Werbungskosten

  • Habe ich das richtig verstanden: Ich habe einen einfachen Arbeitsweg von 20 km. Um die volle Erstattung zu bekommen, muss ich die Tankbelege sammeln? Ansonsten erhalte ich nur den Pauschbetrag von 1000 €?

  • Tankbelege müssen Sie NICHT sammeln.
    Es reicht aus, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie mit einem Auto zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren sind.


    Sie bekommen sowieso nicht die vollen (Tank-)Kosten anerkannt. Für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gibt es Pauschalen. Bei Benutzung eines Kfz sind dies 0,30 € pro Entfernungskilometer.


    In Ihrem Fall geht die Rechnung so: 20 x 0,30 € = 6 €. Sie bekommen also Werbungskosten von 6 € pro Arbeitstag anerkannt. Je nachdem wieviel Urlaub, Feiertage und Krankheitstage Sie hatten, können Sie sich Ihre Werbungskosten für das Jahr ausrechnen.


    Bei ca. 220 Tagen (entspricht ungefähr einem Arbeitsjahr mit normalem Urlaub ohne längere Krankheiten) kommen Sie also auf 220 x 6 = 1.320 €.


    Da 1.000 € sowieso berücksichtigt werden, wirken Sie nur 320 € steuermindernd aus. Je nach individuellem Steuersatz sind das dann vielleicht 100,00 € die Sie an Steuern zurück bekommen, weil Sie mit dem Auto gefahren sind...


    Is also nich so dolle...

  • Naja, Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist ;) Irgendwo im Text stand was von Belege sammeln, darüber bin ich gestolpert.
    Vielen Dank für die Antwort!

  • Hallo,


    ich bin Student und habe mal für meinen Verlustvortrag für 2015 gesammelt.
    Zu zwei Aspekten habe ich noch Fragen:


    Fahrtkosten:
    Ich habe einen recht weiten täglichen Weg zur Universität: ca. 55 km.
    Kann ich hier einfach von einer 4 Tage Woche ausgehen und somit 209 Tage pauschal angeben (NRW 2015) wie es ein Arbeitnehmer machen würde. Reich ein Nachweis anhand meines Stundenplanes aus? Oder muss ich die Tage einzeln nachweisen?
    Das Problem bei meinem geistswissenschaftlichen Studium ist, dass wenn ich nach der Vorlesungszeit circa. 2 Monate lang Hausarbeiten schreibe natürlich keinen Nachweis über die Anzahl der Fahrten zur Uni (Bibliothek) habe. Da kommen im Februar und März aber locker 40-45 Tage zusammen.


    Bewerbungskosten:
    Ist es in Ordnung einfach die Pauschale von 2,50 ohne Mappe einzutragen und die jeweiligen Antworten per Mail als Nachweis beizulegen?



    Ich danke im voraus. :)

  • Also, ich bin das erste Mal in dieser Community. Ich suche immer wieder gern nach Möglichkeiten Steuern zu sparen. Zur Zeit frage ich mich, warum ich die Arbeitslosenversicherung nicht als Werbungskosten absetzen kann. Das Finanzamt lehnt es ab. Meines Erachtens sind die Beiträge aber Werbungskosten, denn um eine Arbeit aufzunehmen und damit Steuern zu zahlen, muss ich die ALV bezahlen.

  • Grundsätzlich stellt die ALV Sonderausgaben, die jedoch nur beschränkt abzugsfähig sind. Der BFH hat entschieden, dass dies auch korrekt ist.


    Das ganze ist derzeit meines Wissens noch anhängig beim Bundesverfassungsgericht unter 2 BvR 598/12


    Das Thema steht auch in verschiedenen Varianten in den Vorläufigkeitsvermerken nach § 165 AO in jedem Steuerbescheid eines Arbeitnehmer drin. Würde das Verfassungsgericht entsprechend entscheiden würden die Steuerbescheide automatisch geändert. Von Werbungskosten spricht aber niemand, weil die Logik bei Sonderausgaben eine andere ist.

  • Hallo!


