GKV Versicherungspflicht durch Teilzeit

  • Hallo Community,


    meine Frau und ich erwarten Anfang 2023 unseren ersten Nachwuchs.


    Anfang 2022 wurden wir durch die GKV darüber informiert, dass meine Frau aufgrund des Überschreitens der JAE im Jahr 2021 ab sofort freiwillig gesetzlich versichert ist.


    Nach längerer Recherche mussten wir feststellen, dass Sie in der Elternzeit über mich (Beamter/Freie Heilfürsorge) nicht in der Familienversicherung versichert werden kann und wir ihre Krankenversicherung freiwillig (ca. 350 € pro Monat) weiterführen müssten.


    Aus diesem Grund haben wir uns entschieden, dass Sie ab dem 01.10.2022 für 2 Jahre in Teilzeit (80 %) arbeitet und damit deutlich unter den 64000 € verdient und somit wieder die Versicherungspflicht in der GKV besteht.


    Ich hoffe, dass wir alle Fallstricke berücksichtig haben, stelle mir jedoch weiterhin folgende Fragen:


    1. Wie wird die Krankenkasse darüber informiert, dass ab dem 01.10.2022 wieder die Versicherungspflicht besteht?

    2. Da zwischen Reduktion der Arbeitszeit und errechnetem Geburtstermin "nur" vier Monate liegen, kann die Kasse darauf bestehen, dass weiterhin eine freiwillige Versicherung vorliegt? (Analog zu den Fallkonstellationen, dass die Arbeitszeit nur kurzfristig reduziert wird, um von einer PKV zurück in die GKV zu wechseln und im Anschluss direkt wieder voll zu arbeiten?



    Grüße

    Bigimot

  • Hallo.


    Es ist die Krankenkasse, die feststellt, ob Versicherungspflicht oder freiwillige Versicherung vorliegt. Sie erlässt zu gegebener Zeit einen Bescheid.


    Der Arbeitgeber muss die Meldung dementsprechend anpassen, wenn sich in vorausschauender Betrachtung eine Änderung ergibt.

  • Hallo.


    Es ist die Krankenkasse, die feststellt, ob Versicherungspflicht oder freiwillige Versicherung vorliegt. Sie erlässt zu gegebener Zeit einen Bescheid.


    Der Arbeitgeber muss die Meldung dementsprechend anpassen, wenn sich in vorausschauender Betrachtung eine Änderung ergibt.

    Bedeutet also, dass wir im November entsprechend nett bei der GKV anfragen, falls noch kein Bescheid vorliegt?


    Sollte sich die Bearbeitung verzögern, wird dann eine Versicherungspflicht rückwirkend zum 01.10. festgestellt oder erst mir Erstellung des Bescheides?

  • Bedeutet also, dass wir im November entsprechend nett bei der GKV anfragen, falls noch kein Bescheid vorliegt?

    Wie schon gesagt, stellt die Kasse die Versicherungspflicht fest. Dazu muss der Arbeitgeber sie zuvor entsprechend informiert haben - dazu gibt es eine Routine zwischen Kassen und Arbeitgebern.


    Bevor ich die Kasse im November anspreche, würde ich mir vom Arbeitgeber nach dem Wiedereinstieg am 1.10. bestätigen lassen, dass aus seiner Sicht Versicherungspflicht seit 1.10. besteht. Die Kasse zu fragen, bringt nix - habe ich mir mal sagen lassen - bevor der Arbeitgeber gemeldet hat.


    Aber ab 1.10. geht klar, notfalls auch rückwirkend.


    Ergänzend zu der Frage, ob die Kasse evtl. nicht mitspielen wird. Sie mag den Braten vllt. riechen, dass es hier auch darum gehen könnte, die betreffenden Beiträge zu sparen. Aber sie muss andererseits die vom Arbeitgeber korrekt abgegebene Meldung auch korrekt nach ihrem eigenen Grundgesetz - dem SGB 5 - umsetzen. Auch von daher wird nichts anbrennen.


    Das Wichtigste zum Schluss: Alles Gute zum baldigen Nachwuchs:)

    Besuche bereiten immer Freude. Wenn nicht beim Kommen, dann beim Gehen.

    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • Die Personalabteilung soll vielleicht einfach eine Probeabrechnung erstellen, das beruhigt ein wenig.

    Die Änderung in den Verhältnissen wäre ja zum 01.10., auch wenn der Bescheid erst später eintrudelt.