Einkommensteuerbescheid - Einspruch - Arbeitszimmer

  • Aufgrund meines Einspruchs beim Finanzamt (FA) habe ich ein Schreiben erhalten, worin ich auf ihren Einspruch eingehen kann. Nun soll ich mitteilen, ob ich den Einspruch zurücknehmen oder ihn weiter aufrecht erhalten möchte und die Gründe hierfür angeben.


    Grund der Ablehnung:

    Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird, eine untergeordnete private Mitbenutzung (unter 10 %) ist unschädlich.


    Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. „Arbeitsecke“), können nicht als Werbungskosten abgezogen werden.


    Bei diesem Punkt wird mir eine private Nutzung des Arbeitsraumes unterstellt. Diese Unterstellung ist nicht gerechtfertigt. Die Fläche wird nicht bzw. lediglich bis unter 10 % genutzt und stellt somit eine untergeordnete private Mitbenutzung dar, die unschädlich ist.


    Anhand der von Ihnen eingereichten Belege (u. a. Skizze der Wohnung) ergeben sich mehrere Punkte, die gegen eine steuerliche Berücksichtigung des Arbeitszimmers sprechen.


    Unter den räumlichen Voraussetzungen wird wie folgt ausgegangen:

    • Das Arbeitszimmer ist von den privat genutzten Räumen getrennt (vgl. BFH Urteil vom 06.12.1991 – BStBl II S. 304).
    • Es handelt sich um einen abschließbaren Raum.
    • Neben dem Arbeitszimmer muss genügend Wohnraum vorhanden sein, in diesem Fall beträgt der Anteil des Wohnzimmers, welches das Arbeitszimmer darstellen soll, 40 % der Gesamtwohnfläche (20 m² von einer Gesamtwohnfläche von 50 m²).

    Was ist der Hintergrund zu den Optionen, den Einspruch zurückzunehmen oder ihn weiter aufrechtzuerhalten? Was sind die Vor- und Nachteile der einen oder anderen Entscheidung? Darüber werde ich im Schreiben nicht aufgeklärt.


    Bei Punkt drei der räumlichen Voraussetzungen unterstellt mir das FA, dass ich das Wohnzimmer als Arbeitszimmer ausgebe. Tatsache ist jedoch, dass es sich um meinen Arbeitsbereich handelt und ich kein Wohnzimmer habe bzw. hatte. Diese Unterstellung ist nicht gerechtfertigt.


    Darüber hinaus kann das FA keinen Werbungskostenabzug als steuerliche Ermäßigung für besondere Opferbereitschaft gewähren. Was hat es mit den besonderen Opferbereitschaften auf sich? Wie sind die Voraussetzungen für besondere Opferbereitschaften?


    Welche Gründe kann ich in meinem Fall angeben, um ein Arbeitszimmer zu rechtfertigen? Ergänzend kann ich noch erwähnen, dass ich vorab eine Erklärung der Nutzung des Arbeitszimmers abgegeben und später eine Bestätigung meines Arbeitgebers eingereicht habe. Die kleine Wohnung war nur übergangsweise gedacht und hat tatsächlich kein abschließbares Arbeitszimmer. Dennoch habe ich diesen Bereich nur für die beruflichen Zwecken genutzt.


    Für jeden Hinweis oder Tipp bin ich sehr dankbar.


    Lieben Dank für eure Unterstützung!


    Helena

  • Die Frage wird sein, wie überzeugend Du darlegen kannst, dass Du tatsächlich 20m2 der 50m2-Wohnung als Arbeitszimmer ohne größere private Mitnutzung genutzt hast. Hast Du Fotos eingereicht, aus denen ersichtlich ist, dass z.B. im Schlafzimmer die Wohnzimmercouch steht und das Arbeitszimmer wirklich keine privaten größeren Gegenstände enthält bzw durchgängig büromäßig eingerichtet ist? Oder ausgeführt, warum Du ohne separates Wohnzimmer klar kommst (Wohnung von Partner/Partnerin, …)? Sollte jedoch der Raum tatsächlich nicht abschließbar sein und nicht vom Rest der Wohnung getrennt sein, wie das Schreiben des FA es nahelegt, dann sehe ich schwarz bzgl der Berücksichtigung, da dann die formalen Anforderungen nicht erfüllt sind, da helfen dann auch alle Argumente nichts und dann wäre eine Rücknahme des Einspruchs vermutlich sinnig. Ich weiß nicht, welche Kriterien bereits gerichtlich geklärt wurden.

  • Wie viel Euro wolltest du denn ansetzen?

    Ich denke, dass dies aussichtslos ist.

