Mietrecht

  • Ich hätte eine Frage zur Kündigung für Eigenbedarf: Was kann man tun, wenn im Mietvertrag auf Kündigung für Eigenbedarf verzichtet wurde. Die Vermieter haben den Vertrag irgendwo im Internet vor längerer Zeit gefunden und als Vorlage genutzt, ohne ihn genau zu lesen. Ist dieser Verzicht gültig bzw. rechtlich unbedenklich? Können denn die Vermieter in diesem Fall gar nichts machen, wenn Sie die Wohnung für sich haben wollen?

  • Wer einen Vertrag unterschreibt, ist - in der Regel - an diesen gebunden.
    Ausnahmen gibt es dann, wenn der Vertrag rechtswidrige Klauseln enthält.


    Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt.


    § 573 Abs. 4 BGB schreibt vor, dass eine zum Nachteil des Mieters abweichende Regelung unwirksam ist.


    Und hier liegt der Pferdefuß für den Vermieter. Denn im Umkehrschluss zu § 573 Abs. 4 BGB heißt das, dass eine ZUM VORTEIL des Mieters abweichende Regelung WIRKSAM ist.


    Und so liegt es hier: der Mietvertrag ist sehr mieterfreundlich. Der Vermieter hat auf die Eigenbedarfskündigung verzichtet. Damit hat er keine Möglichkeit mehr wegen Eigenbedarfs zu kündigen.


    Andere Kündigungsgründe z.B. bei schuldhafter Pflichtverletzung durch den Mieter bleiben selbstverständlich bestehen.