Gasumlage berechnen

  • Zur Gasumlage mal ich folgende Fragen:

    • Wie wird die Gasumlage, Einführung unterjährig am 01.10.2022, berechnet? Auf den Jahresverbrauch oder auf den Verbrauch ab Oktober 2022?
    • Und wenn ab Oktober: Wie erhält mein Gasversorger den Zählerstand? Muss ich selbst etwas melden oder wird abgelesen oder wird einfach geschätzt?
    • Und wie ist das mit der Umsatzsteuer? Gilt die Senkung ab 01.01.2022 oder ebenfalls ab dem 01.10.2022 - bei gleicher Problematik mit dem Zählerstand?
  • Zur Umsatzsteuer kann natürlich noch niemand etwas verbindliches sagen, weil es bisher außer einer Ankündigung noch nichts gibt. Erfahrungsgemäß darf mit der Gesetzesänderung in der zweiten Septemberhälfte gerechnet werden und am 30.09.2022 kommt dann ein BMF-Schreiben zur Umsetzung im Detail. Bei der letzten Änderung 19%/16% durfte bei Abrechnungen von Energiebezug die gesamte Abrechnungsperiode mit dem niedrigeren Satz belegt werden, wenn der Abrechnungsstichtag in dem Zeitraum mit abgesenkter Umsatzsteuer lag. Aber das heißt natürlich nicht, dass es diesmal wieder genauso sein muss.

  • Hallo zusammen,

    ich habe heute, am 23.8., kein Postempel, als E-Post gesendet, von meinem Gasversorger das Umlageerhöhungsschreiben enthalten. Im Schreiben steht noch 19.8. im Kopf. Ich habe übrigens eine Preisgarantie bis zum 31.12.2022.

    Laut Internet haben es einige Gasversorger nicht geschafft, die Schreiben den Kunden 6 Wochen vor der Preiserhöhung also zum 20.8. zuzusenden. Darum erfolgt die Erhöhung dort erst zum 1. November.


    Frage 1: Ist die 6 Wochen Frist allgemeingültig, dann könnte ich der Erhöhung widersprechen?


    Mein Gasversorger hat den kWh Preis nicht um 24,19 Ct × 1,19 = 28,7861 Ct sondern um 30,5 Ct erhöht.


    Frage 2: Könnte das rechtmässig sein, gibt es weitere versteckte Preisaufschlagmöglichkeiten ?


    Einige Unternehmen und Privatpersonen gehen gegen die Gasumlage vor Gericht, da sie wohl gegen das Grundgesetz verstösst.


    Frage 3: Macht es schon deshalb Sinn, die Gasumlage nur unter Vorbehalt zu zahlen ?

  • Zu Frage 1:

    Nein, die 6-Wochen-Frist gilt generell nur in der Grundversorgung. Wenn es eine Preisgarantie gibt, ist es aber keine Grundversorgung. Ansonsten gilt das, was vereinbart ist. Oft ist es eine Monatsfrist. Spricht irgend etwas dagegen, einfach mal in die eigenen Vertragsunterlagen zu schauen, insbesondere in die AGB? Wer lesen kann, ist auch in dieser Frage im Vorteil.


    Zu Frage 2:

    Ich glaube nicht, dass um 30,5 Ct. erhöht wurde. Vielleicht um 3,05 Ct. Die Gasbeschaffungsumlage beträgt 2,419 Ct/kWh, die Gasspeicherumlage 0,059 Ct/kWh, die Regelenergieumlage 0,57 Ct/kWh. Das ergibt zusammen 3,048 Ct/kWh. Der Erhöhungsbetrag ist also zumindest rechnerisch plausibel, wobei zu den 3,048 Ct netto noch die Mehrwertsteuer kommt. Mit 7% ergibt sich dann eine Erhöhung um 3,2614 Ct/kWh brutto.

    Ob das nicht nur rechnerisch richtig, sondern auch rechtmäßig ist, hängt von den vereinbarten Vertragsbedingungen ab. Deshalb nochmal: Spricht irgend etwas dagegen, einfach mal in die eigenen Vertragsunterlagen zu schauen, insbesondere in die AGB? Da ist vieles möglich. Mein Versorger darf z. B. nach den vereinbarten AGB die Gasbeschaffungsumlage und die Gasspeicherumlage weitergeben, die Regelenergieumlage aber nicht. Aber in anderen Verträgen kann das auch anders geregelt sein.


    Zu Frage 3:

    Wer die Umlage(n) für rechtswidrig hält und dagegen vorgehen will, muss Verfassungsbeschwerde gegen die Verordnung erheben. Unter Vorbehalt zu zahlen ist nutzlos.