Aufgrund meines Einspruchs beim Finanzamt (FA) habe ich ein Schreiben erhalten, worin ich auf ihren Einspruch eingehen kann. Nun soll ich mitteilen, ob ich den Einspruch zurücknehmen oder ihn weiter aufrecht erhalten möchte und die Gründe hierfür angeben.
Grund der Ablehnung:
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird, eine untergeordnete private Mitbenutzung (unter 10 %) ist unschädlich.
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. „Arbeitsecke“), können nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Bei diesem Punkt wird mir eine private Nutzung des Arbeitsraumes unterstellt. Diese Unterstellung ist nicht gerechtfertigt. Die Fläche wird nicht bzw. lediglich bis unter 10 % genutzt und stellt somit eine untergeordnete private Mitbenutzung dar, die unschädlich ist.
Anhand der von Ihnen eingereichten Belege (u. a. Skizze der Wohnung) ergeben sich mehrere Punkte, die gegen eine steuerliche Berücksichtigung des Arbeitszimmers sprechen.
Unter den räumlichen Voraussetzungen wird wie folgt ausgegangen:
- Das Arbeitszimmer ist von den privat genutzten Räumen getrennt (vgl. BFH Urteil vom 06.12.1991 – BStBl II S. 304).
- Es handelt sich um einen abschließbaren Raum.
- Neben dem Arbeitszimmer muss genügend Wohnraum vorhanden sein, in diesem Fall beträgt der Anteil des Wohnzimmers, welches das Arbeitszimmer darstellen soll, 40 % der Gesamtwohnfläche (20 m² von einer Gesamtwohnfläche von 50 m²).
Was ist der Hintergrund zu den Optionen, den Einspruch zurückzunehmen oder ihn weiter aufrechtzuerhalten? Was sind die Vor- und Nachteile der einen oder anderen Entscheidung? Darüber werde ich im Schreiben nicht aufgeklärt.
Bei Punkt drei der räumlichen Voraussetzungen unterstellt mir das FA, dass ich das Wohnzimmer als Arbeitszimmer ausgebe. Tatsache ist jedoch, dass es sich um meinen Arbeitsbereich handelt und ich kein Wohnzimmer habe bzw. hatte. Diese Unterstellung ist nicht gerechtfertigt.
Darüber hinaus kann das FA keinen Werbungskostenabzug als steuerliche Ermäßigung für besondere Opferbereitschaft gewähren. Was hat es mit den besonderen Opferbereitschaften auf sich? Wie sind die Voraussetzungen für besondere Opferbereitschaften?
Welche Gründe kann ich in meinem Fall angeben, um ein Arbeitszimmer zu rechtfertigen? Ergänzend kann ich noch erwähnen, dass ich vorab eine Erklärung der Nutzung des Arbeitszimmers abgegeben und später eine Bestätigung meines Arbeitgebers eingereicht habe. Die kleine Wohnung war nur übergangsweise gedacht und hat tatsächlich kein abschließbares Arbeitszimmer. Dennoch habe ich diesen Bereich nur für die beruflichen Zwecken genutzt.
Für jeden Hinweis oder Tipp bin ich sehr dankbar.
Lieben Dank für eure Unterstützung!
Helena