Hart aber Fair - heute Abend 12.Sept 2022

  • Du wirst aber erst im Nachhinein erfahren ob es wirklich so ist oder der hier geschilderte Fall des abwimmelns von Kunden eingetreten ist.


    Und mit "man hat es mir am Telefon versprochen" stehst Du dann schlecht da.

    Ich würde nach den Berichten hier eine Email mit Zählernr etc. schreiben wonach Du zum x.x.22 für den Grundtarif anmelden möchtest.

    Dann hast Du etwas in der Hand, falls Du Dich im Ersatztarif wiederfindest. ;)

  • In diesem Fall muss der Versorger jetzt "unverzüglich" den Abschluss des Grundversorgungsvertrages und alle wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform (also per Brief, Fax oder e-Mail) bestätigen, siehe § 2 GasGVV

    Wenn das nicht in den nächsten Tagen kommt, wäre es sinnvoll nachzuhaken oder doch nochmal selbst die Anmeldung in Textform vorzunehmen.

  • Schreibe grad eine Mail im Namen meines Vaters mit genau diesen Infos. Danke :)

    Der Sohn schreibt im Namen des Vaters - gut so. Der dritte Dreieckspunkt sei mit Euch. ;)

    Besuche bereiten immer Freude. Wenn nicht beim Kommen, dann beim Gehen.

    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • Also doch.


    Gem. dem Artikel von Herrn Tenhaegen im Spiegel, droht mir tatsächlich das vom mir befürchtete Szenario:

    Erst 3 Monate alternativlose Erssatzversorgung (bei mir aktuell 47ct/KWh), um erst danach dann in die Grundversorgung "zu dürfen". (Bei mir aktuell zu 15ct/Kwh)


    https://www.spiegel.de/wirtsch…5c-4613-a7f4-bd1d8ba90bac


    Da meine Vertragsbindung zum 2.12. endet, würde die Ersatzversogrung mitten in die Heizperiode reinlaufen, wenn der alte Partner mir nicht netterweise einen Preis unterhalb der Ersatzversorgung anbietet.

  • Die Ersatzversorgung ist nie "alternativlos". Jeder hat einen Anspruch darauf, in die Grundversorgung wechseln zu dürfen. Einzige Voraussetzung dafür ist, dass der Zähler "frei" ist, also keine Vertragsbindung zu einem anderen Versorger besteht. Es gibt dafür auch keine Wartefristen. In deinem Fall: Wenn du deinen Vertrag zum Ablauf des 02.12.2022 kündigst, kannst du am 03.12.2022 in der Grundversorgung sein. Du musst es nur wollen, beantragen und darfst dich nicht abwimmeln lassen. Die in dem verlinkten Artikel beschriebenen Mätzchen werden in der Tat zur Zeit von manchen Grundversorgern versucht. Zielgruppe solcher Praktiken sind aber nur die Unbeholfenen und Uninformierten, die sich das gefallen lassen. Niemand muss erst einmal drei Monate in die Ersatzversorgung, wenn sein Vertrag endet. Es gibt eigentlich überhaupt nur drei Möglichkeiten, in der Ersatzversorgzung zu landen: Erstens, der bisherige Versorger verschwindet in der Insolvenz. Zweitens, der bisherige Versorgungsvertrag wurde fristlos gekündigt, z. B. wegen Zahlungsrückständen. Oder drittens, man kümmert sich nicht um seine Angelegenheiten und ist deshalb irgendwann vertragslos. Aber in jedem Fall kann die Ersatzversorgung binnen eines Tages verlassen werden, indem ein Versorgungsvertrag abgeschlossen wird, z. B. ein Grundversorgungsvertrag. Und - siehe oben - der Grundversorger muss jeden jederzeit in die Grundversorgung nehmen, der vertragslos ist und in die Grundversorgung will.

  • Hallo R.F.,

    Und - siehe oben - der Grundversorger muss jeden jederzeit in die Grundversorgung nehmen, der vertragslos ist und in die Grundversorgung will.

    Ist das wirklich so? In § 6 (2) Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV https://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/BJNR239600006.html steht:


    „(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,

    3. soweit und solange der Grundversorger an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.“


    Die Formulierung lässt in der derzeitigen Situation doch gehörigen Interpretationsspielraum. Gibt es zu dem Passus belastbare Interpretationen, auf die sich Ihre zitierte Aussage stützt?


    Gruß Pumphut

  • Nein. Natürlich berufen sich unwillige Grundversorger auf diese Klausel. Das ist allerdings an den Haaren herbei gezogen. Der Anspruch auf Grundversorgung entfällt nur in zwei Fällen.


    Zum einen in dem Fall, dass der Grundversorger aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die er nicht beeinflussen kann, kein Gas liefern kann. Den Fall haben wir aber nicht. Die Grundversorger sind ja lieferfähig. Falls im nächsten Winter irgendein Grundversorger kein Gas mehr bekommt, das er liefern kann, dann besteht in der Tat auch kein Anspruch auf Grundversorgung. Das gilt dann aber für alle Grundversorgungskunden, nicht nur für Neukunden.


    Der zweite Fall ist die wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Das entbindet den Grundversorger von der Pflicht, an zulassungsunfähige oder zahlungsunwillige Verbraucher zu liefern. Wenn zu erwarten ist, dass der Kunde den festgelegten Preis für die Belieferung auch zahlen wird, dann besteht keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Es können insbesondere nicht Neukunden generell mit der Begründung abgelehnt werden, dass jeder neue Kunde Verluste einbringt oder sowieso schon anfallende Verluste erhöht. Es steht dem Grundversorger frei, kostendeckende "allgemeine Preise" für seine Leistung festzulegen. Er muss dann eben auch wirtschaftlich zumutbare allgemeine Preise für die Belieferung festzulegen. Wenn er das z. B. aus politischen Gründen nicht will, um die Bestandskunden zu schonen, dann kann er nicht stattdessen quasi die Tür zumachen. Es ist ja gerade das Grundprinzip der Grundversorgung, dass die Tür ständig für jeden offen sein muss, der die Leistung bezahlen kann und will.

  • [...]

    Es ist ja gerade das Grundprinzip der Grundversorgung, dass die Tür ständig für jeden offen sein muss, der die Leistung bezahlen kann und will.

    Im Prinzip ja. Im Herbst nicht.

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    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • Hallo R.F.,



    Der zweite Fall ist die wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Das entbindet den Grundversorger von der Pflicht, an zulassungsunfähige oder zahlungsunwillige Verbraucher zu liefern. Wenn zu erwarten ist, dass der Kunde den festgelegten Preis für die Belieferung auch zahlen wird, dann besteht keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Es können insbesondere nicht Neukunden generell mit der Begründung abgelehnt werden, dass jeder neue Kunde Verluste einbringt oder sowieso schon anfallende Verluste erhöht. Es steht dem Grundversorger frei, kostendeckende "allgemeine Preise" für seine Leistung festzulegen. Er muss dann eben auch wirtschaftlich zumutbare allgemeine Preise für die Belieferung festzulegen. Wenn er das z. B. aus politischen Gründen nicht will, um die Bestandskunden zu schonen, dann kann er nicht stattdessen quasi die Tür zumachen. Es ist ja gerade das Grundprinzip der Grundversorgung, dass die Tür ständig für jeden offen sein muss, der die Leistung bezahlen kann und will.

    Das ist erst einmal nur Ihre Meinung. Ich hoffe ja dringend, Sie haben recht. Allerdings hat die Meinung des Users R.F. im Finanztipforum bei einer Auseinandersetzung mit dem Grundversorger keine Relevanz. Falls Sie hier im Namen der Bundesnetzagentur oder ähnlicher Institutionen schreiben, wäre eine „Enttarnung“ sicherlich hilfreich. Ansonsten bleibe ich bei meiner Bitte, Ihre Meinung mit anerkannten Quellen zu belegen, z.B. Grundsatzurteil eines Obergerichts oder Kommentar zum Gesetz o.ä.


