Arbeitslosengeld

  • Aufgrund Ihrer Nebentätigkeit während der Arbeitslosigkeit sind Sie jedoch versicherungsfrei. Daher zählt diese Tätigkeit auch nicht zur Erfüllung der Anwartschaftsfrist.

    Genau der Punkt ist mir unklar.


    Bin ich wirklich während der gesamten Arbeitslosigkeit versicherungsfrei oder nur während der Zeit in der ich Arbeitslosengeld 1 beziehe (so würde ich nämlich den § 27 Abs. 5 SGB III verstehen: "Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben." )?


    Die Anrechnung der Nebentätigkeit auf die Anwartschaftszeit würde ja auch eine Rolle spielen bei der Frage wie lange ich bei einer zukünftigen Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld beziehen kann.

  • Guten morgen


    Ich habe folgende Frage:
    Ich unterschrieb einen aufhebungsvertrag da ich beim Diebstahl erwischt wurde.
    Es ist eine lange Geschichte ich fasse mich kurz:
    Ich bin seit ca 2 jahren in dieser Firma und seitdem auch spielsüchtig. Dies führte zu finanziellen Engpässen. Daraufhin fing ich an sachen mitgehen zu lassen.
    Aufgrund dieser Vorgeschichte hatte ich die wahl eine Anzeige wegen Diebstahl oder den aufhebungsvertrag unterzeichnen .
    Die frage jetzt kann ich die sperrzeit umgehen oder ist dies kein wichtiger grund?


    Dazu kommt das ich nach erfolgreicher Therapie wieder in diesem unternehmen anfangen könnte


    Ich bin für jede hilfe dankbar

  • Die frage jetzt kann ich die sperrzeit umgehen oder ist dies kein wichtiger grund?

    Ein Aufhebungsvertrag zur VERMEIDUNG einer arbeitgeberseitigen Kündigung KANN ein wichtiger Grund sein.
    Wenn die Bundesagentur jedoch die Information erhält, dass Sie durch Ihr Verhalten Ihre Kündigung selbst verschuldet hätten, dürfte eine Sperrzeit unvermeidlich sein.


    Versuchen Sie deshalb Ihr kriminelles Verhalten geheim zu halten.

  • Hallo Zusammen,



    ich würde mich über eine Stellungnahme zu nachfolgendem Sachverhalt sehr freuen:



    "Aufgrund Betriebsschliessung (gem. Gesellschafterbeschluss vom Dez.
    2015)wurde die Niederlassung in der ich beschäftigt war per 1.3.16
    komplett aufgelöst und Arbeitsplätze in 400 km Entfernung angeboten.



    Am 25.1.2016 erhielt ich eine ordentliche Kündigung von meinem AG zum
    31.5.16. Der von mir sofort beauftragte Rechtsanwalt wollte gleich
    Kündigungsschutzklage erheben, jedoch wurde ihm von meinem Arbeitgeber
    mitgeteilt, dass mit mir nur 5 Personen dort beschäftigt seien, keiner
    ausser mir vor dem 1.1.2004 begonnen habe und somit das KSchG nicht
    greifen würde. Das Unternehmen wolle sich aber zu seiner sozialen
    Verantwortung bekennen und eine Abfindung i.R. eines
    Abwicklungsvertrages bezahlen.
    Daraufhin hat mein RA eine Abwicklungsvereinbarung für mich ausgehandelt.



    Die an mich ausgezahlte Abfindung hatte die Höhe von 1/2 Bruttomonatslohn je Beschäftigungsjahr, zzgl. Firmenwagenausgleich.



    Nachdem ich wohl demnächst ALG I beantragen muss, wurde mir telef. beim
    Arbeitsamt mitgeteilt, dass der o.g. Sachverhalt evtl. zu einer Sperrung
    führen könnte."



    Kann hier tatsächlich eine Sperre eintreten und wenn ja, wie lange?



    Besten Dank!

  • Folgende Problemstellung:
    Mehr als 35 Jahre durchgehend sozialversichert gearbeitet, nie arbeitslos. Dann gekündigt, so dass man mit 57 und 10 Monaten arbeitslos wird. Wie lang gibt es ALG1?. Mit 58, also zwei Monate später wären es 24 Monate, mit 57 sind es nur 12. Kann man es durch Aufschieben des Bezugs möglicherweise auf 24 Monate bringen?


    Vielen Dank!

