Steuer 2021

  • Hallo Zusammen,

    ich war im vergangenen Jahr wegen Unfall/Beinverletzung mehrere Monate krank geschrieben, bin verheiratet und 1 Kind ist noch gemeldet gewesen. Können die Fahrten zum Arzt etc. mit Hin- und Rückfahrt angesetzt werden und wenn man auf eine Begleitperson aus der Familie angewiesen ist z. Bsp. wegen Fahrten zum Arzt und Behandlungen, kann man dieses separat geltend machen?

    Grüße Lilli

  • Erstmal vielen Dank für die Antwort:) Die Aufstellung mit Kilometer zum Arzt und Behandlungen und deren Kosten dabei habe ich bereits über erstellt.


    Meine Frage ist: darf ich die Kilometer für Hin- und Rückfahrt ansetzen und kann man etwas steuerlich geltend machen, wenn man dabei auf eine Begleitperson aus der Familie angewiesen ist (der Weg zu den öffentlichen Verkehrswegen war zu weit, konnte ich nicht selbst bewerkstelligen und PKW konnte ich in dieser Zeit auch nicht fahren).

  • Ich habe für das Steuerjahr 2020 auch außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Wurde seitens des Finanzamtes nicht bearbeitet, sondern zurückgestellt.

    Es ist noch nicht abschließend geklärt, wie dies berücksichtigt wird.

    Mit "1 Stufe" oder mit den "3 Stufen".

  • Hallo Zusammen,


    vielen Dank für die Antworten. Ich werde jetzt die tatsächlichen Kilometer für Hin- und Rückfahrt angeben. Unter dem Link habe noch einmal nachgelesen wegen der Höhe der zumutbaren Belastung.

  • WOW. Nun bin ich baff. Hier der Text im Bescheid von 2020:

    Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß §165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig hinsichtlich

    - des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.


    Werde mal mein FA anschreiben.

  • WOW. Nun bin ich baff. Hier der Text im Bescheid von 2020:

    Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß §165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig hinsichtlich

    - des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.


    Werde mal mein FA anschreiben.

    Vorläufig war der Bescheid aber nicht wegen der 2017 geklärten Berechnungsformel, sondern wie aufgeführt wegen der Berücksichtigung von Krankheitskosten. Hierzu gab es im Frühjahr und im Herbst 2021 klärende Urteile des BFH, die nun im März 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Gleichzeitig gab es erst dieses Frühjahr die Anweisung des BMF, die Vorläufigkeitsvermerke zurückzunehmen. Gut möglich, dass das Finanzamt einfach noch nicht dazu gekommen ist bei der Masse an Bescheiden, die nun geändert werden müssen.


    Für Details, siehe:

    https://www.haufe.de/amp/steue…lastungen_164_563924.html

    und das dort ganz unten verlinkte BMF-Schreiben.


    Ich weiß allerdings nicht, ob man die Erstattung mit 6% oder nur mit 1.8% pa verzinst bekommt…