Durch Wahl der Steuerklassen III und V statt jeweils IV lässt sich bekanntlich die endgültige Steuerlast nicht ändern, wenn beide Ehepartner berufstätig sind, da nach Abgabe der Steuererklärung die jeweiligen Grundfreibeträge sich gegenseitig ausgleichen.
Beispielhaft für die Grundfreibeträge 2022:
Steuerklassen IV + IV: 10.347 + 10.347 = 20.694
Steuerklassen III + V: 20.694 + 0 = 20.694
Man ändert also sein monatliches Nettoeinkommen, zahlt aber entsprechend Steuern nach bzw. bekommt eine Erstattung, sodass sich durch die Steuerklassen an der Steuerlast letztlich nichts ändert.
Wie ist es aber als Alleinverdiener? Hier zahlt der andere Ehepartner ja keine Steuern, d. h. der Freibetrag von 0 € in Steuerklasse V wirkt sich bei diesem nicht aus. Lassen sich hier tatsächlich Steuern sparen, indem der Alleinverdiener in Steuerklasse III wechselt?
Dies ist im konreten Fall relevant, da die Ehefrau zwecks höherem Elterngeld vor der Geburt in Steuerklasse III gewechselt hat, jedoch nach der Geburt für mehrere Monate in Elternzeit geht und dementsprechent keine Steuern zahlt. Sollte man für diese Zeit die Steuerklassen wieder tauschen, um Steuern zu sparen?
Nochmals zur Klarstellung, es geht um die endgültige Steuerlast nach Abgabe der Steuererklärung, nicht um den monatlichen Lohnsteuerabzug. Dass dieser sich ändert ist klar, doch es geht um die endgültige Steuerlast. Danke!