Die Stadtbibliothek Paderborn hat meinem 17jährigen Sohn eine schriftliche 3. Mahnung für 8 überzogene Bücher über insgesamt 8 x 7,50 Euro zugeschickt ohne uns eine 1. und 2. Mahnung zuzuschicken.
Das System wurde vor einiger Zeit auf Mail-Mahnungen für die 1. und 2. Stufe umgestellt. Der Bibliothek ist aber bekannt, dass auf dem Mailserver von T-Online die Mahnungen in der Regel die Empfänger nicht erreichen.
https://www.bibliothek.live/st…E9M_assetEntryId%3D855602
§ 6 der Geschäftsbedingungen regelt für Leihfristüberschreitungen unter anderem:
...
(3) Bei Überschreiten der Leihfrist von Medien und Dingen um mehr als 3 Kalendertage ist abhängig von der Dauer eine Sondernutzungsgebühr zu entrichten. Einer vorherigen schriftlichen Mahnung oder Erinnerung bedarf es nicht.
(4) Die Sondernutzungsgebühren werden je Medium und Ding für jede angefangene Woche nach Überschreiten der Frist fällig. Sondernutzungsgebühren und Gebühren sind innerhalb von 4 Wochen zahlbar.
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Die Stufen für den Verzug sind im Anhang geregelt:
Anlage zur Benutzungs- und Gebührensatzung
Sondernutzungsgebühren bei Leihfristüberschreitung je Medium / Ding je angefangene Woche
2,50 € |
5,00 € |
7,50 € |
Was mich interessieren würde:
Kann es sein, dass mein minderjähriger Sohn bzw. ich als Erziehungsberechtigter erst mit erreichen von Mahnstufe 3 schriftlich informiert werden, wenn der Bibliothek die Probleme mit dem Mailversand der Mahnungen an T-Online-Kunden bekannt sind?
Da wir keine 1. und 2. Mahnung erhalten haben sehe ich uns daher auch erst in der Mahnstufe 1 mit Gebühren von 2,50 Euro pro Buch.
Eine telefonische Klärung , bei der ich um Ausbuchung der zusätzlichen 5 Euro pro Buch aus Mahnstufe 3 bat, wurde abgelehnt.
Hat jemand schon ähnliche Erfahrungen mit den AGB der Stadtbibliothek Paderborn gemacht?
Gelten die Regeln zum Nachweis von Versand und Erhalt von Mahnungen in diesem Fall wirklich nicht?