Familienrecht

  • Hallo,


    bislang haben wir uns auf das, was Sie im Finanztipp zum Elternunterhalt zusammen gefasst und ständig aktualisiert haben, verlassen. Beruhigend fanden wir die Aussage, dass nur die leiblichen Kinder des Berechtigten unterhaltspflichtig sind und Schwiegerkinder nicht betroffen sind (BGH Urteil von 14.01.2004, Az XII ZR 69/01).
    Nun hat uns das Schicksal ereilt und meine Frau wurde vom Sozialamt wg. Unterhalt für Ihre Mutter angeschrieben. Bedauerlicherweise sind die Aussagen des Sozialamts anders lautend und nach neuester Rechtsprechung (FamRZ 2014, 1540 und 538; FamRZ 2013, 868 und 363 ...) gilt eine sogenannte Schwiegerkind-Haftung und das Familieneinkommen ist entscheidend!!!
    Ich frage mich, was nun richtig ist und bin auch etwas verbittert, sollte die Aussage des Sozialamtes zutreffend sein. Können Sie mich bitte aufklären?


    Vielen Dank und freundliche Grüße


    Robert

  • Hallo Franziska,


    vielen Dank für die schnelle Antwort!
    Es wäre schön, wenn Sie mir nach Ihren Recherchen, die Sie nun sicherlich anstellen, ein Feedback geben könnten. Ich glaube den Aussagen das Sozialamtes noch nicht so recht und hoffe immer noch, dass es anders ist.
    Sie können mir auch gern persönlich antworten, Sie haben ja meine E-Mail-Adresse.


    Viele Grüße


    Robert

  • Hallo Robert,


    Einzelrecherchen sind uns leider kaum möglich, da wir ein sehr kleines Team sind (10 Experten, davon 2 in der Ausbildung). Oft können wir durch Feedback aus der Community aber wichtige Änderungen aufgreifen und ggf. sogar in den Ratgebern einbauen und damit die breitere Öffentlichkeit informieren.


    Nicht selten kommt es auch vor, dass Fälle so speziell und individuell gelagert sind, dass es uns unmöglich ist, etwas dazu zu sagen. Versprechen kann ich daher nichts, aber zumindest weitergeben und - bei Neuigkeiten - weiter informieren.


    Viele Grüße


    Franziska

  • @R.Piet


    Hallo zusammen,


    der Elternunterhalt ist eine komplizierte Angelegenheit und ich kann mir vorstellen, dass die Auseinandersetzungen mit dem Sozialamt sehr anstrengend sein können.


    Die Aussage stimmt grundsätzlich – ein Schwiegerkind ist nie direkt verpflichtet, Elternunterhalt für die Eltern des Ehepartners zu zahlen.


    Verdient der Ehegatte allerdings sehr viel mehr, wird dessen Einkommen zur Ermittlung des sogenannten individuellen Familienbedarfs herangezogen. Die Berechnung ist nicht ganz einfach, stellt aber sicher, dass der Elternunterhalt nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen gespeist wird und eine verdeckte Haftung des besserverdienenden Schwiegerkindes ausgeschlossen ist.


    Auszug aus BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014, Az. XII ZB 25/13:
    Die Ermittlung des individuellen Familienbedarfs stellt sicher, dass der Elternunterhalt nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen gespeist wird. Eine verdeckte Haftung des besserverdienenden Schwiegerkindes ist damit entgegen insoweit geäußerter Kritik ausgeschlossen. Dem unterhaltspflichtigen Kind verbleibt der Anteil, den es zum Familienbedarf beizutragen hat; nur sein darüber hinausgehendes Einkommen ist für den Elternunterhalt einzusetzen. Damit ist auch gewährleistet, dass sein Ehegatte bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine weiteren Leistungen erbringen muss, um den Lebensstandard der Familie aufrechtzuerhalten.


    In dem Beschluss hat der Bundesgerichtshof auch die genaue Berechnung nachvollzogen. Hier der Link zum Urteil: http://juris.bundesgerichtshof…1&nr=66968&pos=36&anz=581


    Die Beziehung zwischen Familien- und Elternunterhalt ist im Übrigen auch in einem älteren Finanztip-Artikel zusammengefasst: http://www.finanztip.de/elternunterhalt-einkommen-ehegatten/


    Mit besten Grüßen,
    Britta

  • Hallo Franziska,
    Hallo Britta,


    vielen Dank für die Ergänzungen. Inzwischen habe ich mich auch noch etwas mehr belesen und rege in der Tat eine Konkretisierung in der Zusammenfassung zumindest dahingehend an, dass es gerade bei gering verdienenden leiblichen Kindern und deren besseverdienenden Ehegatten gemäß aktueller BHG-Rechtsprechung zur verdeckten Schwiegerkindhaftung kommen kann. Ich habe auch relativ leicht zu verstehende Rechenbeispiele im Internet an anderer Stelle gefunden.
    Diese Information gestern hat uns ehrlich gesagt erwischt wie eine kalte Dusche. Vielen Dank trotzdem, dass Sie mir so schnell und umfassend geantwortet haben.


