freiwillig krankenversichert

  • Guten Tag,


    ich habe gerade den Finanztipartikel "Freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben" gelesen.


    Auszug aus dem Artikel:
    "Wichtig zu wissen ist, dass sich der Beitrag für die gesetzliche Krankenkasse nach dem Einkommen des Versicherten richtet. Das gilt auch für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige, Freiberufler und andere nicht sozialversicherungspflichtig angestellte Personen. Im
    Unterschied zu Arbeitnehmern bildet bei diesen Personen aber nicht nur das Arbeitseinkommen die Grundlage für die Beitragsberechnung,
    sondern
    darüber hinaus bis zur Beitragsbemessungsgrenze auch andere Einkünfte, wie etwa Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung." Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/freiwillig-gkv/#ixzz3OZML0Xs0


    Bei Wikipedia finde ich folgenden Beitrag, Auszug:
    "Allerdings sind in allen Fällen auch anderweitige Einnahmen, wie z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) oder Einnahmen aus
    Vermietung und Verpachtung, zu berücksichtigen. Da es sich bei dem maßgeblichen Gesamteinkommen gemäß § 16 SGB IV um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt, sind von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen. Bei nichtselbstständiger Tätigkeit (Beschäftigung) geschieht dies durch Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.000 € pro Kalenderjahr oder der nachgewiesenen höheren Werbungskosten; bei Kapitalerträgen wird nur der Sparerpauschbetrag von 801 € pro Kalenderjahr abgezogen (höhere Werbungskosten können nicht abgezogen werden). " http://de.wikipedia.org/wiki/Familienversicherung


    Dem Finanztipartikel entnehme ich, dass nur das Arbeitseinkommen des Angestellten relevant ist. Darunter verstehe ich den Bruttolohn. Evt. ist der Sachverhalt in diesem Artikel (zu) verkürzt wiedergegeben, jedenfalls spielen laut dem Wikipediaartikel auch für den Angestellten Werbungskosten bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrages (als freiwillig in der ges. Krankenversicherung Versicherter) eine Rolle. Wenn dem so ist könnte/sollte ich meinen jährlichen Steuerbescheid, soweit Werbungskosten > 1.000€ anerkannt wurden und ich dadurch unter die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung rutsche, bei meiner Krankenkasse einreichen. Diese sollte dann meinen Krankenkassenbeitrag ausgehend von einer dann (um Werbungskosten > 1.000€) reduzierten Summe berechnen, und entsprechend geringere Beiträge ab Mitteilung Steuerbescheid erheben.


    Kann hier jemand Klarheit schaffen bzw. von eigenen Erfahrungen berichten?
    Steuerbescheid also ggf. jährlich einreichen oder nicht?
    Wie genau berechnet sich der Krankenkassenbeitrag eines freiwillig in der ges. Krankenkasse versicherten Angestellten?
    Und sofern sich der Beitrag tatsächlich reduzieren ließe, wie läuft das dann mit dem Arbeitgeber, denn dieser zieht die Beiträge ja automatisch vom Gehalt ab, überweist diese an die Krankenkasse, und richtet sich dabei scheinbar schlicht nach dem Bruttogehalt. Es müsste ja dann der Arbeitgeber von der Krankenkasse darüber informiert werden, dass wömöglich reduzierte Beiträge zu zahlen sind?!


    Danke!

  • Die Voraussetzung für Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer ist das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze.


    Beiträge zahlt man aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze KV/PV.


    Da können Sie dann ruhig versuchen, die Freibeträge geltend zu machen, das ändert aber nichts an der Höhe Ihres Beitrages.


    Bei Selbstständigen und Freiberuflern bringt das auch nur dann was, wenn das Einkommen unterhalb der Beitragsbemessunggrenze liegt (bis maximal BBG plus 1.800 Euro, wenn wir jetzt die Goldwaage rausholen wollen)

  • derKVProfi:


    Ergänzung: man kann auch dann freiwillig versichert sein, wenn man neben einer Arbeitnehmertätigkeit gleichzeitig eine selbständige Tätigkeit ausübt, die (im Verhältnis zur Arbeitnehmertätigkeit) überwiegt. Dazu muss die Jahresarbeitsentgeltgrenze also nicht überschritten sein. Hier ist die Frage dann schon berechtigt.