    Wo ist dein privater PC, wo dein privater Drucker, usw.

    Mein Arbeitszimmer ist 17m² groß. Ich nutze diesen zu mehr als 90% privat.

    Die beiden PC's, die beiden Monitore, den Router, Tastatur und Maus habe ich zu 50% steuerlich abgesetzt. Schränke, Ordner usw. zu 100%. Das Zimmer selber nicht.

    Von welcher Ecke der Wohnung hast du denn deinen Beitrag geschrieben?

    Welchen Beruf übst du aus, um ein Arbeitszimmer geltend zu machen?

  • Sehe da leider auch wenig Chancen, die Regeln sind archaisch und die bekommt man leider nicht gekippt. Heute ist die Architektur eben moderner mit mehr offenen Flächen. Das Steuerrecht interessiert das aber nicht.


    Lieber noch mal die Homeoffice-Pauschale anschauen, ist zwar weniger gilt aber für solche Arbeitsecken. Kann man im Einspruch noch hinbekommen.

  • Lieben Dank für eure Hinweise und Tipps!


    Galileo, Bilder habe ich keine eingereicht, aber eine Skizze der Wohnung, aus der der Grundriss und die Anordnung des Mobiliar zu erkennen ist. Wie kommst du darauf, dass im Schlafzimmer die Wohnzimmercouch steht? Wieso muss ich aufführen, warum ich ohne separates Wohnzimmer auskomme? Ich bin doch nicht verpflichtet ein Wohnzimmer einzurichten, wenn ich keines brauche. Die Wohnung war eh nur als Übergang gedacht und da brauche ich kein Wohnzimmer. Ich hatte in der Küche einen Tisch, an dem ich alles machen konnte.


    Senior, ich habe mal vor einigen Jahren gelernt, dass man 20 % von Miete etc. angeben darf. Das habe ich gemacht. Der private PC ist mal hier und mal dort, d. h. entweder auf dem Küchentisch oder ich nehme ihn mit auf das Bett. Laptop, Tastatur, Monitor, Maus und der gleichen habe ich alles vom Geschäft mit nach Hause bekommen. Und am Schreibtisch sitze ich nur zum Arbeiten. Mein Beruf ist dabei unerheblich, wir wurden in Homeoffice geschickt, weil der AG nicht genügend Büroräume für jeden Mitarbeiter zur Verfügung hat. Von welcher Ecke der Wohnung ich meinen Beitrag geschrieben habe? Aus der neuen mit einem abschließbaren Arbeitszimmer. ^^


    Ozymandias, du sprichst die Homeoffice-Pauschalen an. Was hat es mit denen auf sich? Zu früheren Zeiten habe ich immer das Arbeitszimmer bezahlt bekommen.


    Zu den folgenden Punkten habe ich noch keine Hinweise und Tipps bekommen. Es wäre schön, wenn sich dazu auch noch jemand äußern könnte.


    Was ist der Hintergrund zu den Optionen, den Einspruch zurückzunehmen oder ihn weiter aufrechtzuerhalten? Was sind die Vor- und Nachteile der einen oder anderen Entscheidung?


    Was hat es mit den besonderen Opferbereitschaften auf sich? Wie sind die Voraussetzungen für besondere Opferbereitschaften?


    Ich danke euch recht herzlich für weitere Hinweise und Tipps.


    Helena

  • Zitat

    Die kleine Wohnung war nur übergangsweise gedacht und hat tatsächlich kein abschließbares Arbeitszimmer. Dennoch habe ich diesen Bereich nur für die beruflichen Zwecken genutzt.

    Weil das frühere Arbeitszimmer eben ein abschließbarer Raum war. Es blickt hier keiner durch, wo du wann wie gelebt hast.

    Eine Arbeitsecke oder Küchentisch geht eben nur über die Homeoffice-Pauschale.


    Einspruch zurücknehmen ist nur Arbeitserleichterung für das Finanzamt, das Verfahren ist dann beendet und es sind alle Möglichkeiten Änderungen vorzunehmen weg. Wenn es nur eine Arbeitsecke war, informieren und den Einspruch bzgl. der Homeoffice-Pauschale evtl. ändern lassen. Ist zwar betraglich weniger, sollte aber durchgehen, je nach Summe deiner anderen Werbungskosten kommt da etwas raus oder nicht...


    Opferbereitschaft ist reines Jura-Geblubber, bringt dich nicht wirklich weiter. Ansonsten nur noch der Rat zu einem Steuerberater zu gehen, der kann dir rechtlichen Rat erteilen. Hier ist aber auch die Frage ob sich das betraglich lohnt.