    Beste Grüße


    Robert

  • Hallo,


    erst einmal ein großes Lob für die übersichtlichen Informationen zum Theme Elternunterhalt und die Möglichkeit auch Fragen stellen zu können.


    Zurzeit setze ich mich mitd er berechnung auseinander um für den Fall der Fälle (der nicht so unwahrscheinlich ist...) eine erste Ahnung davon zu haben, was auf mich zukommt. Ich versuche auch den Bereich was ändert sich, wenn das Kind da ist zu betrachten.


    Meine Frage in diesem Zusammenhang: Ist mit dem Mindest-Familien-Selbstbehalt in Höhe von 3.240,-€ auch das Kind mit inbegriffen oder gibt es einen Zuschlag? Wenn ja, wie hoch ist dieser und gilt er für jedes Kind?


    Vielen Dank im Voraus,
    Anna

  • Hallo,
    bin neu hier und kenne erst seit kurzem Finanztip.
    Ich habe folgende Frage:
    Wie sieht der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes aus, das mit 16 Jahren Mutter geworden ist?
    Wird der erhöhte Unterhaltsbedarf berücksichtigt? Wenn ja wie?
    Meine Tochter hat ihren Vater erst mit 18 Jahren vor Gericht kennengelernt, weil sie ab Volljährigkeit
    selbst um ihren Unterhalt kämpfen muss. Ich war damals sehr krank und konnte mich nicht noch um
    die Berechnung des Unterhaltes kümmern und habe auf die Kompetenz der Familienrechtsanwälting
    gehofft.
    Kinder werden in der Schule nicht auf so was vorbereitet, ich finde es ein Unding daß es so
    ist. Das Kinder gegen ihre Väter klagen müssen, wozu diese gesetzlich verpflichtet sind und das Väter
    nicht für ihr Handeln bzw. Nichthandeln nach dem Strafgesetzbuch bestraft werden, aber nicht
    mit Gefängnis oder Geldstrafe, sondern ehrenamtliche, oder 1 Euro-Job-mäßige Arbeit z.B. in einem
    Kinderhospiz oder Altenheim, es gibt genug soziale Einrichtungen, da wird Hilfe dringends benötigt .
    Warum wird eine Mutter nach dem Strafgesetzbuch bestraft, wenn sie mit dem Säugling nicht fertig
    wird und der Vater geht leer aus wenn es seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkommt?
    Aber zu meinem Fall:
    Seit Geburt meiner Enkelin, leiste ich für beide Kinder, meiner Tochter und meiner Enkeltochter den Barunterhalt
    Wohnung, Essen, Kleidung ect. Für meine Tochter bekam ich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Den Kindesunterhalt über das Jugendamt überwiesen. Ab dem 18. Lj. stellte der Vater erst einmal die Unterhalts-
    zahlungen ein und die Rechtsanwälte wurden bemüht.. Nach ca. 1,5 Jahren ohne Unterhaltszahlungen kam es
    zum Gerichtstermin. Ergebnis: ein Vergleich, bei dem natürlich die Unterhaltsverpflichtung für die Vergangenheit
    ein paar Hunderter nach unten abgerundet wurde (komisch ich muß ibei Gerichtsurteilen mmer Zinsen bezahlen)
    und natürlich ein viel niedrigerer mtl. Unterhalt. Meine Tochter hat von der 11-13Klasse sehr hart gebüffelt bis
    spät in die Nacht. Die Mutter-Tochter-Beziehung kam da natürlich zu kurz, aber sie hat trotz Kind ihr Abitur bestanden.
    Sie hat sich dann um eine Ausbildungsstelle bemüht, aber im Abschlußjahr keine Ausbildungsstelle bekommen.
    Jetzt gibt es wohl eine Vorschrift, die besagt, daß wenn Kinder nicht unmittelbar eine Ausbildungsstelle bekommen,
    könnten die Väter darauf bestehen, das die Kinder in der Zwischenzeit arbeiten gehen und die Väter können
    ihre Unterhaltszahlungen einstellen. Stimmt das? Das ist doch Verfassungswidrig, die Mutter muß weiter Barunter-
    halt leisten, der Vater seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, das verstößt gegen Artikel 1 des GG.
    Sozialleistungen bekommt meine Tochter auch nicht, da die Unterhaltsverpflichtung vorrangig ist.
    Der Vater hat, obwohl er es meiner Tochter versprochen hatte, die Unterhaltszahlungen nicht wieder aufgenommen.
    Wie wird ihr Unterhalt jetzt wieder berechnet.
    Ich war selbst bei einer Anwältin für Familienrecht, die ist aus allen Wolken gefallen, als sie gesehen hat,
    daß die Anwältin meiner Tochter ihr geraten hat sich eine Arbeit zu suchen, obwohl sie selbst eine Tochter
    hat. Diese Anwältin meinte es richte sich nach den Sätzen von Hartz IV für Mutter und Kind. Ein anderer Anwalt
    für Familienrecht einer Freundin meinte es richte sich nach den Werten der Pfändungsfreigrenzen.
    Ich meine es richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf. Was stimmt?
    Für meine Enkelin, der ich ebenfalls Barunterhalt leiste=3-Generationenhaushalt, erhalte ich Kindergeld und Unterhaltsvorschuß (meine Tochter) 184 € KG und 133 €=317 €, das reicht hinten und vorne nicht.
    Da bin ich auf eine erneute Ungerechtigkeit gestoßen:
    Warum wird den Vätern, für die die Unterhaltsvorschußkasse vorleistet, das volle Kindergeld zugerechnet, obwohl sie nichts leisten? Sonst wird doch auch jedem Elternteil das halbe Kindergeld und der halbe steuerliche Kinderfreibetrag zugeordnet.
    Für den Vater meiner Enkelin zahlt also die Vorschußkasse. Ich mußte aber neben dem Barunterhalt auch noch dafür kämpfen, um für meine Enkelin eine Krankenversicherung zu bekommen, die ARGE lehnte die
    Hilfe ab mit dem Verweis der Unterhaltsanspruch gibt zuerst auch gegen die Großeltern. Dann bekamen wir mit Mühe die Enkelin auch in die gesetzliche Vers. ihres Vaters und 3 Monate später wechselte dieser
    in die Familienversicherung seiner Frau. Ich mußte dann beide Kinder privat krankenversichern. Soweit ich
    weiß, müßte der Vater und Opa sich an diesen Kosten beteiligen, stimmt das?
    Ich hoffe sie können mir weiterhelfen. Vielen Dank

