Da schon auf dem Flug AUH-CDG absehbar war, daß ich nicht rechtzeitig in CDG ankommen würde, liess ich von meiner Frau den Flug AMS-LIM um einen Tag auf 5.1.15, 12:25-19:15, verschieben. Dieser KLM Flug verlief pünktlich und reibungslos.


    Den Koffer erhielt ich erst in Lima, d.h., mit einer Verzögerung von ca. 43h gegenüber der ursprünglichen geplanten Ankunft in AMS (oder 42h gegenüber CDG). Während meines Aufenthaltes in CDG/Aachen standen mir daher keine meiner Sachen zur Verfügung.


    Z.Z. habe ich meinen Wohnsitz in Lima/Peru.


    Besten Dank und viele Grüße


    PS: Entschuldigung - ich kam erst heute dazu, Ihnen erneut zu schreiben.

  • Entgegen meiner ersten Vermutung steht dem Passagier hier gar nichts zu. - Leider!


    Die VO (EG) 261/2004 findet für alle Versptäungsschäden der Person keine Anwendung, da der Flug mit Ethiad nach Europa nicht dieser Verordnung unterliegt, weil er mit einer außereuropäischen Airline durchgeführt wurde. Ansprüche -gäbe es sie- wären immer an das ''ausführende Luftfahrtunternehmen' zu stellen. - Es findet somit auch Art. 8 der Verordnung keine Anwnedung, in welchem es um Betreuungsleistungen geht (Umbuchung).


    Art. 19 des Montrealer Übereinkommens (für Verpsätungsschäden) findet ebenfalls keine Anwendung, da es hier immer auf ein Verschulden der Airline ankommt. Davon kann man aber bei einer nebelbedingten Verspätung nicht sprechen. Das ist 'höhere Gewalt'.


    Da der Passagier an seinem Wohnort sein Gepäck, wenn auch mit Verspätung, erhielt, ist ihm hier kein wirtschaftlicher Schaden entstanden, welchen er geltend machen könnte. Man geht davon aus, daß der Passagier an seinem Wohnort genug Bekleidung und Hygieneartikel hat und sich keine neuen kaufen muß. aAders sähe es am Reiseziel aus. Hier müßte er sich für den Zeitraum der Gepäck-Verspätung mit Ersatzaritkeln versorgen.


    Hier bleibt nicht anderes übrig, einen 'Bettelbrief' an die Airline zu schrieben und auf Kulanz zu hoffen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Oh je. Ich habe daraufhin die VO (EG) und das Montrealer Abkommen gelesen. Man kann sich also nicht einmal mehr darauf verlassen, dass man ja mit einem Ticket einer europäischen Airline fliegt (KLM), sondern muß genau auf das ausführende Luftfahrtunternehmen achten. Die Kofferverspätung könnte man noch anzweifeln, denn immerhin war Deutschland/Holland ja mein (Zwischen)Reiseziel.


    Etihad hatte "großzügigerweise" 10.000 Meilen angeboten, die mir in Peru z.Z. wenig nützen, und ansonsten jegliche Zahlung strikt abgelehnt. Etihads veröffentlichte Fluggastpolitik kann man daher nur als versuchten Kundenfang bezeichnen, und nichts mehr. Für andere Leser dieses Austausches wiederhole ich sie hier:


    "Kernpunkt ist unser Streben nach dauerhafter Kundenbeziehung. Für uns sind alle, die mit uns fliegen, nicht nur Passagiere, sondern unsere Gäste. All unsere Dienstleistungen am Boden und an Bord werden geleitet von unserer einzigartigen Philosophie "Zuerst der Gast".
    Wir möchten mit Ihnen in allen Stadien Ihrer Reise eine Beziehung aufbauen, schon vom Planen und Buchen Ihrer Reise bis zu Ihrer Ankunft am Zielort, und natürlich freuen wir unser über Ihr Feedback, um unseren Service noch mehr ausfeilen zu können. Unser Team für Gästeangelegenheiten steht Ihnen jederzeit zur Verfügung und stellt sicher, dass Sie eine schnelle, zufriedenstellende Antwort auf Ihre Fragen, Vorschläge und Beschwerden erhalten."


    Das war's wohl mit Kundenbeziehung! Dieser Flugtag brachte es übrigens auch als katastrophal in deutsche Zeitungen.


    Ihnen vielen Dank und beste Grüße

  • Ich würde nochmal bei KLM auf die 'Tränendrüsen drücken'. Die haben ja das Ticket ausgestellt.


    Wie gesagt: ein Rechtsanspruch besteht nicht.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)