Außergewöhnliche Belastungen

  • Haben Sie eine Frage zu den außergewöhnlichen Belastungen in der Steuer? In diesem Thread sammeln wir Themen, Tricks & Kniffe und tauschen uns über den Begriffe der außergewöhnlichen Belastungen aus.

  • Ich hätte mal wieder eine Frage, die in meinem Umkreis auftauchte! Die junge Dame macht Einen Freibetrag für die Betreuung eines 100% Schwerbehinderte mit KZ hilflos. Ausserdem besteht Pflegestufe II. Zusätzlich macht sie Zahnarztkosten von 7500 geltend. Die Pauschale für die Schwerbehinderte wurde ohne Probleme voll angerechnet. Bei den Zahnarztkosten wurden aber offenbar nur 2500anerkannt. Gibt es dabei Höchstgrenzen???

  • Es sind unterschiedliche Vorschriften, die diese Frage regeln.


    Für die Betreuung eines pflegebedürftigen Menschen gilt § 33b Abs. 6 EStG. Dort heißt es in Satz 1:


    6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die
    nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 924 Euro im
    Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält.

  • Der obige Beitrag ist versehentlich zu früh gepostet worden.


    Vollständig soll er so lauten:


    Es sind unterschiedliche Vorschriften, die diese Frage regeln.


    Für die Betreuung eines pflegebedürftigen Menschen gilt § 33b Abs. 6 EStG. Dort heißt es in Satz 1:


    6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die
    nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält.


    Für die Zahnarztkosten gitl § 33 EStG. Und dort gibt es in Absatz 3 eine "zumutbare Belastung".
    D.h. erst wenn die Arztkosten die Grenze der "zumutbaren Belastung" übersteigen, werden sie anerkannt.


    Und die Höhe der zumutbaren Belastung hängt wiederum von dem Gesamtbetrag der Einkünfte und vom Familienstand ab. Die Einzelheiten kannst Du im Gesetz nachlesen hier http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html


    Ich vermute daher, dass die Kürzung bei Deiner Bekannten damit zusammenhängt. Obergrenzen gibt es nicht. Aber die zumutbare Belastung muss sie auf jeden Fall selbst tragen. Erst wenn sie über diese Grenze mit ihren Aufwendungen hinauskommt, wirkt sich der überschießende Betrag steuermindernd aus.

  • Meine Mutter hat eine kleine Rente. Sie ist zwar über dem Sozialhilfeniveau, aber nur knapp. Ich unterstütze sie monatlich, gebe ihr mal 100 Euro, mal 200 Euro. Dafür passt sie öfter auf meinen jüngsten auf, holt ihn von der Schule ab, soche Sachen halt, wenn ich arbeite.
    Meine Frage: Könnte man das irgendwie absetzen, wenn ich z.B. einen Dauerauftrag einrichte und ihr für Kinderbetreuung monatlich eine feste Summe überweise?

  • Hallo


    kann mein Partner in der Steuererklärung, bei außergewöhnliche Belastung, Kindesunterhalt eintragen das er an seine Ex Frau für die gemeinsamen zwei Kinder, die bei ihr leben, zahlt. Hinzuweisen wäre noch, da sie den Kinderfreibetrag hat und er aus unerklärlichen Gründen kein Kinderfreibetrag 2014 hatte. (nebenbei erwähnt, seit 2015 nachgetragen).

  • Wenn Dein Partner seinen Unterhahltsverpflichtungen mindestens zu 75 % nachgekommen ist, steht ihm auch 0,5 Kinderfreibetrag pro Kind zu. Selbst wenn das während des Jahres bei Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt wurde, ist das so. Das muss dann bei der Einkommensteuererklärung entsprechend korrigiert werden.


    Und weil das so ist, gibt es keine Möglichkeit für Kinder, für die ein Kinderfreibetrag gewährt wird, außergewöhnliche Belastungen anzusetzen.

  • @muc ich kenne einen Fall indem ist es so das der unterhaltspflichtige Partner zugunsten der Mutter auf den ihm zustehenden Freibetrag verzichtet hat bis zu dem Tag an dem er den halben Freibetrag selber nutzen kann.
    Hintergrund, er war damals schon Rentner seit 1994 und weitere Freibeträge anzusetzen und braucht dementsprechend, trotz hoher Rente, keine Steuern bezahlen. Gilt diese Vereibarung nicht mehr?

  • Kreuna: es hängt davon ab, wer die Kosten des Unterhalts trägt. Wenn ein Partner praktisch kaum Unterhaltskosten trägt (=weniger als 25 %), dann kann derjenige, der die Unterhaltslast im Wesentlichen hat, den vollen Freibetrag für sich beanspruchen. Der andere bekommt analog dazu KEINEN Freibetrag.


    Es wird jedoch von Amts wegen nicht nachgeforscht, ob die Unterhaltslast auch tatsächlich ungleich verteilt ist.
    Es genügt, wenn beide Steuerpflichtigen in ihren Erkärungen die jeweilige Angabe machen.