  • Hier werden eine Fülle von äußerst komplexen Rechtsfragen angesprochen.
    Meines Erachtens ist dieses Forum damit überfordert.


    In den Details dürften den vorstehenden Sachverhalt auch Familienrechts-Profis nicht "aus dem Ärmel schütteln".
    Hier ist eine qualifizierte Rechtsberatung angezeigt. - Auch wenn diese ein Honorar kosten wird.

  • Guten Tag liebes Finzanztip Team, vielen Dank für die vielen Infos zum Thema Elternunterhalt.
    Eine Frage ist bei mir noch offen und vielleicht können sie mir weiterhelfen!
    Verändert sich der Selbstbehalt wenn man selber im Ausland wohnt? Ich wohne in der Schweiz und käme nie mit dem angegebenen Selbstbehalt zurecht da hier alles mehr kostet!
    Ausserdem frage ich mich ob das Vermögen und Einkommen des Lebenspartners miteingerechnet wird (nicht verheiratet und keine Kinder)
    Liebe Grüsse Stefanie

    • Offizieller Beitrag

    Liebe Stefanie,

    wir freuen uns, dass wir Ihnen bereits mit Informationen weiterhelfen konnten. Leider bezieht sich unsere Expertise jedoch ausschließlich auf Deutschland, weshalb wir zur Schweiz keine Aussagen treffen können. Aber vielleicht haben ja andere Community-Mitglieder einen Tipp?

    Viele Grüße
    Anika

  • Das mit dem Ausland ist so eine Sache. Meines Wissens ist das immer eine Einzelfallentscheidung des Familiengerichts wie das genau berechnet wird.


    Ich habe im Internet ein wie ich finde gutes Berechnungsbeispiel gefunden. http://www.vonderwehl.de/FAMIL…sverpflichteter_im_Inland


    Hier wird aber auch darauf hingewiesen, dass es verschiedene Arten der Berechnung gibt.
    Eine Berücksichtigung des Staates erfolgt schon, aber wie genau die Berechnung erfolgt da gilt der ewige Grundsatz: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand...


    Beim Lebenspartner gilt im Übrigen dasselbe, dann da gibt es keine festen Größen wie bei einem neuen Ehegatten. Aber hier wird soweit ich das bisher gesehen habe der Selbstbehalt reduziert, weil man durch eine "Lebensgemeinschaft" ja immer weniger Kosten für Miete etc für den Einzelnen hat. Ich habe hier schon Kürzungen pauschal um 10% oder 20% gesehen. Sein Einkommen muss der "Lebensgefährte" aber nicht offen legen. Dies wird einfach so, pauschal angenommen.


