Kündigung durch Rechtsschutz-Versicherer

  • Hallo zusammen,


    ich war seit 2015 bei der wgv rechtsschutzversichert.

    Hatte dann leider zwei Rechtsschutzfälle innerhalb eines Jahres

    (Sep 2021 und Feb 2022) und es fielen Anwaltskosten in Höhe

    von insgesamt 1700 Euro an.


    Die wgv kündigte mir daraufhin Ende August 2022 die

    Rechtsschutzversicherung zum Jahresende 2022.


    Auf telefonische Nachfrage hin teilte mir der Mitarbeiter mit,

    dass ich in den vergangenen Jahren zu den zwei Rechtsschutzfällen

    zusätzlich 7 Mal die telefonische Rechtsberatung genutzt habe.

    In der Summe habe der Fachbereich beschlossen, mir zu kündigen.

    Hierbei muss ich sagen, dass

    1. die Rechtsberatung nie länger als 5 Minuten gedauert haben

    und ich zuvor bei der wgv gefragt, ob diese als Rechtsschutzfälle

    gewertet werden. Dies ist jedoch verneint worden.

    2. Die wgv wirbt/warb mit der telefonischen Rechtsberatung.

    3. In den letzten Jahren leistete ich Versicherungsprämien

    in Höhe von 2000 Euro, also etwas mehr als die Anwaltskosten.

    Ich weiß, dass eine Versicherung kein Sparvertrag ist. Die Zahl

    soll nur verdeutlichen, dass ich jetzt kein kostspieliger

    und sicherlich kein streitlustiger Mensch bin.


    Ich bat die wgv telefonisch, die Kündigung zurückzunehmen,

    so dass ich selbst kündigen kann, damit ich leichter einen neuen

    Versicherer finde.

    Der Mitarbeiter sagte jedoch, dass eine Rücknahme nicht möglich sei.

    Er schlug vor:

    Ich solle dennoch selbst nochmal schriftlich kündigen.

    Dann würde ich ein Schreiben von der wgv erhalten, wonach meinem

    Wunsch nach die Rechtsschutzversicherung zum Jahresende gekündigt sei.

    Die Kündigung der wgv würde dann durch meine Kündigung überschreiben.


    Kann dieser Vorschlag überhaupt funktionieren?

    Muss ich bei einem neuen Versicherer nicht weiterhin angeben,

    dass mir gekündigt wurde?


    Vielen Dank!

  • Selber kündigen ist besser, das sollte die Kündigung überschreiben. Das sollte wirklich so sein.


    Wäre besser gewesen den zweiten Fall selber zu zahlen. Bei den 2 Fällen darf der Versicherer kündigen, die Telefonate haben dann wohl den Ausschlag gegeben.


    Die Rechtsschutzversicherung benötigt man als Privatperson vor allem bei Streit wegen Berufsunfähigkeit oder medizinischen Fehlbehandlungen/schweren Unfällen oder auch Versicherungen (Wohngebäude. etc) da dort die Prozesskosten oftmals schnell 5- stellig werden können.

  • Hallo Schmidbauer,


    vielen Dank für diese Schilderung eines Kündigungsgrundes durch einen Versicherer. Sie beschreiben mustergültig, warum der Versicherer einen Versicherungsnehmer kündigt.


    Der liebste Versicherungsnehmer ist natürlich der, der nie einen Schaden meldet und alle Beitragserhöhungen ohne Nachfrage schluckt.

    Der zweitliebste ist analog Nr. 1 mit einmal einem größeren Schaden. Der wird ohne Murren bezahlt und der Vertrag läuft weiter.

    Der Horror aller Versicherungen ist aber der Versicherungsnehmer mit vielen Kleinschäden. Selbst wenn seine finanzielle Bilanz gerade noch so aufgeht (geht Sie bei Ihnen nicht), er nervt einfach. Wenn nach dem bisherigen Verhalten zu erwarten ist, das geht so weiter, wird die Reißleine gezogen.


    Für alle Mitleser die Erkenntnis, hüten Sie sich, den Versicherer mit Lappalien zu belästigen. Eine Versicherung soll existenzbedrohende Risiken abfangen.


    Der Vorschlag mit der überschneidenden Eigenkündigung ist fair. Nutzen Sie ihn.


    Gruß Pumphut

  • Mich würde schon interessieren, inwieweit es rechtlich noch korrekt ist, danach bei einem neuen Rechtschutzversicherer die Frage, ob die Vorgängerversicherung gekündigt hat, mit NEIN zu beantworten.


    Ich werde diese Frage aber nicht an die Telefonhotline meines Versicherers stellen. ;)

  • Mich würde schon interessieren, inwieweit es rechtlich noch korrekt ist, danach bei einem neuen Rechtschutzversicherer die Frage, ob die Vorgängerversicherung gekündigt hat, mit NEIN zu beantworten.

    Das ist des Pudels Kern!

  • Vorschlag:

    1) Schmidbauer, kündige selbst so wie empfohlen, also so, als wenn es die Kündigung des wgv nie gegeben hätte.

    2) Abwarten, was im Antwortschreiben des wgv genau steht.

    3a) Wenn es sich dabei lediglich um eine Bestätigung Deines Schreibens gemäß 1) handelt, bist Du m.E. auf der sicheren seite. Du hast eine saubere, lückenlose, weil vom Versicherer bestätigte und auch bedauerte Eigenkündigung, auf deren Basis Du die betreffende Frage im Neuantrag mit "nein" beantworten kannst.