    Wenn also - wie in dem von Dir zitierten Fall - der eine gar keinen Freibetrag braucht, weil er sowieso keine Steuern zahlt, dann brauchen die beiden nur Ihre Steuererklärungen entsprechend anzustimmen. Dann "verzichtet" - wenn Du so willst - der ein Partner auf seinen Freibetrag. Obwohl es eigentlich diesen Verzicht nicht gibt. Nur der Endeffekt ist dann in dieser Weise.

  • Hallo ,
    ich habe eine Frage zu den "Außergewöhnlichen Belastungen" ?!I
    Ich bin seit der Heirat 2012 mit meiner Frau gemeinsam Veranlagt aufgrund der Vorteile des sog. Ehegattensplittings, wir haben keine Kinder .
    Jetzt ist folgende Situation eingetreten:Meine Frau hatte im Jahr 2014 mehrere Besuche bei einem Kieferorthopäden , die Rechnungen wurden von ihr alle selbst beglichen.Wäre sie jetzt alleine Veranlagt könnte sie , nach Abzug der ihr zustehenden Belastungen , gut 1.300 € bei der Steuer ansetzten !!
    Bei einer gem. Veranlagung könnten wir von diesen Kosten nichts ansetzten da wir die uns zustehende Belastungsgrenze nicht überschreiten würden.


    Wie soll ich jetzt Verfahren ??


    Gem. oder getrennt Veranlagen ? ?(


    Schonmal Danke für die Tipps ...

  • Gem. § 26 EStG besteht ein Wahlrecht für Ehegatten zwischen gemeinsamer und getrennter Veranlagung.
    Dieses Wahlrecht kann jedes Jahr neu ausgeübt werden.


    Meine Frau und ich machen es so, dass wir uns immer nach der insgesamt günstigsten Methode veranlagen lassen.
    Mal getrennt - und mal gemeinsam. Je nachdem wie die steuerliche Situation ist.


    Das muss man halt vorher ausrechnen.
    Oder ausrechnen lassen, wenn man selbst dazu nicht in der Lage ist.

  • Hallo muc ,
    danke für die Info.
    Das mit dem Wahlrecht hatte ich mir auch schon mal angelesen .
    Muß dann mal schauen ob ich mir über das Elster-Programm das ausrechnen lassen kann bzw. 2 verschiedene Versionen eingeben und dann sehen was es für einen Unterschied macht in der Rückerstattung !!

  • Guten Tag,

    erwartungsgemäß hat das Finanzamt meine Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Auf meinen Einspruch hin kam der Hinweis, dass das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig sei.
    Wie bzw. wo erfahre ich, wann das Urteil des BFH erfolgt, damit ich ggf. meinen Einspruch geltend machen kann?

    Danke & beste Grüße
    Jürgen

  • Lesen Sie mal das Schreiben des Finanzamtes genau.
    Dort sollte sich ein Hinweis finden, dass Ihr Verfahren so lange ruht, bis der BFH entschieden hat.
    Sollte das nicht der Fall sein, sollten Sie unter Hinweis auf das anhängige Verfahren ein Ruhen Ihres Verfahrens beantragen.


    Dann wird Ihr Steuerbescheid nicht bestandskräftig und im für Sie günstigen Fall erfolgt eine Korrektur von Amts wegen.

  • Sie wollten wissen, wie Sie erfahren, wann das BFH-Urteil fällt.
    Das muss Sie aber nicht interessieren. Wenn Sie das Ruhen des Verfahrens beantragt haben, dann wird Ihr Einspruch von Amts wegen bearbeitet, so bald das Urteil gefällt wurde.


    Im Übrigen hat der BFH eine Internetpräsenz und veröffentlicht dort viele seiner Entscheidungen im Originaltext.
    Einfach mal googeln - und dann von Zeit zu Zeit dort nachprüfen, ob das Verfahren, auf das Sie sich beziehen, entschieden wurde. Man kann die BFH-Datenbank nach dem Aktenzeichen durchsuchen lassen.

  • Ich habe in Jahr 2014 außergewöhnlich hohe Ausgaben wegen Krankheit, und Pflegekosten meiner Mutter im Altenheim.


    Sie musste Krankeihtsbedingt ins Pflege-Altensheim.


    Atest liegt vor!


    Bin einzelkind habe keine Geschwister.


    Sie ist Demenzkrank und eine Sehhbehinderung noch auch dazu! 10 % Seehkraft.


    Eine Begleitperson - habe ich zusätzlich auch bezahlt!


    Mein Steuer Berater will die Kosten nich absetzten da meine Mutter nicht
    in DE lebte und keine De Angehärigkeit hat wie ich hatt.


    Sie lebt in eine EU Land.


    Würde wissen wie ich diese Kosten absetzen Kann. Danke