Umzug aus gesundheitlichen Gründen. Was bedeutet das?

  • Hallo,


    es gibt ja die Möglichkeit, daß man einen Umzug aus gesundheitlichen Gründen bei den außergewöhnlichen Belastungen ansetzen kann.


    Leider konnte mir der Finanzbeamte nicht sagen, was das bedeutet. Gibt es einen Katalog, was alles darunter fällt oder ist das eine Ermessenssache?


    Meine Frau hat schwere Arthrose in den Kniegelenken und sie schafft es nicht mehr schmerzfrei die Stufen aus dem 3. Stock hinunterzulaufen. Das Finanzamt ist nun der Auffassung, daß man sich ja operieren lassen kann und mit künstlichen Kniegelenken wäre man dann ja wieder fit.


    Es besteht also kein Grund, daß man aus medizinischen Gründen in eine andere Wohnung ziehen muß.


    Tatsächlich ist das auch so bei der Bewertung durch das Versorgungsamt. Meine Frau kann mit Arthrose nachdem sie die Treppen heruntergelaufen ist nicht einmal mehr 20 Meter gehen. Ohne Treppensteigen sind es nur ca. 300 Meter. Das Versorgungsamt kategorisiert Arthose aber nur mit einem Einzel GdB von 20. Das Merkzeichen G bekommt man aber nur, wenn man für die "Beine" einen GdB von 50 hat. Also mit anderen Worten, schon die Beine nicht mehr bewegen kann. Was mich dann aber wundert ist, daß bei dem Merkzeichen G die Voraussetzungen sind, daß ma keine 2 km in ca. einer halben Stunde gelaufen kann. Wie paßt das zusammen, wenn man keine 300 Meter schafft aber es dafür nur ein GdB von 20 gibt?


    Wie dem auch sei. Meine Frage an das Forum, gibt es einen Katalog vom Finanzamt, daß man beispielsweise das Merkzeichen G haben muß, damit man die Umzugskosten absetzen kann?


    Vielen Dank, Werner

  • Zunächst klärt man selbst sinnvollerweise ab, ob man bei dem Ansatz von aussergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung des § 33 Abs. 3 EStG überhaupt überschreitet.


    Ist dies nicht der Fall sollte man sich keinen Kopf um die Steuer machen.


    Wenn hingegen ja:

    Wird der Umzug ausschliesslich durch die Erkrankung der Ehefrau notwendig und durchgeführt, ist der dadurch entstehende Aufwand eine agB.

    Die Frage ist immer wie der Nachweis im Zweifelsfall (wenn das FA zweifelt) geführt wird. In diesem Fall müsste ein ärztliches Attest genügen. Unabhängig vom GdB.