  • Hallo @Leipnitz,
    ich stehe momentan nicht in dem Stoff, aber ist es eventuell möglich, sich erst 2 Monate später arbeitslos zu melden ?
    In dem Alter hat man doch sicher eine Reserve, auf die man für die 2 Monate zugreifen kann.
    Das ist nur so eine Idee von mir, wünsche viel Erfolg beim Arbeitsamt.
    Gruß


    Altsachse

  • Hallo zusammen,


    der Paragraph 147 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III stellt auf die Entstehung des Alg-Anspruchs ab.


    Daher fürchte ich, dass über die spätere Geltendmachung des Anspruches kein Vorteil zu erhaschen ist.


    Das ist jetzt mein Verständnis der Vorschrift. Ggf. ist ein ein Anwalt für Sozialrecht anderer Meinung.


    Eine Nachfrage bei einer rechtsberatenden Institution könnte Klarheit bringen.

  • Ich stelle hire nun auch mal einfach meine Frage, weil diese Diskusion iwie am lebendigsten von allen ist...


    zu den Fakten, ich habe vor 3 Wochen einen Unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer Leiharbeitsfirma geschlossen, und eine neue Tätigkeit angefangen, vorher war ich arbeitssuchend... Nun wurde mir von einer Firma, keine Leiharbeit, ein Job angeboten, der allerdings erstmal auf 3 Monate befristet ist, mit aussicht auf Übernahme... Wenn ich diesen Annehme, droht mir nach einer vielleicht nicht stattfindenden Verlängerung/Übernahme eine Sperre?


    kurzer Faktenüberblick:
    -die derzeit ausgeübte Tätigkeit (Leiharbeit) ist ca 45 km von mir entfernt, die neue wäre ca 1km...
    -bei der ausgeübten Tätigkeit wird im 3 Schicht gearbeitet, auch Nachts, durch bestehende Diabetes komme ich doch gut durcheiander...
    -über 3€Brutto bei befristetem Job mehr als Stundenlohn


    das sind so die Eckpunkte, hoffe Ihr könnt mir helfen...

  • Im Zweifel könnte die Agentur immer argumentieren, dass die Arbeitslosigkeit selbst (mit-)verursacht wurde und eine Sperrzeit verhängen.


    Die aufgezählten Gründe klingen für mich einleuchtend und nachvollziehbar, so dass ein Jobwechsel sinnig erscheint. (Ihre Agentur kann das anders sehen.)


    Im Fall der Fälle könnte man wohl gegen die Sperrzeit vorgehen, aber wenn es mit der neuen Beschäftigung gut läuft, ist dass ein rein theoretischer Gedankengang.

  • "Der Berufswahlfreiheit kommt bei der Beurteilung des wichtigen Grundes iS des § 144 Abs 1 SGB 3 besondere Bedeutung zu. Zu dieser Freiheit gehört insbesondere, dass der Arbeitnehmer bei auf Dauer unzumutbaren Arbeitsbedingungen die Chance haben muss, einen - wenn auch zunächst nur befristeten - Arbeitsplatz mit günstigeren Arbeitsbedingungen zu erlangen, ohne den Eintritt einer Sperrzeit befürchten zu müssen."
    SG Fulda, Urteil vom 26. März 2003 – S 1 AL 313/02 –


    Berufsfreiheit im Grundgesetz: Art. 12 GG


    Wie du siehst, auch andere Verschlechterungen (von unbefristete zu befristete Arbeitsstelle) führen nicht automatisch zu einer Sperrzeit. Zu mal du sowieso durch ein geringeres Durchschnittseinkommen (im Vergleich zum Job, den du vor der Elternzeit hattest) ein geringeres Arbeitslosengeld bekommst, somit wirst du schon "bestraft" für das geringere Gehalt.


    Also unbedingt Widerspruch einlegen, falls die Sachbearbeiter anders entscheiden.


    Ein Tipp ist das Buch "Leitfaden für Arbeitslose - Der Rechtsratgeber zum SGB III" ISBN 9783943787498 vom Fachhochschulverlag, 20 €.

  • Leute Ihr seid super, danke für die schnellen Antworten, war grade auch nochmal beim AA, da hat mir der nette Berater das so in meine Akte eingetragen, das ich keine Sperrzeit bekomm, habs auch schriftlich...
    den Stein, der mir vom Herzen gefallen ist könntet ihr auch plumpsen gehört haben ;)


    euch allen ein schönes Wochenende und nochmals vielen dank!