Familienrecht

  • Hallo Franziska,
    ich habe versucht mich durch den Dschungel von Informationen zum Thema Ermittlung unterhaltsrelevantes Einkommen und wie der Unterhalt auf die beiden Elternteile verteilt wird durchzukämpfen.
    Dabei hat mit der Artikel sehr geholfen. Bei dem Berechnungsbeispiel im Artikel fällt mir jedoch ein Widerspruch auf.
    In der Unterhaltsrechtichen Leitlinie wird in Absatz 13.1.1 geregelt, dass der Unterhalt eines Unterhaltpflichtigen nicht über dem Betrag liegen darf, den er bei alleiniger Unterhaltspflicht zahlen müße.


    Im Rechenbeispiel wurde für den einen Elternteil ein (bereinigtes) Nettoeinkommen von 3000 € angenommen. Mit diesem Einkommen müßte er bei alleiniger Unterhaltspflich laut Düsseldorfer Tabelle 586€ abzüglich volle Kindergeld 402€ Unterhalt leisten. Im Rechenbeispiel ergibt sich ein Betrag von 446,10€.
    Wie wird mit diesem Wiederspruch in der Praxis umgegangen?
    WIrd der Unterhaltsanspruch gekürzt oder muß der 2. Elternteil für die Differnez aufkommen?
    Beides irgendwie keine sinnvolle Lösung.
    Viele Grüße,
    Georg

  • Die Frage steht ja schon oben: wenn der Kinderunterhalt wegfällt (weil Ausbildung beendet, 25. Lebensjahr erreicht etc.), steigt dann der Ehegatttenunterhalt? Oder bleibt der Ehegattenunterhalt immer auf dem Niveau, das er zum Zeitpunkt der Scheidung hatte?
    Anmerkung: die Voraussetztungen für Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich gegeben, da der Unterhaltsempfänger nicht mehr arbeiten kann.

  • @Franziska
    Ich denke nicht, dass es zielführend ist, meine Frage unter eine Kathegorie einzuordnen. Es zeigt sich ja, dass hier keine Antworten kommen; ich denke schlicht und erggreifend, da keiner die Frage liest.


    Können Sie meinen Beitrag bitte wieder als eigenständiges Thema zulassen.

  • arnlinger: ruf' Deinen Anwalt an, der Dich bei der Scheidung vertreten hat. Eine solche Frage kann man nur individuell prüfen. Ganz grundsätzlich richtet sich der Unterhalt nach dem Bedarf des Empfängers und der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Deshalb sollte es für den Ehegattenunterhalt keine Rolle spielen, ob zusätzlich Kindesunterhalt gezahlt wird oder wurde.


    Wenn aber z.B. die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen DESWEGEN eingeschränkt war, WEIL Kindesunterhalt gezahlt wurde, dann kann es sein, dass der Ehegattenunterhalt angepasst werden muss, weil diese Belastung bei dem Pflichtigen weggefallen ist.


    Aber das sind echt nur die Grundsätze. Im Detail kann Dir das am besten Dein Anwalt sagen. Der kennt Deinen Fall.
    Wenn Du zu dem keinen Kontakt mehr hast/haben willst, dann kannst Du mich hier per privater Konservation ansprechen.

  • Nochmal ne ganz andere Frage zum Thema Familienrecht. Ich habe gehört, dass der Kindsvater, wenn er nicht mit der Mutter verheiratet ist und der Mutter was passiert, um das Sorgerecht des Kindes kämpfen muss. Ist da was dran?

  • Die juristische Antwort, die eigentlich immer zutrifft, lautet:


    "Das kommt darauf an..."


    Hier kommt es darauf an, ob die nichtverheirateten Eltern die gemeinsame Sorge hatten oder nicht.
    Wenn sie die gemeinsame Sorge hatten, steht bei Tod eines Elternteils die Sorge dem überlebenden Elternteil zu (vgl. § 1680 Abs. 1 BGB).


    Hat die Mutter die alleinige Sorge gehabt, dann kommt das Familiengericht ins Spiel. Gem. § 1680 Abs. 2 BGB soll die elterliche Sorge dann dem Vater übertragen werden. Allerdings heißt es in dieser Vorschrift "wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht."


    Das bedeutet, dass das Familiengericht von Amts wegen prüfen muss, ob dem Vater das Kind anvertraut werden kann.
    Wenn es hier Bedenken gibt, wird er wohl "darum kämpfen müssen".