    Als Student im Erststudium würde ich gerne eine Steuererklärung für mein erstes Studienjahr abgeben. Jedoch liegen die Kosten unter 6000 Euro, weshalb ich mich gefragt habe, ob ich sie als Sonderausgaben für die Zukunft, wenn ich Geld verdiene, anrechen lassen kann. In Ihrem hilfreichen Artikel zu Ausbildungskosten hieß es, die Sonderausgaben können nur im jeweiligen Jahr vom Einkommen abgezogen werden, muss ich meine Ausgaben also als Werbungskosten verbuchen um in der Zukunft eventuelle Ansprüche zu haben? Oder würden Sonderausgaben ebenso wie Werbungskosten im Falle einer Gesetzesänderung steuerlich geltend gemacht?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

  • @Sarah
    Fahrtkosten: Du solltest die Tage ansetzen, die du tatsächlich in der Uni warst. Bei mir gab es da durchaus Unterschiede zwischen den Vorlesungszeiten und Semesterferien. Daher erscheint mir ein pauschaler Ansatz von 4 Tagen für 52 Wochen eher zu hoch. Gelegentlich ist ein Student ja auch (wie ein Berufstätiger) im Urlaub, oder? :D Einen Nachweis musst du nicht zwingend beilegen, kann aber hilfreich sein und du solltest ihn auf jeden Fall auf Nachfrage liefern können.


    Bewerbungskosten: Ein Ansatz von 2,50 Euro pro Bewerbung wird kaum weiter hinterfragt werden. Einen Nachweis musst du auch hier nur auf Nachfrage bringen und wenn du nicht 500 Bewerbungen angibst, kann ich mir nicht vorstellen, dass man hier groß nachfragt.


    Mayflower:
    Ein Vortrag von Sonderausgaben ist nicht möglich und auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Es bleibt nur, die Kosten jedes Jahr als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen und dann mit künftigen Einnahmen zu verrechnen.

  • Hallo.
    Ich habe eine Frage zum Absetzen der Kosten meines Erststudiums.
    Die Kosten habe ich als Werbungskosten angegeben, was das Finanzamt leider nicht hinnehmen möchte.
    Nun steht hier auf der Website, dass man ein Erststudium als Sonderausgabe absetzen kann, jedoch unter der Bedingung, dass man es direkt nach dem Abitur begonnen hat. Ich habe zwischen Abitur und Studium ca. 4 bis 5 Jahre gearbeitet. Gibt es für mich also keine Möglichkeit, mein Erststudium steuerlich geltend zu machen? Wenn ja, oder nein, unter welchem § im Einkommenssteuergesetz kann ich die Bedingungen dafür nachlesen?


    Kurze Faktenlage: Ich studiere seit 2013 in Vollzeit und arbeite nebenbei freiberuflich. Erst ab dem Jahr 2015 würde es sich für mich lohnen, das Studium steuerlich geltend zu machen.


    Viele Dank für jede Hilfe.

  • Ich würde auf jeden Fall versuchen, die Kosten für das Studium als Werbungskosten geltend zu machen. Das ist hier sehr gut beschrieben:


    http://www.finanztip.de/ausbildungskosten/


    "Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) muss sich der Staat auch an den Kosten einer Erstausbildung beteiligen und die Aufwendungen als Werbungskosten zulassen. Gesetzlich ist das bisher allerdings ausgeschlossen (§ 9 Abs. 6 EStG). Der BFH hält dies jedoch für verfassungswidrig und hat es dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 17. Juli 2014, Az. VI R 8/12 und VI R 2/12).
    Tragen Sie Ihre Ausgaben für Ihr Erststudium in der Steuererklärung daher ruhig bei den Werbungskosten und nicht bei den Sonderausgaben ein. Wenn das Finanzamt Ihnen daraufhin nur den auf 6.000 Euro begrenzten Sonderausgabenabzug zugesteht, sollten Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Verweisen Sie in Ihrem Einspruch auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren (Az. 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 und 2 BvL 27/14). So können Sie später von einer möglichen positiven Entscheidung des Gerichts profitieren."


    Das gilt, wenn du nach dem Abitur keine Ausbildung gemacht hast, sondern einfach gejobt hast. Solltest du über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, kannst du die Kosten für das Studium auf jeden Fall als Werbungskosten (Fortbildungskosten) geltend machen.


    Wenn es einen eindeutigen (inhaltlichen) Zusammenhang zwischen deiner freiberuflichen Tätigkeit und dem Studium gibt, kannst du auch versuchen, die Kosten als Betriebsausgaben im Rahmen deiner freiberuflichen Tätigkeit geltend machen.