    Alles in allem gilt: Nehmen Sie sich einen guten Anwalt, der Sie hier vernünftig vertritt, da ist wirklich kein Euro verschenkt.

    Einmal editiert, zuletzt von RaphaelP ()

  • Das ist wirklich ein sehr komplexes Thema. Hier ist eine anwaltliche Beratung erforderlich.
    Um die Frage von @Stefanie 88 zu beantworten, muss die in den letzten Jahren dazu ergangene Rechtsprechung geprüft werden. Das kann in diesem Forum niemand (kostenlos) leisten.

  • Hallo zusammen,


    ab 01.08.15 gelten ja neue Unterhaltssätze. Laut gerichtlichem Vergleich muss ich derzeit 110% des jeweiligen Mindestunterhaltes, derzeit 2. Altersstufe, derzeit damit 309 Euro bezahlen. Muss ich nun AUTOMATISCH mehr bezahlen durch die Erhöhung oder nur dann wenn mich die Kindesmutter dazu auffordert???


    Vielen Dank im voraus!

  • Hallo miteinander,


    welchen gesamten Freibetrag habe ich als alleinerziehender Vater in dessen Haushalt eine unterhaltspflichtige 17jährige Tochter wohnt, wenn ich Post vom Anwalt wegen Elternunterhalt bekommen habe. Wir wohnen dort nur zu zweit.


    Lieben Dank für eine erste Hilfe und Grüße, Dieter

  • Hallo miteinander,


    meine Tochter ist 16. Ihr Vater ist seit Jahren Hartz IV-Empfänger, d.h. ich bekomme auch keinen Kindesunterhalt. Ist meine Tochter, wenn sie eigenens Geld verdient, ihrem Vater gegenüber unterhaltspflichtig?


    Vielen Dank

  • Ich hätte auch mal eine Frage an euch:
    Meine Tochter ist kürzlich 18 geworden, lebt bei Ihrer Mutter - welche ihr eine private Designschule mit ca. 350 Euro monatlich finanziert.
    Ich bin seit zwei Jahren neu verheiratet und habe aus dieser Beziehung 2 Kinder (5 und 8).
    Habe einen durchschnittlichen Nettolohn von 2000 Euro.
    Meiner jetzigen Familie bin ich ja pro Forma auch Unterhalt schuldig - anrechenbar.
    Kindesmutter ist ebenfalls neu verheiratet. Ehemann wohnt im Haushalt. Kindesmutter hat schätzungsweise 1100 Euro netto.
    Wie wäre nun ein Berechnungsbeispiel, welches den obigen Beträgen in etwa entsprechen würde?
    Vielen Dank im voraus!

  • Unterhaltszahlungen unbillig!
    Wie kommen wir damit durch?
    Folgender Sachverhalt:
    Die Ehefrau ist nachweislich eine Beziehung eingegangen in der Ehe, nach Trennung ist sie in der Beziehung geblieben mit dem neuen Partner (soll auch glücklich werden). Sie ist aus der Ehe gegangen und hat ihre Kinder 17 und 13 dort gelassen, hat hierbei in Kauf genommen das ihr ex Partner sich nicht um die Kinder kümmern kann (Außendienst Mitarbeiter von Montag bis Freitag unterwegs) . Sie arbeitet Vollzeit und hat nach den Unterhalts Berechnungen monatlich mehr Geld zur Verfügung wie der ex Partner mit den Kindern!
    Das Haus für die Absicherung der Kinder kann nicht mehr gehalten werden, von dem restlichen Lebensstandard wollen wir mal garnicht reden. Gibt es hierzu irgendwelche gesetzlichen Grundlagen um mal das Recht des Mannes in den Vordergrund zu stellen? Kann doch nicht sein das es immer die armen Frauen sind! Zu Information ich selbst bin eine Frau und Freundin der Familie ohne die alles zusammen brechen würde (Kinderbetreuung......)

  • Männer und Frauen sind gleichberechtigt vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG).
    Das ist die gesetzliche Grundlage.


    So wie Sie die Verhältnisse schildern, könnte der geschiedene Mann gegen seine Frau einen Anspruch auf Kindesunterhalt haben.


    Allerdings kommt es nicht auf die Motive der Ex-Ehefrau an. Ob sie eine Beziehung eingegangen ist und ob sie ihre Kinder "dort gelassen" hat, spielt für die Unterhaltsfrage keine Rolle. Ausschlaggebend ist einzig das jetzige Einkommen.


    Im Detail sind diese Fragen jedoch sehr kompliziert. Es gibt dazu sehr viel Rechtsprechung der Familiengerichte.
    Dem Ex-Ehemann sei ein anwaltliche Beratung empfohlen.