    Gruß Pumphut

  • Natürlich gibt es dazu eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Das sind ja alles keine neuen Fragen, nur war in der Vergangenheit die Konstellation regelmäßig so, dass der Versorger die Bezahlung nach dem Grundversorgungstarif eingeklagt hat und der Gas- oder Stromverbraucher sich darauf berufen hat, es sei gar kein Grundversorgungsvertrag mit ihm zustande gekommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht der Grundversorger ein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Grundversorgungsvertrages bereits dadurch, dass er die Möglichkeit zum tatsächlichen Energiebezug bereit stellt und die für die Grundversorgung geltenden Preise und Bedingungen nach Maßgabe von § 36 Abs. 1 EnWG öffentlich bekannt macht (z. B.: BGH, Urteil v. 22.01.2014 –VIII ZR 391/12, Urteil v. 27.11.2019 –VIII ZR 165/18). Wenn der Kunde dieses Angebot ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten annimmt, dann ist dadurch der Grundversorgungsvertrag zustande gekommen (grundlegend: BGH, Urteil v. 22.01.2014 –VIII ZR 391/12). Den so zustande gekommenen Vertrag kann der Grundversorger nur kündigen, wenn er entweder ohne sein Verschulden kein Gas mehr liefern kann (dazu gibt es keine Rechtsprechung, weil es den Fall noch nicht gab) oder wenn für ihn die weitere Belieferung wirtschaftlich unzumutbar ist, weil der Verbraucher seine Rechnungen nicht bezahlt. Diese Rechtslage ergibt sich direkt aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), daran sind beide Seiten, Versorger und Verbraucher, zwingend gebunden. Dabei ist in der jetzigen Situation jedem, der in die Grundversorgung will, zu empfehlen, das auch ausdrücklich dem Grundversorger gegenüber zu erklären, um jede Diskussion darüber von vornherein zu vermeiden. Und, wie eingangs schon erwähnt, jahrezehntelang haben gerade die Grundversorger Wert darauf gelegt, dass das die Rechtslage ist. Zur Zeit ist die Interessenlage zwar anders, an der Rechtslage hat sich dadurch aber nichts geändert. Für den Grundversorger besteht Kontrahierungszwang, wenn er Gas oder Strom zum Bezug bereit stellt und letztlich entscheidet alleine der Verbraucher, ob er das Grundversorgungsangebot in Anspruch nimmt.

  • Hallo R.F.,


    vielen Dank für die angeführten Urteile.


    Wie Sie selbst schreiben, haben wir eine neue Situation. Diese ist u.a. auch dadurch herbeigeführt worden, dass der Gesetzgeber inzwischen die Preisdifferenzierung zwischen Grund- und Ersatzversorgung zugelassen hat. Aus beiden zitierten BGH- Urteile entnehme ich als Nichtjurist, dass das Zustandekommen der Vertragsbeziehung zwischen Kunden und Versorger durch Energieentnahme unzweifelhaft ist. Ob es allerdings der Vertragstyp Grundversorgung oder Ersatzversorgung war, bleibt offen; war in den zu beurteilenden Fällen auch unwichtig, da es keine Preisdifferenz gab.


    Hier hat der Gesetzgeber, federführend das Wirtschaftsministerium, erst das Problem neu geschaffen. Es wäre für eine große Zahl von betroffenen Verbrauchern doch sehr hilfreich, wenn das Bundeswirtschaftsministerium als Verordnungsgeber zu dem die ganze Diskussion auslösenden Formulierungen in § 6 (2) Punkt 3 Gasgrundversorgungsverordnung die von Ihnen hier anonym geäußerte Rechtsauffassung auch einmal als offiziellen Kommentar veröffentlichen würde. Da könnten die Verbraucher in der Diskussion mit dem Grundversorger sich auf etwas berufen.