  • @vincentt ähm haben Sie 4-5 Jahre vor dem Studium komplett ungelernt ohne Berufsausbildung gearbeitet? Falls ja bleibt Ihnen nur der Rechtsweg.


    Falls Sie davor eine Ausbildung o.Ä. gemacht haben, haben Sie doch eine Berufsausbildung und damit ist Ihr Studium keine Erstausbildung mehr und Sie könnten sowieso Werbungskosten geltend machen.


    Und wenn Sie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit haben, bringen Ihnen die Sonderausgaben doch auch etwas oder haben Sie da keinen Gewinn?


    Im Übrigen sehe ich es nicht so, dass Voraussetzung für den Abzug als Sonderausgaben der unmittelbare Beginn der Ausbildung nach dem Abitur bzw. Schulabschluss ist. Ich glaube diese Formulierung im Finanztip Artikel sollte nur veranschlaulichen, dass bei direktem Studium nach der Schulausbildung logischerweise nie eine "Zweitausbildung" vorliegen kann.


    Vielleicht kann @Franziska das mal mit der Autorin des Artikel abklären :)

  • Vielen Dank für die vielen Antworten,
    Ich habe tatsächlich nach dem Abitur zu erst Zivildienst geleistet und mich dann pro Jahr einmal für das Studium beworben, welches strenge Zugangsvoraussetzungen hat. Dazu zählt auch ein Praktikum von mindestens 6 Monaten. Durch 2malige Ablehnung durch die Uni, habe ich insgesamt 1,5 Jahre Praktikum gemacht und dann in Festanstellung gearbeitet.


    Über 6000 Euro werde ich mit meinen Studiengebühren und Aufwendungen für das Studium sowieso nicht kommen, also werde ich versuchen, es als Sonderausgaben abzusetzen. Der Absatz mit dem Beginn des Studiums direkt nach dem Abitur hatte mich nur verwirrt.
    Jetzt habe ich ein wenig mehr Klarheit darüber.


    Eine weitere Frage hat sich jedoch gleich noch ergeben: Kann ich die Kosten des Studiums aus den Jahren 2013 und 2014 auch mit in die Steuererklärung von 2015 aufnehmen? Da ich in den vorangegangenen Jahren zu wenig verdient habe, um die Kosten für das Studium steuerlich geltend zu machen.


    Vielen Dank schonmal

  • Hallo!


    Vielen Dank für die wirklich fundierten Informationen. Alles perfekt zusammengestellt.
    Eine Frage habe ich zu den Zeiträumen von mir:


    • 16.06.2016 neuer Arbeitsvertrag (01.08.2016) unterschrieben / Umzug 300Km entfernt
    • 20.06.2016 alter Arbeitgeber Kündigung zum 31.07.2016
    • Wohnung gefunden und Mietvertrag liegt vor ...
    • Umzug Ende Juli 2016 geplant und Angebot vom Umzugsunternehmen liegt vor.



    Habe gelesen, dass mindestens der "neue" Mietvertrag nach dem Unterzeichnen des Arbeitsvertrages liegen muß.
    Passt das so ? Oder soll besser der Umzug im August stattfinden ?


    Es ist eine neuer Arbeitgeber und ich würde gerne die Werbungskosten ansetzen.

  • Der Zeitpunkt ist glaube ich da vollkommen egal - der Zusammenhang ist ja klar erkennbar und es ist alles im gleichen Jahr...


    Insofern dann die tatsächlicehn Kosten des Umzugs + Pauschale + eventuell Reisekosten zur Besichtigung, Übergabe etc. einfach ansetzen.

  • Hallo,
    ich arbeite bei einer Behörde und habe mir fürs Büro für eigenen Bedarf eine Kaffeemaschine gekauft. Darf ich die etwa 50 € Anschaffungskosten als Werbungskosten absetzen?

  • Ziemlich sicher nein. Nach §9 EStG sind Werbungskosten "Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen".


    Nichts davon trifft auf Ihren privaten Kaffee zu. Und die Argumentation, dass Sie ohne Ihren Kaffee nicht arbeiten können, würde das Finanzamt wohl nicht gelten lassen...