Werbungskosten

  • Hallo zusammen kann mir bitte jemand weiterhelfen: ich plane von Deutschland aus in die schweiz umzuziehen zum 1.11. Fange in der Schweiz ein neue Stelle in einer neuen Firma an, an ist also berufsbedingt. Kann ich diese Kosten in der deutschen Steuererklärung ansetzen genauso wie z.b. Malerkosten? Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Nein das geht nicht. Denn der Umzug mag zwar aus Deiner Sicht berufsbedingt sein, aber dadurch, dass Du damit die deutsche Besteuerung verlässt, sind es keine Kosten, die mit inländischen Einkünften zusammen hängen.


    Da allerdings Deine Einkünfte vom 1.11. bis 31.12. noch in Deutschland in den Progressionsvorbehalt eingehen kannst Du versuchen dort die Umzugskosten abzuziehen. Das bringt Dir allerdings deutlich weniger, als wenn es tatsächlich Werbungskosten wären.
    Die Einkünfte vom 1.11. bis 31.12. musst Du im Mantelbogen in der Zeile 96ff. angeben. Hier nimmst Du die Einkünfte in der Schweiz und ziehst davon die Umzugskosten und die Pendlerpauschale für die zwei Monate und alle sonstigen Werbungskosten ab und rechnest das ganze zum offiziellen Umrechnungskurs um. Mach dem Finanzamt eine Anlage, damit es leichter nachvollziehbar ist.

  • Guten Abend,
    ich habe heute meinen (elektronischen) Steuerbescheid bekommen. Es handelt sich hierbei um die Steuerbescheide für die Jahre 2011-2014, also meine ersten Steuererklärungen. Ich habe mein Master-Studium Ende 2012 abgeschlossen und war bis Februar 2014 noch in einem weiteren (Bachelor) Studiengang immatrikuliert, bevor ich nun seit März 2014 einem Promotionsstudium nachgehe. Leider wurde anstatt mir den Verlustvortrag der Werbungskosten für die Jahre 2011-2013 anzurechnen alles nur als Sonderausgabe anerkannt. Wie verfahre ich nun am besten bezüglich des Einspruchs? Was muss ich neben dem eigentlichen Einspruch noch für Dokumente mit abgeben? Und worauf verweise ich im Einspruch? Da ich die Steuererklärungen bzw Verlustvorträge elektronisch mittels ElsterFormular gemacht habe und dort darauf verwiesen wurde, dass keine gesonderten Belege einzureichen sind solange nicht explizit vom Finanzamt nachgefragt wird, stehe ich nun sprichwörtlich etwas "auf dem Schlauch".
    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Hast Du in der Zeit denn Geld verdient was über einen 450 € Job hinausging? Denn wenn Du steuerpflichtiges Einkommen hattest und Deine Studienkosten diese nur gemindert haben, dann läuft das Ganze leider ins Leere. Daher die wichtigste Frage: Wie hoch war Dein Bruttolohn in den betreffenden Jahren und wie hoch die Werbungskosten?


    War dem nicht so muss dem Finanzamt klar gemacht werden, dass das Masterstudium kein Erststudium war sondern es vorher ja ein Bachelorstudium gab (vermute ich zumindest mal stark oder?).
    Denn damit war es keine Erstausbildung mehr, wodurch der Tatbestand der (vorweggenommmenen) Werbungskosten erfüllt ist und damit ist auch ein Verlustvortrag zumindest grundsätzlich möglich.

  • Hallo Raphael, erst einmal vielen Dank für die Antwort.
    in den Steuerjahren 2011 und 2012 hatte ich keinerlei steuerpflichtigs Einkommen. Im Jahre 2013 durch ein Praktikum in den Monaten September bis einschließlich November. Dabei war meine wöchentliche Arbeitszeit auf 20h begrenzt und ich habe in den Monaten September und Oktober jeweils 500€ (-Steuern) und im November 800€ (-Steuern) verdient.
    Da meinem Masterstudium (Abschluss Ende 2012) ein Bachelorstudium voraus gegangen ist, handelt es sich im gesamten Zeitraum um eine Zweitausbildung. Diesen "Status" habe ich aufgrund des Promotionsstudiums seit März 2014 noch immer. Somit sollten eigentlich alle aufgeführten Kosten als Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben anrechenbar sein.
    Sollte ich den Einsprüchen einen Studienverlaufsplan oder mein Bachelorzeugnis beilegen, damit ich dem Finanzamt kenntlich mache, dass es sich um eine Zweitausbildung handelt? Oder was lege ich dem Finanzamt da am besten vor?
    Nochmals vielen Dank für Deine Hile!

  • Hallo,
    wir werden demnächst innerhalb von Deutschland umziehen.
    Dabei werde ich die Geschäftsstelle innerhalb des gleichen Unternehmens wechseln.
    Gilt dies auch als Arbeitsplatzwechsel, der geltend gemacht werden kann, oder muss man auch das Unternehmen wechseln?
    Vielen Dank im Voraus für die Antwort.
    Frank

  • Ein Umzug im Zusammenhang mit einer Versetzung ist beruflich veranlasst gem. H 9.9 LStR.
    Dazu muss der AG nicht gewechselt werden. Die andere Filiale, Niederlassung o.Ä. sollte sich aber natürlich in einer gewissen Entfernung befinden.
    Die neue Niederlassung wird ja in einer Änderung des Arbeitsvertrages geregelt worden sein, das sollte als Nachweis genügen, falls das FA nachfragt.

  • Ich habe mal eine Frage
    Wenn man nebenberuflich selbstständig ist, kann man das Arbeitszimmer und die übrigen Kosten bis max. 1250 Euro als Werbungskosten abziehen. Ist das inkl. MWSt. oder ohne MWSt. , 7% oder 19%


    Gruss
    Tomm

  • Guten Abend,


    wann ist ein Urteil vom Bundesverfassungsgericht bezüglich Werbungskosten/Erststudium zu erwarten?


    Gibt es Einschätzungen hier für von Experten?


    Herzlichst,
    Lilith

  • Wenn Sie sich die Liste der Verfahren vor dem BVerfG anschauen, für die in 2015 eine "Entscheidung angestrebt" wird,
    dann sind da noch eine ganze Menge von Aktenzeichen aus dem Jahr 2009 bzw. den Jahren 2010 und 2011 zu bearbeiten.
    Sie erkennen das an den letzten Ziffern der Aktenzeichen z.B. /09 oder /10 bzw. /11.


    Die von Ihnen angesprochene Frage wurde erst im Juli letzten Jahres dem BVerfG vorgelegt.
    Ich würde mal - ohne dass ich Experte bin - tippen, dass hier mit einer Entscheidung nicht vor 2017 zu rechnen ist.
    Kann aber auch leicht 2018 oder 2019 werden.


    Die Liste finden Sie übrigens hier:


    http://www.bundesverfassungsge…orausschau_2015_node.html

  • Hallo,


    ich würde im nächsten Jahr gern ein Masterstudium aufnehmen das zwei Jahre dauert und insgesamt 11.410 Euro kosten wird. Nun fragte ich bei meiner Steuerberaterin nach in welcher Höhe sich ca. die Rückerstattung für die Studiuenkosten belaufen. Ihr Antwort war, dass mein persönliche Steuersatz im Kalenderjahr bei 15 % lag und ich daher ca. 15 % der Kosten zurückerhalten würde.
    Das erscheint mir recht wenig, da mir einige die den Master machen sagten dass man ca. 1/3 von der Steuer zurückbekommen könnte.
    Was ist nun richtig und falls es tatsächlich nur 15 % sind, weshlab ist das so wenig? Gibt es möglichkeiten das irgendwie zu erhöhen?
    Vielen Dank im Voraus.

  • Wenn Ihr persönlicher Steuersatz nur 15 % ist, können Sie auch nur 15 % zurückbekommen.


    Allerdings würde das bedeuten, dass Sie ziemlich wenig verdienen...
    15 % ist nämlich der sogenannte "Eingangssteuersatz", der wird bereits angewendet, wenn jemand oberhalb des Existenzminimums verdient - also überhaupt Steuern zahlen muss.


    In Abhängigkeit von Ihrem Einkommen wird die Steuerersparnis höher sein.
    Ihre Steuerberaterin sollte in der Lage sein, dass in Mark und Pfennig zu berechnen.
    Sie muss nur Ihr zu versteuerndes Einkommen ohne die Studienkosten und nach Abzug der Studienkosten vergleichen.
    Daraus ergeben sich zwei unterschiedliche Steuerschuldbeträge. Die Differenz ist Ihre Ersparnis!

  • Vielen Dank für die Antwort. Das hilft mir etwas mehr weiter!
    Zum Eingangssteuersatz kann ich sagen, das ich Beamtin im geh. D. bin und daher evtl. so einen niedrigen steuersatz habe!?

  • Na ja, wie man es nimmt.


    Als Beamtin im gehobenen Dienst werden Sie mindestens in Gehaltsgruppe A 9 sein.
    Das sind schon einmal ca. 32.000 € jährlich. Wenn da noch ein paar Zulagen dazu kommen, liegen Sie vielleicht auch bei 34.000 €.


    Jetzt gehen davon Ihre PKV-Beiträge und ein paar Werbungskosten ab, so dass Sie vielleicht auf 30.000 € zu versteuerndes Einkommen kommen. Und da zahlen Sie einen Spitzensteuersatz von 31,5 %!


    Das heißt, wenn Sie 1.000 € an Werbungskosten geltend machen können, bekommen sie 315 € zurück!
    Suchen Sie sich eine andere Steuerberaterin. Ihr jetzige berät Sie schlecht.


    Ihr Durchschnittssteuersatz ist zwar nur 16 %, aber wenn Sie zusätzliche Kosten absetzen können, dann ist der Spitzensteuersatz relevant. Das hätte Ihnen Ihre Steuerberaterin erklären müssen.

  • Ja, die Aussage mit den 15% kam mir tatsächlich auch spanisch vor.
    Vielen lieben Dank für die Rückmeldung und den Rat! Ich werde mir dann tatsächlich nochmal bei jemand anderem Rat suchen.
    vielen Dank!

  • Ich habe eine Frage bezügl. beruflich bedingtem Umzug:
    Am Ort meiner Arbeit habe ich ein Haus gebaut. Mein täglicher Arbeitsweg verkürzt sich von 80 auf 10 Kilometer deutlich - Vorraussetzung ist also erfüllt.


    Jetzt habe ich gelesen, dass ich für jeden gefahrenen Kilometer zu Wohnungsbesichtigungen 30 Cent ansetzen kann.
    Gilt dies auch für Fahrten zur Baustellenbesichtigung? Unter der Woche habe ich dies nach der Arbeit auf dem Heimweg erledigt, ist also quasi durch die Pendlerpauschale abgedeckt. Ich bin aber auch regelmäßig am Wochenende zu Baustelle gefahren um nach dem Rechten zu sehen...


    Danke für die Hilfe!