Grundsteuererklärung bei Eigentümerwechsel: 2021 Auflassung, 2022 Eintragung ins Grundbuch

  • Hallo,

    ich habe ein neues Grundstück.

    Der Eigentümerwechsel wurde im März 2021 aufgelassen, aber erst im Februar 2022 ins Grundbuch eingetragen.

    Wer muss nun die Grundsteuererkärung machen - ich oder die alten Eigentümer?

    Das Schreiben mit der Aufforderung zur Grundsteuererklärung (BW) habe bereits ich erhalten, nicht die alten Eigentümer.

    Bin für sachdienliche Hinweise dankbar. :)

    Grüße, Tonno

  • Ja, aber Stichtag ist doch der 1.1.2022.

    Damals stand ich noch nicht im Grundbuch, die Besitzeränderung war zum 1.1.2022 nur "aufgelassen" (Verwaltungsdeutsch ist schon... besonders).

    Was ist relevant? Die Auflassung oder die Eintragung?

  • Update:

    Ich habe auch im Frühjahr 2021 eine "Zurechnungsfortschreibung auf den 1.1.2022" erhalten.

    Zitat:

    "Die Zurechnung wurde vorgenommen, weil sich die Eigentumsverhältnisse an der wirtschaftlichen Einheit geändert haben".

    Damit bin ich schon im Frühjahr 2021 Eigentümer gewesen und damit Grundsteuererklärungspflichtig.


    Danke an Thebat.

  • Frage: Würdest du wirklich wollen, dass der Vorbesitzer noch Angaben zu deinem Grundstück macht? Du gibst damit deinen Einfluss auf die Höhe und Richtigkeit der Steuern auf.


    Also: Selbst wenn er abgabepflichtig wäre, würde ich die Deklaration übernehmen.

  • In meinem speziellen Fall schon, da das das Grundstück meiner Eltern ist, das sie auf mich überschrieben haben.

    Und da wir in BW sind, wird ja nicht mal die Wohnungsgröße abgefragt, sondern nur Daten, die das Finanzamt eh schon hat.

  • Bei mir ist es sehr ähnlich: Ba-Wü, Auflassung 09/2021, Eintrag ins Grundbuch Ende 01/2022. Eine Zurechnungsfortschreibung bzw. der Grundsteuermessbescheid wurde jedoch schon in 12/2021 erstellt, somit ging die Aufforderung zur Feststellungserklärung an mich. Und ich finde das auch sinnvoll, dann hat man es selbst in der Hand. Abgesehen davon ist man bei einem gerade erfolgten Kauf ohnehin im Vorteil da man ganz aktuelle Unterlagen hat.

  • Danke für all euere Posts.

    Ok, ich mach die Erklärung also selbst.


    Aber wer ist dann Eigentümer zum 1.1.2022?

    Ich oder die bisherigen Besitzer?

    • Auflassung war im März 2021.
    • In der "Zurechnungsfortschreibung auf den 1.1.2022", die ich im April 2021 erhalten habe, bin ich bei Zurechnung zum Anteil 1/1 aufgeführt.
    • Eintragung ins Grundbuch war Februar 2022.
  • Der Eigentumsübergang bei Grundstücken erfordert Auflassung und Eintragung. Rechtlich geht das Eigentum erst mit Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch über. Formal gegenüber dem Finanzamt verpflichtet ist der Eigentümer am Stichtag 01.01.2022 0:00 Uhr, und damit derjenige, der am 01.01.2022 als Eigentümer im Grundbuch stand. Wenn in Deinem Fall der Eigentümerwechsel im Februar eingetragen wurde, sind die früheren Eigentümer noch zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Dass man das sinnvollerweise trotzdem zwischen Alt- und Neueigentümer absprechen sollte, wurde schon geschrieben.