Nebenkostenabrechnung: Grundsteuer umlagefähig auf Mieter?

  • Hallo zusammen,


    die erste Nebenkostenabrechnung vom neuen Vermieter ist gerade eingetroffen. Meine Vermieter haben dabei als umlagefähige Betriebskosten die Grundsteuer angegeben. Soweit ich über die Suche gelesen habe, ist die Grundsteuer umlagefähig, sofern es vorab im Mietvertrag angegeben ist. Im Mietvertrag ist die Grundsteuer bei Betriebskosten nicht angegeben. Hat jemand von euch Erfahrung damit? Was genau muss in dem Mietvertrag drin stehen, damit es berücksichtigt werden kann?


    Es geht um Grundsteuern, die der Vermieter schon seit Jahren zahlt.


    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Im Mietvertrag stehen beim Verteilungsschlüssel nur die üblichen Posten wie Müllbeseitigung, Treppenhausreinigung, Schornsteinreinigung, Kosten Hausmeister, Heizung, Warmwasser etc. (21 Posten). Aber keiner der Posten kann die Grundsteuer zugeordnet werden.


    Im Mietvertrag steht:

    - [...] Der Vermieter kann während der Mietzeit bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zu Anfang eines neuen Berechnungszeitraumes den Verteilungsschlüssel neu bilden. [...]

    - Erhöhung und Neueinführung von Betriebskosten sind nach Maßgabe des § 560 BGB umlegbar.


    § 560 BGB (§ 560 BGB - Veränderungen von Betriebskosten - dejure.org) sagt ja, dass die Betriebskosten erhöht werden können, wenn eine Erklärung in Textform erfolgt, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Reicht es da aus, dass im Mietvertrag wie oben § 560 BGB zitiert bzw. erwähnt wird?

    Der Vermieter hat mir ein Schreiben der Stadt mitgeschickt, wo drin steht, dass die Grundsteuer zum Zeitpunkt X auf Y festgelegt wurde. Ist das eine Erklärung in Textform?

  • Damit Nebenkosten, und damit auch die Grundsteuer, überhaupt umgelegt werden können, muss dies zwischen Vermieter und Mieter vertraglich vereinbart worden sein. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter alle Kostenpunkte im Detail aufzählt. Zulässig ist auch die Formulierung „Betriebskosten“. Unter diese fallen alle gängigen umlagefähigen Nebenkosten. Im besten Fall wird die Bezeichnung „Grundsteuer“ im Mietvertrag genannt. Es ist aber auch möglich, dass auf § 2 BetrKV verwiesen wird.


    Wenn es nicht zugeordnet werden kann, lasse Dir eine Begründung aufgeben.

  • In jeder "normalen" Vorlage eines Mietvertrages sind diese Steuern aufgeführt. In der Vorlage von Haus und Grund steht gleich an erster Stelle: laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (namentlich die Grundsteuer).

    Ein Verweis im Mietvertrag auf die Betriebskostenverordnung würde auch reichen.


    Wenn Dein Vermieter einen laienhaft selbst-zusammengestückelten Vertrag nutzt, kann es natürlich sein, dass dieser Punkt fehlt. Dann könntest Du diese Kosten für die Vergangenheit zurückweisen und er würde diese Kosten für die Zukunft neu einführen. Ob das den Ärger lohnt, muss jeder selbst entscheiden.