    3b) Schon wenn die Kündigung lediglich bestätigt, nicht aber auch glaubhaft bedauert wird, könnte das als Indiz gewertet werden, dass es eigentlich anders gelaufen war. Und beim Folgeversicherer evtl. dafür sorgen, dass der nach Prüfung schon des ersten Schadenfalles schwierig wird, jedenfalls dann, wenn dieser sich recht bald nach Vertragsabschluss einstellen sollte.

    Pumphut und Hornie, 3b) ist bewusst im Konjunktiv formuliert. Sollte es aber auf 3a) hinauslaufen, schließe ich mich Pumphuts Urteil "fair" an. Mehr kann man nicht erwarten.


    Und generell bin ich auch der Meinung, dass man aus den weiter vorn genannten Gründen sich jeweils überlegen sollte, wegen Kleinschäden den Joker zu ziehen. Ein Argument für die Vereinbarung einer überschaubaren Selbstbeteiligung, jedenfalls bei entsprechender Prämienersparnis.

    Besuche bereiten immer Freude. Wenn nicht beim Kommen, dann beim Gehen.

    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • Hallo,


    die Frage, wer gekündigt hat, ist nur eine der Fragen beim Neuabschluss. Jeder Versicherer fragt aber auch nach den Vorschäden. Die Frage sollte man schon ehrlich beantworten. Soweit den Antrag noch ein Mensch bearbeitet, kennt der auch die Branchenüblichkeiten und weiß, dass die Eigenkündigung des VN nach einigen Vorschäden ggf. erst auf sanften Hinweis des Versicherers erfolgt ist.


    Gruß Pumphut

  • Das nach zwei Schäden in einem Jahr gekündigt werden darf ist wohl unstrittig.


    Ich stoße mich aber etwas an der Begründung, dass die Inanspruchnahme der Rechts-Hotline da mit rein spielt.

    Diese Hotline ist doch dafür gedacht im Vorfeld Dinge abzuklären um einen zukünftigen Rechtsstreit zu vermeiden. Sie ist explizit ausgenommen von Rückstufungen und Selbstbehalt. Aus deren Inanspruchnahme einen Strick zu drehen (oder zumindest dieses mit in die Waagschale zu werfen) halte ich für schwierig.

    Ich selbst habe nicht zuletzt wegen der Möglichkeit proaktiv Dinge abzuklären überhaupt erst eine RS abgeschlossen.

  • Danke für alle Antworten!

    Nur so zur Info: Mit der wgv wurde ein Selbstbehalt in Höhe von 150 Euro vereinbart. Der Selbstbehalt reduziert sich dabei um 50 Euro für jedes Jahr der Schadensfreiheit.

    Als ich im September 2021 das erste Mal Rechtsanwaltgebühren hatte betrug der Selbstbehalt 0 Euro (denn - wie gesagt - seit 2015 hatte ich nur telefonische Kurzberatungen gehabt). Ich nahm also an, dass ich seit 2015 nur 1 Versicherungsfall hatte als ich im Februar 2021 wegen einer anderen Sache anwaltlichen Rat brauchte. Im zweiten Fall zahlte ich sogar 1000 Euro zusätzlich aus eigener Tasche inklusive 150 Euro Selbstbehalt, weil die gesetzlichen Sätze dem Anwalt zu gering waren.

  • Ich habe mal den Finanztest 04/2022 zur Rate gezogen und mal probeweise bei einem neuen Versicherer das Antragsformular online ausgefüllt.
    Der potentielle neue Versicherer fragt lediglich, ob ich in den letzten 3 Jahren einen Rechtsanwalt oder Mediator in Anspruch genommen habe.
    Mehr wird aber nicht erfragt. Also keine Frage zu einer Vorsicherung und keine Frage zu wie viele Fälle in der Vergangenheit vorgelegen haben.

    Greift der neue Versicherer auf eine Datenbank der Versicherungen zu, um besagte Infos selbst zu recherchieren (Vorsicherer und Anzahl der Schadensfälle)?

  • Hallo Schmidbauer,


    was das Hinweis- und Informationssystem der Versicherer (HIS) sammelt, ist gut hier beschrieben https://www.verivox.de/versich…n-die-versicherer-111772/

    Wichtig: „Der Versicherer muss die Betroffenen darüber informieren, wenn Daten weitergegeben werden.“


    Außerdem gibt es noch die Vorversicheranfrage, bei der der potentielle neue Versicherer den abgebenden gezielt mit Brief oder E- Mail nach Schadenanzahl und -Zahlungen fragen darf. Bei Privatkunden wird die Anfrage allerdings eher selten genutzt. Der Aufwand ist viel zu groß.


    Gruß Pumphut

  • Ich bin seit ca einem Jahr bei der KS/Auxilia.

    Die haben eine solche Hotline, aber das ist auch nur eine allgemeine Anwaltshotline wie man sie im Internet findet, nur dass man eben bei der Vermittlung über die Auxilia nichts bezahlt.

    Ich habe dort bislang einmal nachgefragt und hatte noch keinen Schaden, daher kann ich nichts weiter zu der Versicherung sagen.

    Ich empfinde sowohl die Webseite als auch die Inanspruchnahme der Hotline als ziemlich kompliziert und altmodisch (weiß nicht ob andere da besser sind), aber hielt die Kompetenz der vermittelten (Hotline-)Anwältin für solide.