Photovoltaikeinkünfte bei ALG II

  • Hallo zusammen,


    ich hätte mal ein Frage an alle Wissenden.

    Und zwar ist es so, dass ich auf meinem Einfamilienhaus eine Photovoltaikanlage installiert habe welche ich als Volleinspeiser-Anlage nutze.


    Da es sich bei dieser Anlage um eine kleine PV-Anlage handelt (3,96 kWp) liegt demzufolge keine Gewinnerzielungsabsicht vor und seit vorletztem Jahr fallen damit weder Umsatz- noch Einkommenssteuer an.


    Nun ist es so, dass ja derzeit beim ALG II Bezug ein vereinfachter Zugang möglich ist, und somit auch trotz etwas Vermögen und Haus ALG II bezogen werden kann. Den Bewilligungsbescheid zum ALG II habe ich auch schon bekommen. Allerdings wurden mir hier die kompletten Abschlagszahlungen (160,-€) als Einkommen angerechnet. Es wurde lediglich 30,-€ Abschlag abgezogen.


    Meine Frage daher an alle die sich damit etwas auskennen:

    Ist dieser Abzug schon rechtens? Meiner Meinung nach sollten hier lediglich die Gewinne abgezogen werden, jedoch eine EÜR existiert ja nicht weil keine Steuerpflicht vorliegt.


    Hat irgendjemand einen Tipp wie hier in so einem Fall vorzugehen ist?

  • Hallo.


    Gibt es bei Euch eine angegliederte Beratungsstelle (von einem Verein oder Verband getragen) beim Jobcenter? Das wäre meine erste Anlaufstelle.


    Ansonsten Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und eine entsprechende Erklärung anfordern.

  • Meiner Meinung nach sollten hier lediglich die Gewinne abgezogen werden, jedoch eine EÜR existiert ja nicht weil keine Steuerpflicht vorliegt.

    Das scheint in diesem Fall etwas differenziert zu sein. Ich habe hier die interne fachliche Weisung gefunden. So wie ich das verstehe werden notwendige Ausgaben zwar abgezogen, allerdings nicht kalkulatorische Kosten. Bei Vermietung fehlt z.B. die Gebäueabschreibung. (Seite 21) Bei selbstständiger Tätigkeit wird ebenfalls nur auf "notwendige Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften" Bezug genommen. (Seite 9 unten). Der Begriff Einnahme hier scheint also nicht der Einkommensbegriff des Steuerrechts zu sein.


    Quelle https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015901.pdf

  • Der Begriff Einnahme hier scheint also nicht der Einkommensbegriff des Steuerrechts zu sein.

    Sozialrechtlich werden sowohl Einkommen als auch Vermögen anders definiert als steuerlich oder auch betriebswirtschaftlich. "Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Sie bekommen." https://www.arbeitsagentur.de/…ungen-einkommen-vermoegen bzw. im Gesetzestext § 11 SGB II. Es wird dabei jeder Monat für sich betrachtet und dort die jeweiligen Zuflüsse. Es ist fast egal, was da eingeht. Auch eine Nebenkostenerstattung für 2021 würde Dir für Juli 2022 angerechnet, wenn sie heute einginge.


    Aber keine Regel ohne Ausnahmen: Pflegegeld z.B. wird gar nicht angerechnet und wenn Du Dir etwas dazu verdienst, kannst Du die ersten 100 € ganz behalten, weitere Beträge anteilig. Die PV-Einnahmen werden allerdings nicht verschont.

  • Allerdings wurden mir hier die kompletten Abschlagszahlungen (160,-€) als Einkommen angerechnet. Es wurde lediglich 30,-€ Abschlag abgezogen.

    Auch wenn ich der einzige bin: Aber diese beiden Zeilen verstehe ich absolut nicht. Wofür Abschlagzahlungen? Sind damit die Einspeisevergütungen gemeint? Werden diese monatlich, im Quartal oder jährlich seitens des Netzbetreibers überwiesen? Wenn monatlich, liegen diese Einnahmen unter dem Freibetrag und dürfen nicht angerechnet werden. Sofern die Überweisung 1 x jährlich erfolgt, bitte auf monatliche Zahlung umstellen.

