Private Krankenversicherung

  • In der Präambel zu den Musterbedingungen des Standardtarifs sowie unter § 8a Abs. dieser Musterbedingungen:

    Präambel
    Aufnahme- und versicherungsfähig sind die in Nr. 1 TB/ST genannten Personen, wenn ihr substitutiver Krankenversicherungsvertrag in einem anderen Tarif als dem Standardtarif vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden ist. Der Standardtarif garantiert dem aufnahme- und versicherungsfähigen Privatversicherten, dass er als Einzelperson keinen höheren Beitrag zahlen muss als den Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV); Ehegatten und Lebenspartner zahlen unter bestimmten Voraussetzungen (s. § 8a Abs. 2 MB/ST) insgesamt höchstens 150 v. H. dieses
    Höchstbeitrags.

    § 8a(2) Der zu zahlende Beitrag ist für Einzelpersonen begrenzt auf die Höhe des Höchstbeitrages der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt auf 150 v. H. des Höchstbeitrages der GKV, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. [...]


    Der Höchstbeitrag der GKV bemisst sich nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres.


    sorry für das suboptimale Reinkopieren des Wortlautes. Hier das Ganze als PDF:

  • Wo ist die Aussage: wenn Ehepartner beide Privatversichert sind, zahlen nicht mehr als 150 Prozent des Höchstbetrages zur gesetzlichen. KV, sofern das Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überztsteigt geregelt (AGB`s??, Gesetz??) Und gilt dies nur für den Standardtarif.

    Vielen Dank und schönes Weekend

    Immerhin hast Du MickyD Dich vorab bedankt - das ist ja schon was.


    Obs Dir geholfen hat und wofür das gut sein sollte, wäre eventuell auch interessant (gewesen) zu erfahren.

    Besuche bereiten immer Freude. Wenn nicht beim Kommen, dann beim Gehen.

    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt