Energiepreispauschale für ehrenamtliche Betreuer?

  • Guten Tag,
    ich wühle mich seit Tagen durch's Internet und komme nun an einem Begriff nicht weiter: "Arbeitslohn"

    Kurz:
    - Ich bin ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer (vom Gericht bestellt) und erhalte auf Antrag jährlich € 400,- als pauschale Aufwandsentschädigung nach §1835a BGB (durch die Landeshauptkasse)
    - Ich erhalte volle Erwerbsminderungsrente, unterhalb der Steuerpflicht aber knapp oberhalb eines Anspruches auf Sozialleistungen und Wohngeld

    Von der Energiepreispauschale bin ich also erst einmal ausgenommen, was mich sehr ärgert.

    Nun lese ich heute im
    FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ des Bundesministerium der Finanzen, Stand: 20.07.2022,

    Seite 5 oben, 2. Spiegelstrich:

    "- Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer)"
    seien berechtigt.

    Die Aufwandsentschädigung fällt unter § 3 Abs.26b EStG (Übungsleiterpauschale 3.000,-) - ist also eine "Einnahme".
    Ob sie Einkommen ist, ist mir unklar. Arbeitslohn scheint sie mir nun nicht zu sein.

    Auf der Webseite einer deutschlandweiten Steuerberatergemeinschaft lese ich:
    " Auch Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen erhalten die EPP. Insbesondere sind davon ehrenamtlich tätige Übungsleiter und Betreuer umfasst, welche Zahlungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale oder dem Übungsleiterfreibetrag erhalten. ..."

    Meine Rente ist Einkommen - aber wohl auch kein Arbeitslohn.

    Was genau ist nun gemeint - was ist beabsichtigt?
    Ein ehrenamtlich tätiger Betreuer hat ja keinen "Arbeitslohn" für seine Tätigkeit.

    Kann ich die EPP per Einkommensteuererklärung für 2022 erhalten?
    Würden mir die 300,- € vom Finanzamt ausgezahlt, wenn aus der Einkommensteuererklärung keine Steuerpflicht hervorgeht?

    Alternativ müsste ich mich bemühen, noch in diesem Jahr einen kleinen, befristeten MiniJob zu bekommen, im Bekanntenkreis - dazu hätte ich dann auch noch Fragen - eine eilige wäre, ob der MiniJob am 01.09.2022 bestehen muss oder ob er irgendwann bis Jahresende ausreichen würde.

    Danke für eine Info,
    ich komme nirgends weiter *seufz*
    LG Klaus

  • Hallo.


    Ausprobieren mit der Steuererklärung in 2023, würde ich sagen.


    Die geringfügige Beschäftigung (egal ob kurzfristig oder geringfügig entlohnt) muss im Jahr 2022 stattfinden, dass ist alles. Wäre es eine Beschäftigung, bei der Lohnsteuer anfällt, dann wäre es wichtig, dass diese im September stattfindet, da es dann die Energiepauschale mit der September-Zahlung geben würde.

  • Danke schön.

    Das mit dem MiniJob beruhig mich dann schon mal, dass ich damit noch Zeit hätte.
    Eine ebenso lautende Auskunft zum MiniJob habe ich gestern spät dann auch noch erhalten.

    Heute bin ich endlich telefonisch nach 45 Minuten Wartezeit zu meinem Finanzamt durch gedrungen - Ergebnis: Ich soll schriftlich anfragen - klasse Sache.

    Da es tausende ehrenamtliche Betreuer betrifft wäre es wirklich schön, wenn noch jemand helfen könnte, danke. :)

  • Nachdem ich einen thematisch angelehnten Artikel auf vereinsrecht de:

    "Wer bekommt die 300 €-Energiepreispauschale im Verein?" vom 31.07.2022
    gefunden hatte habe ich den Autor angeschrieben.

    Ich erhielt folgende Antwort, die ich mit Genehmigung veröffentlichen darf:


    Ganz herzlichen Dank Herr Renner, für diese sehr freundliche und konkrete Antwort!