  • Nein Elke, weil dann bin ich als Selbstständiger mit einer überwiegend hauptberuflich selbststädnigen Tätigkeit eingestuft. Da zahle ich aus Gewinn und aus Bruttoeinkommen. Und dann soll das ganz zusammen unter BBG KV sein?


    Wo sind denn die Werbungskosten? Im angestellten Bereich oder in der Firma als Betriebsausgabe (dann ist es auch müßig) ....


    Das ist eine Hypothese in der Potenz, die dann mit Wenn/Dann Fällen potenziert werden soll.


    Gibt es einen konkreten Fall ... weil solche Baustellen macht man nicht so, sondern nur und ausschließlich Individuell!


    Konkreter Fall mit Zahlen, Daten und Fakten bitte ...... ein einziger Fall ... nur einer ... ZDF


    Und bitte nicht im Sinne von illegal oder scheißegal bei der Steuer-Ehrlichkeit.

  • Und in sofern steckt Ihre "unnütze" Ergänzung bereits in meinem Beitrag:


    WEIL: "Bei Selbstständigen und Freiberuflern bringt das auch nur dann was, wenn
    das Einkommen unterhalb der Beitragsbemessunggrenze liegt (bis maximal
    BBG plus 1.800 Euro, wenn wir jetzt die Goldwaage rausholen wollen) "


    Und in Ihrer Ergänzung muss jetzt Arbeitslohn niedriger sein als der Gewinn aus "selbststädniger Tätigkeit" oder Gewerbebetrieb" und additiv unter BBG KV plus 1.800 .... was soll das denn für eine Tätigkeit sein und was für ein Gewerbebetrieb / Freier Beruf ... und wann fängt der Mensch an seine Zeit in Umsatz zu investieren statt in Kostensenkung?

  • Haben Sie Fragen zur freiwilligen Krankenversicherung? Möglicherweise haben Sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und können von Ihren Erfahrungen berichtet?


    In diesem Thread sammeln wir Fragen und Themen rund um die freiwillige Versicherung.

  • Im Artikel vom 12.01.15 wird eine freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krnakenkasse eingegangen. Für mich ergeben sich mehrere Fragen, die ich nicht eundeutig erlesen konnte. Wie sieht es aus, wenn durch Auflösung der Arbeitsvertrags die Voraussetzung der Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr gegeben ist.? Gibt es Fristen, dieses der Krankenkasse anzuzeigen? Ist eine freiwillige Krankenversicherung weiterhin möglich? Wenn ja, wie berechnet sich der Beitrag? Vielen Dank.

  • Wenn Dein Arbeitsvertrag aufgelöst wurde, bist Du arbeitslos? Oder welchen Status hast Du jetzt?


    Grundsätzlich ist die freiwillige Weiterversicherung möglich, so lange Du unter 55 Jahre alt bist.
    Der Beitrag bei freiwilligen Mitgliedern richtet sich nach dem Einkommen. Es gibt jedoch einen Mindestbeitrag zu beachten, der ca. bei der Hälfte des Höchstbeitrags liegt.

  • Vielen Dank. Ich habe einen Aufhebungsvertrag. Dieser wird Ende 2015 gültig, so dass ich ab 2016 arbeitslos bin. Ich weiß momentan noch nciht, was besser ist und wie die Unterschiede in den Beiträgen sind. Gesetzlich versichert oder freiwillig in der gesetzlichen KK.

  • Wenn Du arbeitslos wirst, bist Du - unter normalen Umständen - erst einmal wieder pflichtversichert in der GKV.
    Dies gilt mindestens so lange Du Arbeitslosengeld beziehst.


