Hallo,
bislang haben wir uns auf das, was Sie im Finanztipp zum Elternunterhalt zusammen gefasst und ständig aktualisiert haben, verlassen. Beruhigend fanden wir die Aussage, dass nur die leiblichen Kinder des Berechtigten unterhaltspflichtig sind und Schwiegerkinder nicht betroffen sind (BGH Urteil von 14.01.2004, Az XII ZR 69/01).
Nun hat uns das Schicksal ereilt und meine Frau wurde vom Sozialamt wg. Unterhalt für Ihre Mutter angeschrieben. Bedauerlicherweise sind die Aussagen des Sozialamts anders lautend und nach neuester Rechtsprechung (FamRZ 2014, 1540 und 538; FamRZ 2013, 868 und 363 ...) gilt eine sogenannte Schwiegerkind-Haftung und das Familieneinkommen ist entscheidend!!!
Ich frage mich, was nun richtig ist und bin auch etwas verbittert, sollte die Aussage des Sozialamtes zutreffend sein. Können Sie mich bitte aufklären?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Robert