PV-Anlage kaufen

  • Liebe Community,

    der Artikel zu PV-Steuer ist ja wirklich sehr hilfreich und ausführlich! Der Tip dort lautet, bei Inbetriebnahme der Anlage (es geht um ca. 15 kWh mit einer Einspeisung von über 10 kWh) die Regelbesteuerung zu wählen und in die Kleinunternehmerregelung erst nach ca. 6 Jahren zu wechseln. Die Umsatzsteuer der Anlage ist ja so hoch, dass sich die Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom gut gegenrechnen lässt.

    Eine Frage habe ich dennoch: Wie ist das beim Erwerb einer bereits in Betrieb genommenen Anlage? Mir liegt zwar eine Rechnung vor, aber ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer, da gem. § 1a UStG der Verkauf der Anlage im Ganzen nicht steuerbar ist.

    Kann ich als Erwerber also keine USt auf den Erwerb der Anlage geltend machen?

    Ich bin gespannt auf die Antwort!

    Viele Grüße, Christoph5678

  • Nein. Aber dafür hat dir der Verkäufer auch nur den Nettobetrag berechnet. Entweder du zahlst Brutto und bekommst die Steuer zurück = Netto. Oder du zahlst Netto und bekommst keine Steuer zurück.


    Bleibt im Ergebnis gleich.

  • Da keine USt angefallen ist, kannst Du auch keine geltemd machen.

    Insofern bietet es sich an ggf. von Anfang an die Kleinunternehmerregelung zu wählen. Dann besteht allerdings kein Vorsteuerabzug bei Reparaturen etc.

  • Vorsicht vor Falschberatung. Er kann in dem Fall meiner Meinung nach nicht einfach die Kleinunternehmer Regelung geltend machen, da das ggfls. zu einer Vorsteuerberichtigung nach 15a führen würde.

  • Kommt auf den Fall an und der ist leider nicht ganz klar.


    §1a UStG wäre ein steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb. Als Kleinunternehmer kannst du aber meines Wissens nach keinen steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerb vornehmen - das ist hier unklar beschrieben und vermutlich ein Irrtum vom TE. Wenn dem so wäre, dann würde der EU Lieferant auf jeden Fall Umsatzsteuer in Rechnung stellen.


    Wenn jedoch eine Geschäftsveräußerung im ganzen nach § 1 Absatz 1a UStG gemeint ist (wovon ich ausgehe), dann tritt der Erwerber unternehmerisch an die Stelle der Veräußerers. Grundsätzlich bleiben dann erst mal alle vom Erwerber getroffenen Wahlrechte zur Besteuerung bestehen, wobei der Erwerber jedoch in bestimmten Fälle eine eigene (neue) Wahl treffen kann.


    Trifft er nun nach dem Kauf zulässigerweise die Wahl "ich bin Kleinunternehmer", dann muss man den Vorgang genauer beleuchten. Er tritt unternehmerisch an die Stelle der Verkäufers, der ursprüngliche Kauf der Anlage wird demnach nun dem Käufer zugerechnet. Wenn so eine Anlage nun jünger als 10 Jahre ist (bei einer dachintegrierten Anlage - sonst nur 5 Jahre), dann muss der Käufer als Rechtsnachfolger eine Vorsteuerberichtigung nach §15a UStG auf den Vorsteuerabzug beim Kauf der Anlage vornehmen.


    In diesem Falle wäre also vom Käufer ein Teil der vom Verkäufer damals gezogenen Vorsteuer an das Finanzamt zurückzuzahlen.

  • Thebat, Hornie sapere_aude Vielen Dank für die Diskussion und die Ausführungen - das hilft sehr!

    An den 15a UStG hatte ich nicht gedacht. Tatsächlich ist eine der Anlagen jünger als 5 Jahre!