Rentenantrag

  • Hallo,

    ich bin gerade dabei, meinen Rentenantrag auszufüllen und habe hierzu einige Fragen.

    Zum Hintergrund: ich habe die Möglichkeit, nach Renteneintritt projektbezogen bei meinem Arbeitgeber mit geringerer Stundenzahl weiterzuarbeiten. Bisher war ich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

    1. Habe ich das richtig verstanden, dass ich als "freiwillig" versichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung während meiner Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung der KVdR kommen kann, wenn ich genügend Jahre gesetzlich versichert war? Ober bedeutet einmal "freiwillig" versichert, immer "freiwillig" versichert?

    2. Worauf muss ich achten, wenn ich mit meinem Arbeitgeber über Dauer, Stunden und Verdienst meiner Tätigkeit verhandle?

    3. Sollte ich meinen Rentenbescheid abwarten, bevor ich ich in die Verhandlungen gehe?

    4. Gesetzt den Fall, ich müsste mich für die Dauer des Projektes bei der Krankenkasse freiwillig versichern lassen, kann ich diesen Status nach Abschluss des Projektes wieder wechseln?

    Danke für den Erfahrungsaustausch und viele Grüße, ms.melisse

  • Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner ist, dass Du eine Rente der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung bekommst oder beantragt hast. Ob es sich dabei zum Beispiel um eine reguläre Altersrente oder eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te handelt, spielt keine Rolle.

    In die KVdR wird außerdem nur aufgenommen, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent der Zeit gesetzlich versichert war (9/10-Regelung, § 5 Abs. 1.11 SGB V). Dabei ist es nicht von Belang, ob Du während Deiner Erwerbstätigkeit pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert warst – es genügt, dass Du überhaupt Mitglied einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se warst. Die Zeit des Erwerbslebens reicht vom Beginn der ersten Erwerbstätigkeit, einschließlich Berufsausbildung und Selbstständigkeit, bis zum Zeitpunkt des Antrags auf gesetzliche Rente. Wenn Du nicht berufstätig warst, gilt der Termin Deiner Heirat oder Dein 18. Geburtstag.


    Wenn du neben deiner Rente lediglich einen Minijob ausübst und nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienst, ändert sich an deinem Beitrag zur Krankenversicherung nichts. Sofern du als Rentner/-in freiwillig versichert bist, wird das Einkommen aus dem Minijob für die Pflegeversicherung mit angerechnet. Für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner wird das Einkommen des Minijobs in der Pflegeversicherung nicht berücksichtigt.


    Verdienst du im Monat mehr als 450 Euro, wirst du als Arbeitnehmer/-in versicherungspflichtig. Dann fallen für dein Gehalt Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung an. Zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung brauchst du, wenn du eine volle Altersrente beziehst, aber selber keine Beiträge mehr zu zahlen - dein Arbeitgeber allerdings schon.

    Auch aus der Rente fallen Beiträge an. In seltenen Fällen kann es dadurch dazu kommen, dass du insgesamt mehr Beiträge zahlst, als gesetzlich vorgesehen ist. Zu viel gezahlte Beiträge zahlt die Krankenkasse zurück  - evtl. ist dafür ein Antrag bei der Krankenkasse erforderlich, das solltest du mit deiner jeweiligen Krankenkasse abklären.

  • Hallo.


    Wir können wohl unterstellen, dass die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sein werden.


    Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist grundsätzlich Pflichtversicherung gegeben, nur wenn der Verdienst sehr hoch ist, wäre ggf. wieder die Versicherung als freiwilliges Mitglied gegeben.


    Daher muss man nicht viel beachten, was die Absprachen mit dem Arbeitgeber betrifft.


    Ist die Regelaltersgrenze denn schon erreicht oder geht es um eine vorgezogene Rente?

  • Hallo und vielen Dank für die prompten Reaktionen.

    Ja, ich erfülle alle Voraussetzungen der KVdR und habe die Altersgrenze erreicht und paar Monate darüber hinaus gearbeitet.

    Letzlich geht es mir darum, dass ich mir mit einer Weiterbeschäftigung nicht die Pflichtversicherung verbaue und wieder hohe Beiträge als Freiwilligversicherte zahlen muss.


    Sorry; in diesem Zusammenhang verunsichert mich der Passus mit der Beitragsbemessungsgrenze. Wieviel kann ich denn dann monatlich brutto verdienen? Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch ...


