Haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerker und Sanierungen an Immobilie der Eltern

  • Hallo,


    angenommen ein erwachsenes, berufstätiges Kind wohnt kostenfrei zusammen mit den Eltern in dem Haus der Eltern.

    Kann das Kind haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerker, Sanierungen etc., die es an dieser Immobilie der Eltern vornehmen lässt, steuerlich absetzen oder muss das Kind dazu (Mit-)Eigentümer sein?


    Danke!

  • Auch ein Mieter kann nur Kosten für Leistungen absetzen, die er für seinen Haushalt in Anspruch nimmt, sonst ist es für ihn keine "haushaltsnahe" Dienstleistung. Handwerkerleistungen müssen ebenfalls für den Steuerpflichtigen erbracht werden, um absetzbar zu sein.


    Und die Frage nach dem Mietvertrag ist berechtigt. Da kommt man schnell mit dem Finanzamt in die Diskussion, welche fiktiven Mieteinnahmen die Eltern für die kostenlose Gebauchsüberlassung an einen nicht unterhaltsberechtigten Verwandten eigentlich versteuern müssten bzw. in der Vergangenheit hätten versteuern müssen.

  • Ich würde dazu tendieren, dass das geht.

    Das Kind ist berufstätig und somit steuerpflichtig.

    Es ist volljähriges Haushaltsmitglied und das Haus stellt den eigenen Haushalt (gemeinsam mit den Eltern) dar.

    m.E. sollten HNDL also auch vom Kind absetzbar sein.

    Allerdings gilt m.W. der Höchstbetrag für HNDL für einen Haushalt.

    Die Eltern müssten bei etwaigen HNDL also den bereits genutzen Betrag des Kindes in Abzug brigen.


    keine Rechtsberatung! Nur meine Ansicht / Vermutung.

  • Es sind ohnehin nur 20% der Kosten, die das Finanzamt anerkennt.

    Gruß


    Altsachse

    Praktisch gibts die 19% mitgezahlte Mehrwertsteuer ein Jahr später mit 1 Prozentpunkt Finanzamts-Bonus zurück - begrenzt auf 1.200 € im Jahr. .

    Besuche bereiten immer Freude. Wenn nicht beim Kommen, dann beim Gehen.

    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • Da kommt man schnell mit dem Finanzamt in die Diskussion, welche fiktiven Mieteinnahmen die Eltern für die kostenlose Gebauchsüberlassung an einen nicht unterhaltsberechtigten Verwandten eigentlich versteuern müssten bzw. in der Vergangenheit hätten versteuern müssen.

    Fiktive Mieteinnahmen sind nicht steuerbar.

  • @WerAuchImmer hat wohl leider Recht:

    Danke an alle!

    n4s Leider? Immerhin hat WerAuchImmer die Eingangsfrage positiv beantwortet, nämlich dass der im Haus wohnende Sohn der Eigentümer seine HNDL-Aufwendungen absetzen kann.


    Das war aber wohl Salamitaktik. Denn offenbar ging es darum, dass sowohl "die Alten" als auch "der Junge" beide zugleich im selben Jahr zulangen können, also zusammen 2.400 statt 1.200 € von der kumulierten Steuerlast abziehen zu lassen. Dann ja, dann "leider".

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    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt