Aktenzeichen: BFH VI R 8/22
Ein ganz witziges Verfahren, welches ich mir mal auf meine Merkliste gesetzt habe. Ein Einspruch würde ich nicht einlegen, da es sowieso nur um kleine Beträge geht.
Zumindest die Abholung durch die Müllabfuhr könnte schon eine haushaltsnahe Dienstleistung sein. Das FG war der Meinung, dass bei kommunalen Dienstleistungen der Gesetzeszweck verfehlt wird, da es dort keine Schwarzarbeit gibt, etc. Aber generell werden auch nicht alle Mülltonnen nur am Straßenrand abgeholt, es gibt dort schon eine haushaltsnahe Dienstleistung die aber nicht separat ausgewiesen auf der Rechnung erscheint.