    Zwischen "freiwillig versichert" oder "gesetzlich versichert" in der GKV gibt es nahezug keine Unterschiede. Der Beitrag wird in beiden Fällen vom Einkommen berechnet. Allerdings zählt bei einem freiwilligen Mitglied der GKV das gesamte Einkommen zur Beitragsbemessung - also z.B. auch Miet-, Pacht- und Zinseinnahmen. Der Pflichtversicherte zahlt nur von seinem Arbeitseinkommen als Nichtselbständiger. Hat er daneben weitere Einkünfte z.B. als Selbstständiger im Nebenberuf oder Zinsen, Mieten usw. bleiben diese Einkomensteile vom Krankenkassenbeitrag unberührt.


    Am besten ist, Du sprichst einmal mit der Kundenbetreuung Deiner Krankenkasse über die auf Dich zukommende Situation.

  • In der Regel ist die private günstiger und leistet mehr, denke aber auch, dass du, wenn du in die Arbeitslosigkeit gehst, wieder in die GKV fällst! Müssten Dir die Herren und Damen vom Arbeitsamt aber eigentlich sagen können!

  • meine frau muss die familienversicherung verlassen, weil sie durch vermietung/verpachtung monatlich um 36€ über der bemessungsgrenze von 405€ liegt. das kostet den mindestbeitrag von 163€ mtl. ! und der ist lt. aussage der deutschen bkk gesetzlich festgelegt. kennt jemand eine kreative lösung des problems. zur erklärung: meine frau besitzt 25% eines mehrfamilienhauses.
    mfg


    peter wallscheid

  • In diesem Forum ist schon viel und heiß diskutiert worden über die Trickser, die zunächst privat versichert sind und sich dann über Schleichwege wieder in die GKV zurückschummeln.


    Dieser Fall liegt anders. Aber letztendlich geht es auch darum, dass die Spielregeln der GKV ausgetrickst werden sollen.
    Es ist nun einmal so, dass die kostenfreie Familienversicherung eine sog. "versicherungsfremde Leistung" ist, die von der Solidargemeinschaft der Steuerzahler über den Bundeszuschuss an die GKV gezahlt wird.


    Und diese Leistung soll eben nur den Bedürftigen zukommen. Wer 1/4-Mietshaus besitzt, hat Vermögen und ist nicht bedürftig. Dass aus der Sicht Ihrer Frau ein gewisses Mißverhältnis auftritt, das darin besteht, dass sie nur 36 € oberhalb der Freigrenze liegt und dann den Mindestbeitrag von 163 € zahlen muss, ist verständlich - aber das Problem tritt bei JEDER Grenze auf.


    Insoweit sollte Ihre Frau einfach die Rechtslage akzeptieren und den Beitrag zahlen. Ihr bleibt ja von der Miete von 441 € monatlich immer noch 278 € übrig! Das würde sich mancher freuen!


    Die anderen Möglichkeiten, die ich sehe, sind dann alle kompliziert.


    1. Wenn Ihre Frau über eigene Einkünfte als Arbeitnehmerin verfügen würde, wäre sie pflichtversichert. Dann bleiben zusätzliche Mieteinkünfte beitragsmäßig aussen vor. Also vielleicht sucht sie sich einen (Teilzeit-)Job und arbeitet wieder.
    Sie müsste nur monatlich über die 450-€-Grenze kommen, damit eigene Krankenversicherungspflicht eintritt.


    2. Wenn das Vorstehende nicht in Frage kommt, könnte Ihre Frau den Anteil an dem Mietshaus an Sie im Wege einer unbenannten Zuwendung unter Eheleuten übertragen. Dass muss aber notariell geschehen und hat ähnliche Rechtsfolgen wie eine Schenkung. D.h. Ihre Frau gibt das Eigentum an dem Hausanteil auf. Die Mieteinkünfte werden dann dem Eigentümer (=Ehemann) zugerechnet.


    Sollten Sie pflichtversichert sein, bleiben Mieteinkünfte aussen vor. Sollten Sie freiwillig versichert sein, gibt es nur dann eine zusätzliche Beitragsbelastung, wenn Sie nicht bereits den Höchstbeitrag zahlen. Ist aber nur bei freiwillig versicherten Selbstständigen, die schwach verdienen, denkbar.


