Erbschaftssteuer bei Ausbezahlung eines Geschwisterkinds

  • Für Erbschaften an eigene Kinder gibt es ja den Freibetrag von 400.000 €. Was gilt nun aber, wenn zwei Kinder (A und B) vorhanden sind und als Erbe eine Immobilie im Wert von 500.000 € zu verteilen ist. Kind A soll die Immobilie übernehmen und die Hälfte des Wertes an B auszahlen. Im Endeffekt erhält A ja "nur" den Wert von 250.000 €, bleibt damit also unter dem Freibetrag. Auf dem Papier sieht es aber so aus, also ob der Freibetrag um 100.000 € überschritten würde.


    Wie lässt sich regeln, dass A zu den 250.000 € an B nicht auch noch Erbschaftsteuern an den Staat abführen muss?

  • Da ich mich im Moment mit sehr ähnlichen Dingen beschäftige....


    es gibt sogar die Möglichkeit, dass Kind A komplett steuerfrei die Immobilie übernimmt. Die Voraussetzungen dafür sind vom Gesetzgeber aber sehr streng. Kind A muss bei Eintreten des Erbfalls, wenn der Erblasser zu dem Zeitpunkt noch selbst im Haus gewohnt hat, innerhalb von 6 Monaten (!) in das Haus einziehen und dann für mindestens 10 Jahre (!) die Immobilie selbst bewohnen. In diesem engen Zusammenhang findet das ganze komplett erbschafts- und schenkungssteuerfrei statt. Ebenfalls ohne Grunderwerbssteuer.


    Ich habe für meine anfänglichen Recherchen zu dem Thema folgendes Buch genutzt (soll keine Werbung sein, eventuell kennen ja andere Forenteilnehmer noch bessere Grundlagenliteratur?); Ich dachte eben, da der Herausgeber die Stiftung Warentest ist, ist man hier mit einer guten Erstinformation versorgt....


    https://www.hugendubel.de/de/b…Y-GQXocdChYMaAhz9EALw_wcB

  • PS: Am besten eine Erbengemeinschaft vermeiden, nur ein Kind als Alleinerben einsetzen; Um dennoch eine gerechte Verteilung des Vermögens zu erreichen, über einen Erbvertrag nachdenken

  • Wenn Kind A die Immobilie (500k) mit der Auflage 250k an Kind B zu zahlen erbt, dann hat das Erbe einen Wert von 250k, ist also erbschaftssteuerfrei.


    Da ist der 10%ige Abschlag bei Immobilien noch gar nicht berücksichtigt.


    Es geht also immer um den Wert des gesamten Erbes, nicht um den Wert eines einzelnen Gegenstandes.

  • Wenn Kind A die Immobilie (500k) mit der Auflage 250k an Kind B zu zahlen erbt, dann hat das Erbe einen Wert von 250k, ist also erbschaftssteuerfrei.

    Selbst wenn das so ginge, würde es das Problem nur verlagern (und ggfs verschlimmbessern), da zwischen Geschwistern nur ein Schenkungssteuerfreibetrag von 20.000 Euro gewährt wird, und auf alles darüber Schenkungssteuer anfällt, noch dazu in einer ungünstigeren Kategorie als von Eltern zu Kindern.


    Auch wenn es teuer ist: Lasst euch von einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt (und dann auch vom Notar) beraten. Hier gibt es viele Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten, und diese Summen sind aus meiner Sicht schlicht zu hoch / die Dinge zu wichtig, um einem Internetforum zu vertrauen.

  • Selbst wenn das so ginge, würde es das Problem nur verlagern (und ggfs verschlimmbessern), da zwischen Geschwistern nur ein Schenkungssteuerfreibetrag von 20.000 Euro gewährt wird, und auf alles darüber Schenkungssteuer anfällt, noch dazu in einer ungünstigeren Kategorie als von Eltern zu Kindern.

    Nein. Eine Schenkung ist eine freiwillige Übertragung von Vermögen. Das ist hier nicht der Fall. Es fällt keine Schenkungssteuer an.


    A muss die Testamentsauflage erfüllen (unfreiwillig) und B erhält das Geld aufgrund des Testaments. Der Wert der Erbschaft für B sind diese 250k. Erblasser ist Vater oder Mutter, daher fällt auch für B keine Erbschaftssteuer an.

  • Der BFH sieht das anders:

    https://www.anwalt-heinsberg.de/news/1513519213.html

    (Es ist klar, dass das Problem nur aus dem Pflichtteilsverzicht kommt, aber den Immobilienübertrag ohne einen solchen durchzuführen würde für Kind A das Risiko bedeuten, an Kind B 250k UND zusätzlich den Pflichtteil sofern er eingefordert wird zahlen zu müssen).


    So oder so ein Fall für Fachleute, die das dann auch rechtssicher umsetzen.

  • In dem verlinktem Fall geht es gar nicht um einen Erbfall, sondern um eine Schenkung an A, also eine freiwillige Übertragung an A. Hier wäre ein verbilligter Verkauf an A und eine Schenkung des Verkauferlöses an B wohl besser gewesen.


    Zurück zum o.a. Fall: Wenn es ein Testament gibt, in dem A und B als Erben eingesetzt werden und A die Immobilie übernehmen soll mit der Auflage B auszuzahlen, dann sollte das eindeutig erbschaftssteuerfrei sein, wie oben beschrieben.


    Wenn es kein Testament gibt und nur A und B Erben sind, fällt auch keine Erbschaftssteuer an. Beim anschließenden Verkauf des halben Objekts von B an A (wenn sie sich einig sind) ebenfalls keine Schenkungssteuer.


    In dem in #2 beschriebenen Fall ist es für A auch frei, selbst bei deutlich höherem Wert. Eine Ausgleichszahlung an B wäre aber ggf. schenkungssteuerpflichtig, je nach Ausgestaltung.


    Falls A nicht selbst einziehen sollte, sondern das Objekt danach vermieten sollte, wäre natürlich eine andere Konstruktion sinnvoller (Verkauf gg. Darlehen, Vererbung des Darlehens zu gleichen Teilen).

  • Auch wenn es teuer ist: Lasst euch von einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt (und dann auch vom Notar) beraten. Hier gibt es viele Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten, und diese Summen sind aus meiner Sicht schlicht zu hoch / die Dinge zu wichtig, um einem Internetforum zu vertrauen.

    Genau da sind wir in der Familie auch gerade dabei.
    Wir haben uns mit Grundlagenliteratur eingedeckt und verschiedene Varianten für uns grob überlegt und durchgerechnet.


    Als nächstes lassen wir jetzt die Immobilie durch einen Gutachter bewerten,


    und dann geht es zum Anwalt, um die Dinge wirklich juristisch sauber aufzusetzen, um dann am Ende Streitigkeiten innerhalb der Familie oder auch böse Überraschungen mit dem Finanzamt zu vermeiden.

  • Wobei das heutige Gutachten natürlich bei einem Erbfall in x Jahren nichts nutzt.

    Das stimmt.


    Es geht jetzt auch bei dem Gutachten darum, einen realistischen Wert der Immobilie festzustellen; es wird nach Stand Heute wohl eine Lösung angestrebt, die Immobilie abzukaufen (Ich als Kind) und dann ein Leibrentenmodell darum zu bauen.

    Ich überlege auch schon, unseren Fall in einem eigenen Foreneintrag mal zu skizzieren, um vielleicht auf etwas Schwarmintelligenz zurückgreifen zu können.
    Wenn ich mich richtig erinnere, meine ich, dass du, Hornie, in einem anderen Forenbeitrag geschrieben hattest, über mehrere Jahrzehnte an Börsenerfahrung zu haben (unter anderem). So stehen ja die Chancen nicht allzu schlecht, dass andere FT-Forenteilnehmer Ähnliches bereits durchgemacht haben :saint:

  • Was Hornie hier schreibt ist alles richtig, insbesondere auch die alternativen Gestaltungsmöglichkeiten je nach Fall. Die wichtigsten Worte hier sind wenn sie sich einig sind und ich will hinzufügen und sich in Zukunft auch einig bleiben.


    Denn der Teufel steckt im Detail:


    Wenn es ein wie oben beschriebenes Testament gibt, in dem nur A erbt (allerdings mit der Auflage der Zahlung an B), dann hat B weiterhin einen Pflichtteilsanspruch. Wasserdicht wird die Lösung erst, wenn B per Erbvertrag darauf verzichtet, wobei wir wieder beim oben genannten Problem wären. Und wenn es kein Testament gibt, müssen sich beide einig sein, dass A an B zahlt und die Immobilie übernimmt, sonst muss verkauft werden, ggfs an einen Dritten.


    Dass die angestrebte Lösung nicht klappt, muss noch nicht mal an B liegen (der ggfs Stress machen oder Neid entwickeln könnte). Es könnte auch passieren, dass die Erbschaft erst in z.B. 10 Jahren stattfindet, das Haus entsprechend an Wert gewonnen hat, und A die dann notwendige deutlich höhere Ausgleichszahlung nicht aufbringen kann/will.


    Wenn das Elternteil heute Gewissheit haben möchte, dass alles geregelt ist, wäre ein vorzeitiger Übergang (mit Nießbrauch etc) und entsprechenden Zahlungspflichten etc die sicherste und sauberste Lösung. Alternativ Testament nur mit Pflichtteilsverzicht und entsprechender Gestaltung der Zahlungsflüsse.

  • Wenn es ein wie oben beschriebenes Testament gibt, in dem nur A erbt (allerdings mit der Auflage der Zahlung an B), dann hat B weiterhin einen Pflichtteilsanspruch.

    Daher war mein Vorschlag, dass A und B erben, mit der zusätzlichen Teilungsanordnung, dass B ausgezahlt wird.

    Wenn das Elternteil heute Gewissheit haben möchte, dass alles geregelt ist, wäre ein vorzeitiger Übergang (mit Nießbrauch etc) und entsprechenden Zahlungspflichten etc die sicherste und sauberste Lösung.

    Das ist definitiv sicherer. Jedoch sind wir inzwischen deutlich über die eigentliche Frage hinaus gegangen.