    Mein unbedingter rechtlicher Rat an alle, die Kinder in die Welt setzen: SPÄTESTENS wenn ein Kind kommt, solltet Ihr heiraten. Ein GmbH zu gründen hilft hier nicht!!! Die Ehe ist nun einmal das Rechtsinstitut, das für das Zusammenleben von Mann und Frau mit Kindern gedacht ist.

  • Das ist ja eigentlich ein ziemliches Ding! Danke für Deine Antwort muc! Ich bin darauf gekommen, weil mir eine Freundin von einem Fall erzählt hat, bei dem die Mutter während der Geburt verstarb und der Vater dann erstmal mit irgendwelchen Verfahren beschäftigt war, obwohl er sicherlich anderes im Kopf hatte. Können denn unverheiratete Eltern beide für ein Kind bereits das Sorgerecht beantragen bevor es geboren ist?

  • Nach § 1626a Abs. 1 BGB steht den unverheirateten Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie eine Sorgeerklärung abgeben (vgl. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB).


    Gemäß § 1626b Abs. 2 BGB kann diese Sorgeerklärung schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.


    Daraus folgt logisch zwingend: hätte der Vater mit der während der Geburt verstorbenen Mutter die gemeinsame Sorgeerklärung bereits vorher abgegeben, hätte es keine rechtlichen Schwierigkeiten gegeben.


    Aber das wissen natürlich rechtliche Laien nicht. Und es macht sie auch niemand darauf aufmerksam.
    Daher erneut mein "ceterum censeo": Leute, wenn Ihr Kinder wollt, müsst Ihr VORHER heiraten.
    Alles andere ist nur Stress!!!

  • Liebe User,


    bin neu hier und hätte direkt mal eine Frage, die seit Tagen leider ungelöst ist:K (Kind, volljährig und in Ausbildung) erhält Bafög. Wohnt bei V (Vater). V bekommt ALG2. K erbt 20000€ von G (Großeltern), hat damit plötzlich Vermögen. Dass Bafög gekürzt wird, ist denke ich mal klar. Aber was ist mit den ALG2-Bezügen von V? Auch gekürzt bis das Vermögen von K aufgebraucht ist? Oder anders gefragt: muss K seinen Vater V mit seinem geerbten Vermögen unterhalten? Und 2: was passiert mit V, wenn K auszieht?


    und: was ist, wenn K nun einen Vollzeitjob hat und weiter mit V lebt?


    Danke euch!

  • Guten Tag,
    mich würde mal interessieren, ob ich auch für meinen Vater bzw. meine Mutter unterhaltspflichtig bin, wenn er bzw. sie für mich als Kind nie Unterhalt gezahlt hat?
    Gruß

  • Liebe Franziska,
    meine Mutter wird in ca. 2,5 Jahren pleite sein. Ich bin einer ihrer drei Söhne und möchte u.a. deswegen nicht für ihren Unterhalt belangt werden, weil meine Mutter für ihr Verhältnis maßlose monatliche Ausgaben hat und sich nicht davon abbringen lässt.
    Ich bin verheiratet, wir haben zwei kleine Kinder. Meine Frau besitzt eine Wohnung in Berlin, für die wir noch die nächsten zehn Jahre den Kredit abzahlen müssen, und für die wir Miete einnehmen (damit zahlen wir den Kredit ab). Darüber hinaus besitzen wir gemeinsam einen alten Hof in Brandenburg, für den wir ebenfalls noch die nächsten zehn Jahre den Kredit abzahlen müssen (durch Mieteinnahmen). Der Hof hat vier Häuser, in einem wohnen wir selbst, die anderen drei Häuser sind vermietet.
    Meine Frau und ich haben keine Gütertrennung oder Ehevertrag.


    Meine Fragen:
    - Bin ich, solange wir die Kredite noch abzahlen müssen, unterhaltspflichtig meiner Mutter gegenüber?
    - Könnte es sein, dass wir deshalb unseren noch nicht abbezahlten Besitz wieder verkaufen müssen?
    - Würde es Sinn machen, unseren gemeinsamen Besitz auf meine Frau umzuschreiben?
    - Was ist, nachdem wir die Kredite abbezahlt haben? Müssten wir dann verkaufen, um ihren Unterhalt zu bezahlen?
    - Und könnten wir überhaupt noch eine weitere Immobilie kreditfinanziert kaufen, wenn meine Mutter unterhaltsbedürftig ist?


    Vielen Dank für Ihre Mühe!
    Christian