    3. Weniger einschneidend als eine Eigentumsübertragung wäre die Bestellung eines Nießbrauches an dem Hausanteil zu Ihren Gunsten. Auch in diesem Fall braucht es die Mitwirkung eines Notars. Auch bei Nießbrauch würden die Mieteinkünfte Ihnen zugerechnet, jedoch bliebe Ihre Frau grundbuchrechtlich Eigentümerin.


    4. Schließlich könnte Ihre Frau die anderen Miteigentümer auffordern, dass diese sie auszahlen. Dafür wäre jetzt ein guter Zeitpunkt, da die Immobilienpreise hoch sind. Und den Erlös aus dem Hausanteil legt Ihre Frau etwas intelligenter an. Dann entstehen nicht so hohe beitrags- und steuerpflichtige Einkünfte.

  • Mal ganz davon abgesehen, dass ich muc grundsätzlich in seiner Einschätzung zustimme wäre doch auch eine Lösung die Miete um 50 Euro zu senken ;)


    Oder eine vielleicht länger aufgeschobene Instandhaltung durchführen und die Kosten steuerlich auf 5 Jahre verteilen?


    Die Antwort kenne ich allerdings: Man möchte natürlich möglichst viel Miete haben und trotzdem wenig Steuern/KV zahlen... Es ist wie so oft im Leben, beides geht nicht (immer)...

  • Liebe Experten,



    ich, freiberuflich tätig, bin freiwillig gesetzlich versichert. Da mein Partner (wir sind nicht verheiratet) und ich ein Kindergartenkind haben, arbeite ich nicht „Vollzeit“ und habe einen durchschnittlichen Verdienst von 1300 €. Mein Partner ist selbständig (privat versichert) , leider läuft der Laden schlecht, Er wird von seinen Eltern finanziell unterstützt, so dass wir über die Runden kommen. Bis zum letzten Jahr wurde mir von der Krankenkasse eine Beitragsermäßigung gewährt und der Beitrag aus der Bemessungsgrenze 1452 € berechnet (Hier wurde auch der Steuerbescheid meines Partners hinzugezogen, und wir werden als Bedarfsgemeinschaft gewertet.)


    Nun wies der Steuerbescheid 2014 meines Partners Einkünfte aus Kapitalvermögen (alter Bausparvertrag – Einkünfte knapp über dem Pauschbetrag) aus. Dieser Kapitalertrag wurde in den letzten Steuerbescheiden immer angegeben um die gezahlten Steuern zurückzuerhalten. Weitere Einkünfte lagen nicht vor.


    Dies hatte zur Folge, dass ich Beiträge für 6 Monate nachzahlen musste und sich mein KV-Beitrag nun aus der Bemessungsgrenze 2178 € bemisst. Meine monatl. Einnahmen betragen immer noch ca. 1300 €. Nun habe ich den Steuerbescheid 2015 meines Partners vorgelegt, der keine Einkünfte mehr aus Kapitalvermögen ausweist.( In der Zwischenzeit wurde ein Freistellungsauftrag eingerichtet.) Auf die Steuerrückzahlung für den Bausparvertrag wurde verzichtet. Laut Auskunft der Bank ist man, wenn Kapital ordentlich versteuert wurde nicht verpflichtet dies in der Steuererklärung anzugeben).


    Auf dieser Grundlage müsste mir die Krankenkasse wieder den niedrigeren Tarif gewähren. Wurde abgelehnt mit der Aussage, dass mein Partner Vermögen > 11.900 € habe, was den Freibetrag übersteigt. Woher nimmt man diese Erkenntnis. Ich selbst habe kein Vermögen und auch keine Kapitaleinkünfte. Wie kann ich gegen diesen Bescheid vorgehen? Über eine rasche Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank vorab!

