Garantie

  • Ich habe ein schnurlostelefon von Gigaset 23 Monate nach Kauf eingeschickt, weil die Tasten angebrochen waren. Das Gerät kam eine Woche später repariert zurück. Hochzufrieden!

  • Hallo zusammen,


    interessant, dass ihr das Thema gerade jetzt aufgreift. Ich hatte letztes Wochenende den Fall, dass ein vor ~11 Monaten gekauftes Notebook-Netzteil einfach den Geist aufgegeben hat. Das liegt nur Zuhause in der Wohnung und wurde auch nur 2–3x die Woche genutzt. Stecker rein, Lampe geht nicht an. Gemäß Gesetzeslage forderte der Händler auf Anfrage auch den Nachweis, dass das jetzt seine Schuld sei (sechs Monate sind ja auch schon um).


    Ist das jetzt einfach Pech oder kann ich als Kunde an dieser Stelle überhaupt irgendwie „nachweisen“, dass das Netzteil ja offensichtlich irgendwie mangelhaft verarbeitet war? :)

  • Meiner Ansicht nach sollte hier zunächst zwischen Garantie und Gewährleistung unterschieden werden. Garantie kann Ihnen der Hersteller der Geräte aussprechen, weil er zum Beispiel von seinem Produkt überzeugt ist. Dies ist eine rein freiwillige Sache des Herstellers.


    Gewährleistung ist gesetzlich geregelt (im BGB) und hier haben Sie einen Anspruch gegenüber den Verkäufer, dass er Ihnen eine mangelfreie Ware geliefert hat. Nur hier gilt die Beweislastumkehr (6 Monate ab Kauf), in der Ihnen der Verkäufer nachweisen muss, dass der Mangel nicht bereits bei Kauf bestanden hat. Nach 6 Monaten haben Sie in der Tat das Problem, dem Verkäufer nachzuweisen, dass der Mangel bereits bei Kauf bestanden hat. Das ist schwierig bis unmöglich...

  • Meiner Ansicht nach sollte hier zunächst zwischen Garantie und Gewährleistung unterschieden werden.

    Schon klar. Das Posting entstand als Antwort auf den veröffentlichten Artikel dazu, da wird ja entsprechend unterschieden.


    Zitat von Nordlicht1337

    Nach 6 Monaten haben Sie in der Tat das Problem, dem Verkäufer nachzuweisen, dass der Mangel bereits bei Kauf bestanden hat. Das ist schwierig bis unmöglich...

    Genau darum ging es mir ja. Wie stellt sich der Gesetzgeber denn vor, dass ich den Nachweis erbringe? Soll ich das Netzteil aufmachen und dann technisch herleiten, warum das defekte Bauteil offensichtlich aufgrund mangelhafter Verarbeitung ausgestiegen ist? Selbst, wenn ich das Päkchen originalverpackt ein Jahr hätte rumliegen lassen, wie sollte ich denn diesen Nachweis führen? Vor dem Auspacken eine tagesaktuelle Zeitung kaufen und ein Foto machen?


    Natürlich steht am Ende des Einzelfallbeispiels die Frage: Was ist die Gewährleistung von 24 Monaten eigentlich wert, wenn es realistisch ohnehin nicht realistisch möglich ist, nach mehr als sechs Monaten die erforderlichen Nachweise zu führen?

  • @bannisdale:


    Das Thema ist doch durch!


    Du stellst doch selbst fest,"daß es nicht realistisch möglich ist",die erforderlichen Nachweise zu führen.


    Nimm's mir nicht übel,aber Du bist uneinsichtig bezüglich Ursache und Wirkung sowie wehleidig,abgesehen mal davon,daß Dir in punkto Tragweite der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung gemäß Deinen Äußerungen immer noch nicht klar ist.

  • @bannisdale :
    Der Rechtsweg bei so einer Angelegenheit steht natürlich jedem - also auch Ihnen - offen. Nur "Recht haben" und "Recht bekommen" sind zwei verschiedene Dinge. Wir könnten nun philosophisch darüber streiten, ob früher alle Geräte ewig gehalten haben (die gute alte Miele) und ob wir heutzutage nur noch alles wegwerfen... Das war aber auch nicht Ihre Frage.

  • Natürlich steht am Ende des Einzelfallbeispiels die Frage: Was ist die Gewährleistung von 24 Monaten eigentlich wert, wenn es realistisch ohnehin nicht realistisch möglich ist, nach mehr als sechs Monaten die erforderlichen Nachweise zu führen?

    Nichts nach 6 Monaten. Man sollte sich daher die Frage stellen ob man ggf. mehr ausgibt und dafür eine Garantie bekommt oder eben drauf verzichtet. Ich gestehe dass ich angesichts des Preisverfalls i.d.R. mich dagegen entscheide und im Zweifel etwas neu beschaffe. Für ein Netzteil gilt das sowieso, meine Notebooks kaufe ich in der Schmuddelecke vom Medion Fabrikverkauf ...

  • In Essen, Schönscheidtstr.100, ist der Fabrikverkauf, meist B- und C-Ware, von Medion. Rechts hinten gibt es Einzelstücke, z.T. mit ausländischem Tastaturlayout (Aufkleber bekommt man mit), die manchmal spottbillig verkauft werden. Z.B. schreibe ich gerade an einem 14 Zoll Lenovo Klapp-Touch mit französischer Tastatur und i5, 8GB und SSD, der so ca. 230 Euro gekostet hat. Ansonsten bekommt man die B-Ware von Medion bei Ebay häufig zum gleichen oder besseren Preis.

  • Nimm's mir nicht übel,aber Du bist uneinsichtig bezüglich Ursache und Wirkung sowie wehleidig,abgesehen mal davon,daß Dir in punkto Tragweite der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung gemäß Deinen Äußerungen immer noch nicht klar ist.

    „Nimm's mir nicht übel, aber es folgt ein argumentum ad hominem“ ist immer etwas gewagt. ;) Mir ging's hier eher ums Fallbeispiel, weil man daran ggf. die Kniffligkeiten der Gewährleistungsregelungen erkennen kann. Wenn man liest, nach sechs Monaten müsse der Käufer den Nachweis führen, stellt sich doch natürlicherweise die Frage, wie denn so ein Nachweis konkret überhaupt geführt werden könnte – vielleicht sogar welche in gesetzlichen Auseinandersetzungen in der Vergangenheit auch anerkannt wurden bzw. welche nicht. Oder welche grundsätzlich als anerkennenswert gelten. Die bisherigen „Ausführungen“ zu dem Thema waren bislang relativ ernüchternd. Und zwar gleich so weit, dass man die entsprechenden Passagen auch ersatzlos streichen könnte, ohne dass es eine Änderung darstellte.

  • Und zwar gleich so weit, dass man die entsprechenden Passagen auch ersatzlos streichen könnte, ohne dass es eine Änderung darstellte.

    Ich verstehe die Frustration am konkreten Fall. Allerdings: Der Gesetzgeber hat etwas gutes getan: Der Verbraucher muss in den ersten sechs Monaten nicht nachweisen, dassder Mangel schon beim Kauf bestand, das ist eine Begünstigung im Vergleich zu gewerblichem Kauf. Insofern möchte ich die Passage nicht gestrichen sehen.


    Ansonsten Klageweg - Gutachten - Gegengutachten - ungewisser Ausgang