  • Bei mir hatte der Netzbetreiber von sich aus eine monatliche Zahlung angeboten. Abgerechnet wird dann jährlich.

    Das ist hier auch so. Wie beim Strom, sozusagen. Das Programm läuft auch mit den gleichen Parametern und schreibt am Ende des Jahres eine Gutschrift mit einem negativen Betrag, wenn die Abschläge zu hoch waren und wir etwas zurückzahlen müssen. Sonst logischerweise eine Forderung mit negativem Betrag.

    liegen diese Einnahmen unter dem Freibetrag und dürfen nicht angerechnet werden

    Welchen Freibetrag meinst Du?

  • Welchen Freibetrag meinst Du?

    Lt. der Arbeitshilfe 100 € und 20% des überschießenden Betrags. Bei 160 € wären das mMn 100+60*0,2 = 112 €, d.h. es dürften dann nur 48 € abgezogen werden (S.12 der Arbeitshilfe)

    Das Programm läuft auch mit den gleichen Parametern und schreibt am Ende des Jahres eine Gutschrift mit einem negativen Betrag, wenn die Abschläge zu hoch waren und wir etwas zurückzahlen müssen.

    Deswegen haben wir dem Versorger verboten einen Abschlag zu zahlen.

  • Das mit dem 100,-€ Freibetrag und 20% überschiessenden Betrages gilt meines Erachtens nur auf Arbeitseinkommen und nicht auf anderes Einkommen.


    Ich habe aber gerade noch eine ganz andere Idee:


    Aktuell werden mir ja 130,-€ monatlich abgezogen (160,-€ -30,-€ Abzug) macht jährlich 1560,-€ Abzug.


    Wenn ich jetzt beim Energieversorger bei dem ich Einspeise auf jährliche Zahlung umstelle, so erhalte ich ja quasi 1x im Jahr Geld. Einkommen wird ja aus meiner Sicht immer im Monat des Zuflusses als Einkommen gerechnet. Angenommen ich hätte dort 1200,-€ Einkommen so hätte ich halt in diesem Monat keinen Anspruch auf Grundsicherung (besteht Krankversicherungsschutz weiterhin?). Sprich mir würde in diesem Fall halt der Regelbedarf in Höhe von 449,-€ nicht gewährt werden, im Gegenzug wenn mir monatlich 130,-€ abgezogen wird, bleibt im Schnitt 1111,-€ aufs Jahr mehr (1560,-€ - 449,-€).


    Das könnte doch ein kluger Schachzug sein oder?

  • Bitte in die Regelung schauen. Da lese ich etwas davon, dass Einmalbeträge auf sechs Monate aufgeteilt werden (Seite 13ff der PDF). Bei selbstständiger etc. Tätigkeit wird auf 12 Monate aufgeteilt (S. 22ff der PDF). Der Freibetrag für Erwerbstätigkeit gilt hier ebenfalls (ebenda). Die Anwendbarkeit dürfte jedoch kritisch sein, da die Gewinnerzielungsabsicht fehlt (S.19 der PDF).

  • Bitte in die Regelung schauen. Da lese ich etwas davon, dass Einmalbeträge auf sechs Monate aufgeteilt werden (Seite 13ff der PDF). Bei selbstständiger etc. Tätigkeit wird auf 12 Monate aufgeteilt (S. 22ff der PDF). Der Freibetrag für Erwerbstätigkeit gilt hier ebenfalls (ebenda). Die Anwendbarkeit dürfte jedoch kritisch sein, da die Gewinnerzielungsabsicht fehlt (S.19 der PDF).

    Danke für den Hinweis! Mir ist es zwar auch aufgefallen, aber erst im Nachhinein und da konnte ich den Beitrag nicht mehr ändern.


    Ich denke es wird darauf hinauslaufen, dass ich im Jobcenter mein Glück probieren muss und den Freibetrag von 100,-€ + 20% durchgesetzt bekomme, was ja dann lediglich eine Anrechnung von 48,-€ bedeuten dürfte. Hiervon gehen ja dann meines Erachtens die 30,-€ Pauschale auch noch weg, was dann effektiv auf 18,-€ Kürzung hinausläuft. Dies wäre ja verkraftbar im Gegensatz zu 130,-€ Kürzung.