  • Auf dieser Grundlage müsste mir die Krankenkasse wieder den niedrigeren Tarif gewähren. Wurde abgelehnt mit der Aussage, dass mein Partner Vermögen > 11.900 € habe, was den Freibetrag übersteigt. Woher nimmt man diese Erkenntnis. Ich selbst habe kein Vermögen und auch keine Kapitaleinkünfte. Wie kann ich gegen diesen Bescheid vorgehen?

    Ich befürchte, es wird kaum möglich sein, gegen den Bescheid vorzunehmen.
    Da Sie - wie Sie selbst schreiben - "über die Runden kommen", unterstellt die Krankenkasse ausreichende Leistungsfähigkeit.


    Ich habe es hier schon mehrfach betont: Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, muss sich auf den Höchstbetrag bei der Krankenkasse einstellen. Das ist nun mal so, dass aus Sicht der Sozialversicherung jeder Selbstständige als Hochverdiener eingeschätzt wird.


    Wenn man das nicht ist, ist es stets schwer, gegen diese Einschätzung zu argumentieren.
    Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob Sie sich nicht besser einen angestellten Job suchen.


    Im Übrigen wäre auch denkbar, dass Ihr Partner Sie in "seinem Laden" anstellt. Er sollte Ihnen 500 € Gehalt bezahlen, dann sind Sie "für'n Appel und 'n Ei" gesetzlich pflichtversichert - und gut is.


    Ihre freiberuflichen Nebeneinkünfte können Sie trotzdem erzielen. Die sind beitragsfrei, so lange Sie pflichtversichert sind.

  • Ihre freiberuflichen Nebeneinkünfte können Sie trotzdem erzielen. Die sind beitragsfrei, so lange Sie pflichtversichert sind.


    Dazu habe ich eine Frage muc, bzw. Anmerkung. Es ist mMn wichtig zu betonen, dass dies so lange gilt, sofern die freiberufliche Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Diese Entscheidung wird von der Krankenkasse im Einzelfall entschieden und richtet sich an SGB V §3 u.a. U.a. darf die nebenberufliche Tätigkeit nicht mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt werden. Sie darf nicht für den wesentlichen wirtschaftlichen Anteil am Einkommen ausmachen. Wenn Sie also sich auf 450 Euro Basis anstellen lassen, dürfte die freiberufliche Tätigkeit nicht mehr als 20% über den 450 Euro liegen. Das reicht dann ja zum Leben nicht wirklich. Einschätzung Hauptberuflich / Nebenberuflich Selbstständig
    Die Angaben, ob eine freiberufliche Tätigkeit im Nebenberuf stattfindet, erfragen die Krankenkassen über einen Fragebogen.


    Thema Rentenversicherung (falls hier relevant):
    Liegt eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit vor (der Umsatz wird zu mehr als 5/6 durch einen Auftraggeber erzielt), so sind die Einkünfte aus der Selbstständigkeit rentenversicherungspflichtig. Stellen Sie einen Angestellten (ich meine mindestens auf 450 Euro Basis), so entfällt für den Unternehmer die RV-Pflicht.
    Für Gründer einer Selbstständigkeit sei noch eben das Formblatt V0050 erwähnt.

  • @Nordlicht1337: Ihr Hinweis ist richtig.


    Die Konstruktion ist natürlich grenzwertig. Es hilft auch kein 450-Euro-Minijob. Der ist ja gerade sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer.


    Die Praxis zeigt aber, dass es für die Krankenkassen in der Regel schwierig ist, hier nachzuweisen, ob eine hauptberufliche Selbstständigkeit vorliegt.


    Mein - hier schon oft geäußertes - Credo ist ja deshalb auch: Wer freiwillig in der GKV versichert ist, sollte einfach den Höchstbeitrag zahlen, dann hat er Ruhe.


    Wenn die freiberufliche Tätigkeit eine Beitragsbelastung von ca. 700 € nicht trägt, sollte sich der Freiberufler besser in Festanstellung begeben. Das klingt jetzt hart, aber so eine "prekäre Freiberuflichkeit" ist der beste Weg in die Altersarmut.