Vereinfachungsregel bei PV-Anlagen

  • Meine Frau und ich sind Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses.

    Im Jahre 2012 wurde eine 9,8 KW PV-Anlage installiert. Für den Gewinn aus der Stromeinspeisung habe ich ein entsprechendes Gewerbe mit eigener Steuernummer angemeldet und entsprechend Einkommensteuer abgeführt.

    Meine Frau nutzt unentgeltlich etwa 25% der Wohnfläche gewerblich für eine kleine Naturheilpraxis mit einem Jahresgewinn von ca. 100 bis 300 €.

    Könnte ich in diesem Fall trotz teilweiser "gewerblicher Nutzung" die sog. "Vereinfachungsregel" für PV-Anlagen nutzen und damit von der Einkommensteuer befreit werden?

    In dem BMF-Schreiben vom 02.06.2021heißt es:

    „Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 € im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten (vgl. R 21.2 Absatz 1 Satz 2 EStR).

    Gibt es hierzu evtl. eine neuere Rechtssprechung?

    Danke und Gruß

    Gerdi


  • Hallo,


    streng genommen scheidet die Nutzung der Vereinfachungsregel bei Ihnen aus, wenn nicht technisch sichergestellt werden kann, dass diese 25 % der Wohnfläche keinen Strom der PV-Anlage beziehen. Die Bagatellgrenze für vermietete Wohneinheiten oder die unschädliche Nutzung eines häusliches Arbeitszimmer greifen nicht.


    Guten Gewissens, können Sie nur einen Antrag auf diese Vereinfachungsregelung stellen, wenn Sie in einem beigefügten Schreiben Ihre Situation und den geringen Umfang der unternehmerischen Tätigkeit Ihrer Frau erläutern. Ich habe schon persönlich miterlebt, wie die Finanzverwaltung sich nicht an Ihr eigenes BMF-Schreiben hält - vielleicht haben Sie ja auch Glück.


    Falls Ihr Antrag abgelehnt wird, können Sie immer noch versuchen darzulegen, dass Sie so oder so gar keine Gewinnerzielungsabsicht mit dem Betrieb Ihrer PV-Anlage anstreben. Das geht natürlich nur, wenn das tatsächlich der Fall ist.

    Mit freundlichen Grüßen


    ein Klugscheißer mit Halbwissen

  • Irgendwie habe ich den Eindruck, dass hier überflüssigerweise eigene Probleme gemacht werden. Auch Beitrag 2 ist für mich unverständlich.


    Einfach einen Antrag auf die Vereinfachungsregelung stellen. Punkt. Das war's. Mehr nicht.


    Habe ich auch gemacht. Anstandslos genehmigt.

    Ich habe ein Einfamilienhaus. Im Erdgeschoss hat meine Frau ein Massagestudio.

    Dies hat das Finanzamt überhaupt nicht interessiert.

  • Hallo,


    anbei das entsprechende BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021.

    Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken (bundesfinanzministerium.de)


    Rz. 5

    "[...] Der (teilweise) Verbrauch des durch die Photovoltaikanlage/das BHKW erzeugten Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein.[...]"


    Beispiel 5

    A betreibt auf dem Dach ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit 9 kW/kWp. Zwei Räume nutzt A im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als Physiotherapiepraxis.


    a) Für die Physiotherapiepraxis besteht ein technisch getrennter eigener Stromanschluss. Der Strom aus der Photovoltaikanlage wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht.


    b) Für die Physiotherapiepraxis besteht lediglich ein eigener Stromzähler.


    Lösung: Nur im Fall a) kann auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden, mit der Folge, dass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage EÜR nicht erforderlich ist.

    Mit freundlichen Grüßen


    ein Klugscheißer mit Halbwissen


  • anbei das entsprechende BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021.

    Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken (bundesfinanzministerium.de)

    Dies gilt nicht, wenn die Mieteinnahmen 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten .

    Für geringfügigen gewerblichen Stromverbrauch gelten diese Regeln nicht.

    Zumindest bei meinem Finanzamt.