  • Das mit dem 100,-€ Freibetrag und 20% überschiessenden Betrages gilt meines Erachtens nur auf Arbeitseinkommen und nicht auf anderes Einkommen.

    Nach längerem googeln sehe ich dies auch so. Mein Beitrag (Nr. 5) war in dieser Hinsicht somit falsch.

    Es gibt da aber noch eine andere Möglichkeit ein wenig Geld zu sparen, wenn absehbar ist, dass der Bezug von Hartz 4 endet. Den Zählerstand nicht durch den Netzbetreiber ablesen lassen, sondern den Zählerstand selbst mitteilen und "etwas" weniger angeben. Dürfte aber bei einer Volleinspeisung mit Vorsicht zu geniessen sein.

  • Der Netzbetreiber liest bei mir schon seit 2Jahren nicht mehr ab (angeblich wg. Corona-Prävention) von daher sollte das mit "etwas weniger" problemlos möglich sein. Weswegen dürfte es bei Volleinspeisung mit Vorsicht zu geniessen sein? Da komm ich jetzt nicht ganz mit. Da werden die restlichen kWh dann halt im nächsten Jahr ausbezahlt. Der kWh-Preis ist ja ohnehin der gleiche.


    Wenn ein Leistungsbezug-Ende in Sicht ist z.B. mitte des Jahres gibt es aber meiner Meinung nach eine bessere Möglichkeit zu optimieren und zwar man lässt sich bis Ende des Jahres monatlich auszahlen und stellt dann zum Anfang des Folgejahres auf jährliche Zahlung um welche dann ja erst in übernächsten Jahr eintrifft und somit außerhalb des Leistungsbezuges. Von daher würde dann nur das halbe Jahr mit den monatlichen Abrechnungen angerechnet werden.


    Wenn natürlich ein längerer Verbleib im Leistungsbezug geplant ist, funktioniert auch das nicht.


    Ich werde mit dem 100,-€ Freibetrag und den 20% mal mein Glück probieren, sehe die Chancen aber eher gering.

  • Maschdr_of_Desaschdr , hast Du schon andere Unterstützungsmöglichkeiten in Betracht gezogen? Da fällt mir z.B. Wohngeld ein.

    Ja habe ich...und hier ist es in der Tat so, dass die Photovoltaikanlage nicht angerechnet wird wenn man von der Vereinfachungsregel gebrauch macht bzw. halt die Gewinne wenn eine EÜR vorliegt also sprich die Anlage steuerpflichtig ist.


    PS: Wohngeld für Hauseigentümer nennt sich Lastenzuschuß

  • Zählerstände unterliegen einer automatischen Plausibilitätsprüfung. Da gibt es bei einer größeren Abweichung eigentlich keine gute Begründung.

    Auch bei Eigennutzung werden die Zählerstände meines Wissens dokumentiert, weil man muss ja auch teilweise EEG-Umlage dafür bezahlen. Von daher macht das aus meiner Sicht im Gegensatz zur Volleinspeisung keinen Unterschied. Zudem würde mein eigentliches Problem damit nicht wirklich gelöst wird

  • Statistisch zu niedrige Stände kannst Du schon melden, ohne dass beim Netzbetreiber eine rote Lampe angeht. Hier im Haus war in einer Saison im Hochsommer mal die (zu kleine) Sicherung vom Wechselrichter geflogen und das hat wochenlang keiner gemerkt - über 1000 kWh futsch.


    Ich wäre da trotzdem extrem vorsichtig. Du bist schnell beim Betrug und für 'ne Schachtel Zigratten mehr im Monat würde ich keine Vorstrafe riskieren.

  • Ob das wirklich Betrug gem. Paragraph 263 StGB wäre, kann ich nicht beurteilen, weil dem Energieversorger ja kein Schaden entstehen dürfte. Allerdings würde dem Jobcenter ein Schaden entstehen.


    Insgesamt ein Vorgehen, welches abzulehnen ist.