Vorsteuerabzug auch in der Anlage N möglich?

  • Hallo liebes Finanztipp-Forum,


    meine Frau ist seit kurzem freiberufliche Künstlerin im Nebenerwerb. Nun müssen die ersten großen Anschaffungen getätigt werden. Beim Notebook kommen wir wohl nicht auf die 90% gewerbliche Nutzung (oder wissen zumindest nicht wie wir das belegen könnten) für eine Betriebsausgabe. D.h. das ganze müsste in die Werbungskosten gehen. Nur jetzt die Frage: Können wir dennoch den Vorsteuerabzug geltend machen, da die Ersparnis doch erheblich ist. Oder kommt das ganze Brutto in die Werbungskosten?


    Spielt es eine Rolle, ob das Notebook abgeschrieben werden müsste, weil über GWG Grenze?


    Vielen Dank für eure Hilfe bereits im Voraus!


    LG Daniel

  • Vielleicht wäre es sinnvoll, sich mit einigen grundlegenden steuerlichen Prinzipien für Selbständige bekannt zu machen (oder einen Steuerberater zu beauftragen).


    Vorsteuer wird in der Umsatzsteuererklärung (zunächst in der Voranmeldung und dann in der Jahreserklärung) geltend gemacht und sonst nirgendwo.


    Nicht bilanzierende Freiberufler haben typischerweise eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu machen und eine entsprechende Erklärung abzugeben (Anlage EÜR).


    Über mehrere Jahre in der EÜR abgeschrieben werden immer die Nettobeträge (also ohne Umsatzsteuer). Die Vorsteuer wird vollständig im Jahr der Anschaffung abgezogen (im Rahmen der Umsatzsteuererklärung, siehe oben).


    Wenn das Notebook zu mindestens 90% betrieblich genutzt wird, gilt es als Betriebsmittel und kann in der EÜR und USt abgesetzt werden. Bei geringerer betrieblicher Nutzung kann es entsprechend dem geschätzten betrieblichen Nutzungsanteil anteilig angesetzt werden. Der private Nutzungsanteil ist dann Privatvergnügen und kann steuerlich überhaupt nicht geltend gemacht werden..

  • Zunächst vielen Dank R.F. für die schnelle Antwort.

    Der letzte Abschnitt zielt auf den Kern meiner Frage ab. Wenn das Notebook zu sagen wir 60% betrieblich genutzt wird, buche ich es dennoch in der EÜR mit dem Hinweis auf die Verteilung der Nutzung und mit 60% der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe?

    Oder bin ich dann direkt auf der Seite der Werbungskosten, sprich Anlage N?


    Vielen Dank

  • Ich würde 60% in der EÜR berücksichtigen und fertig.

    Vermutlich ginge auch 100% berücksichtigen plus 40% Privatentnahme. Wäre mir zu kompliziert und im Ergebnis das Gleiche.


    In Anlage N kommen nur Werbungskosten im Zusammenhang mit unselbständiger Arbeit.


    Anschaffungen oberhalb der GWG-Grenze sind über die gewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Diese ist für Hard- und Software seit 2021 nur noch 1 Jahr ("digitale AfA").

    Also bei Kauf im Juli 2021 schreibst Du die Hälfte in 2021 ab, den Rest 2022 (monatsgenau).

    Vorsteuer wird generell nicht abgeschrieben, sondern im Jahr der Zahlung berücksichtigt.