    Zusatzfrage: Es werden bei den Krankenkassenbeiträgen auch Zahlungen aus der Lebensversicherung berücksichtigt. Auch die, die in den letzten drei Jahren schon ausgezahlt wurden?


    Vielen Dank für Eure Rückmeldungen ...

  • Die Pflichtversicherung kann maximal zeitweise "blockiert" werden, die Versicherung als freiwilliges Mitglied (entweder aufgrund der Verdiensthöhe oder einer hauptberuflichen selbständigen Tätig) vorrangig ist.


    Der Bogen R0815 (Merkblatt KVdR) erklärt so einiges. Den Rest bei der Krankenkasse erfragen.

  • Moin ms.melisse,

    von mir nur eine kleine Info zur Rentenauszahlung: von mehreren Kollegen, die in letzter Zeit die reguläre Altersrente beantragt haben, wurde mir berichtet, dass die DRV erst einmal die ersten 3 Monatsrenten einbehält um zu prüfen, ob der (zukünftige) Rentenbezieher noch ausstehende Zahlungen an staatliche Einrichtungen oder Krankenkasse zu leisten hat. Darauf wird man, wie mir versichert wurde, erst hingewiesen, wenn man nachfragt, wann denn die erste Rentenzahlung auf dem Konto eingeht. Man soll das abkürzen können, wenn man glaubhaft versichert, dass dem nicht so ist. ;)

  • Moin ms.melisse,

    von mir nur eine kleine Info zur Rentenauszahlung: von mehreren Kollegen, die in letzter Zeit die reguläre Altersrente beantragt haben, wurde mir berichtet, dass die DRV erst einmal die ersten 3 Monatsrenten einbehält um zu prüfen, ob der (zukünftige) Rentenbezieher noch ausstehende Zahlungen an staatliche Einrichtungen oder Krankenkasse zu leisten hat. Darauf wird man, wie mir versichert wurde, erst hingewiesen, wenn man nachfragt, wann denn die erste Rentenzahlung auf dem Konto eingeht. Man soll das abkürzen können, wenn man glaubhaft versichert, dass dem nicht so ist. ;)

    Äh, gesetzlich gedeckt wäre ein derartiges Vorgehen nicht.

    Ich hoffe einfach, dass die Kollegen irgendwelche Post falsch verstanden oder sich beim Erzählen missverständlich ausgedrückt haben.

  • Äh, gesetzlich gedeckt wäre ein derartiges Vorgehen nicht.

    Ich hoffe einfach, dass die Kollegen irgendwelche Post falsch verstanden oder sich beim Erzählen missverständlich ausgedrückt haben.

    Nö, war nicht so. Ein Kollege hat bei der DRV telefonisch nachgefragt. Dort fand man diese Vorgehensweise nicht unüblich.

    Wenn man ein wenig sucht, findet man solche Fälle auch im Internetz:


    https://www.frag-einen-anwalt.…rung-die-ers--f52365.html


    Sollte nur ein Hinweis sein, nichts für ungut!

  • Achso, die Nachzahlung ist gemeint!

    Okay, dann ergibt es auch wieder Sinn.

    Dann sind es aber nicht die ersten paar Monate, sondern um Zahlungen für die Vergangenheit bzw. Monate vor dem Beginn der laufenden Zahlung.


    Beispiel:

    Rentenbescheid vom 03.06.2022

    Rentenbeginn: 01.05.2022

    Beginn laufende Zahlung: Juli

    Monate Mai und Juni wären als Nachzahlung gesondert auszuzahlen. Falls im Rentenantrag angegeben wurde oder Hinweise durch irgendwelche Zahlstellen kommen, würde die Nachzahlung einbehalten werden, um sie den anderen Zahlstellen anzubieten, weil die ja vielleicht gar nicht oder weniger zahlen müssten, wenn die Rente früher da wäre.


    Wenn man aus dem Krankengeld oder Alg II in Rente geht, bzw. der Rentenbeginn in der Vergangenheit liegt, dann kann es zu solchen Fällen kommen.

  • Der beschriebene Kollege ist weder aus KG noch aus ALG II in Rente gegangen - schlicht und einfach ganz regulär. Er war 10 Jahre im unterbrechungsfrei im Unternehmen. Wie man in so einem Fall Außenstände bei der GKV oder der RV haben soll, erschloss sich ihm nicht und mir auch nicht.


    Klingt komisch - isses auch!