    Gruß Pumphut

  • Ja, die erratische Gesetzgebung und der irrlichternde Aktionismus der Politik in den letzten Monaten hat natürlich zu Verunsicherung geführt, die dann auch noch von manchen zur Zeit im eigenen Interesse ausgenutzt wird. Konkret wurde auf Druck der kommunalen Grundversorger quasi als "Strafe" für Kunden pleite gehender Versorger eine Regelung geschaffen, die sachlich unnötig ist und auch nur auf ganz wenige Fälle anzuwenden ist, auf die sich heute aber manche Grundversorger pauschal berufen. Das ist dieser Satz, der in § 36 EnWG neu eingeführt wurde:


    "Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte."


    Wer sich mit den Begriffen "Netznutzungs- und Bilanzkreisvertrag" nicht auskennt, ist vielleicht geneigt, zu glauben, dass der Grundversorger ihn generell erst einmal drei Monate auf die Ersatzversorgung verweisen und in dieser Zeit nicht in die Grundversorgung nehmen müssen. Nur betrifft das gerade nicht den Verbraucher, dessen bisheriger Versorgungsvertrag ausgelaufen ist, auch nicht den Verbraucher, dem von seinem bisherigen Versorger gekündigt wurde und schon gar nicht den Fall, in dem der Kunde z. B. nach einer Preiserhöhung von sich aus den Vertrag gekündigt hat. Es betrifft nur die Fälle, in denen jemand Kunde bei einem Versorger war, dem der Netznutzngs- und Bilanzkreisvertrag gekündigt wurde und der deshalb von diesem Versorger nicht mehr beliefert werden kann. Das sind die Fälle, in denen der Versorger von der Teilnahme an der Gas- oder Stromversorgung ausgeschlossen wird, weil der Versorger pleite ist, Netznutzungsgebühren nicht bezahlt oder er kein Gas mehr ins Netz einspeist. Auf die gas.de-Kunden wäre das anwendbar gewesen, aber damals gab es die Regelung noch nicht. Und seit Inkrafttreten der Vorschrift gab es keinen bekannt gewordenen Fall mehr, auf den die Regelung anwendbar wäre. Es betrifft aber gerade nicht die Fälle, in denen der Verbraucher nach einer Preiserhöhung seinem bisherigen Versorger kündigt. Es betrifft auch nicht die Fälle, in denen Versorger Kundenverträge kündigen, wie beispielsweise zuletzt EWE. Tatsächlich ist es nur sozusagen die nachträgliche "Strafe" für die Kunden künftig pleite gehender Discounter, nicht mehr und nicht weniger.


    Von diesem Sonderfall abgesehen, hat sich an den gesetzlichen Vorgaben zur Grundversorgungspflicht nichts geändert.

  • Hallo R.F.,


    nochmals vielen Dank für Ihre Erläuterungen. Ich hoffe ja, Sie behalten recht.


    Allerdings möchte ich meinen Vorschlag wiederholen, dass die Verunsicherung der Verbraucher nicht nur hier im mühsamen Forumsdialog versucht wird auszuräumen sondern auch durch Stellungnamen der politisch Verantwortlichen, was sie sich denn so bei ihren Gesetzen und Verordnungen gedacht haben und was nicht.


    Gruß Pumphut

  • Ja, ich finde das auch furchtbar verunsichernd.

    Es kann doch nicht sein, dass mensch sich Expertise anlesen muss, um nicht finanziell ruiniert zu werden!


    Meine Frage in die Runde: Wie kann ich in Berlin dauerhaft in der Grundversorgung bleiben?


    Beim rbb hiess es am 15.09.2022:

    "Wenn man eine Preiserhöhungsmitteilung erhalten hat, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu", erklärt Dündar. Sloma solle nun ihren Vertrag kündigen, und sich keinen neuen Versorger suchen. Dann fallen Kunden nämlich automatisch in die Gas-Grundversorgung der Gasag. Und deren Preise sind laut Dündar derzeit die günstigsten in Berlin. 15 Cent pro Kilowattstunde müssten Kunden hier ab Oktober zahlen.

    https://www.rbb24.de/panorama/…raucherschutz-mitgas.html


    Auch aus dem Spiegel-Artikel von Herrn Tenhagen habe ich verstanden, dass die Grundversorgung gleich beginnt, wenn ein bisheriger Vertrag gekündigt wurde:

    https://www.spiegel.de/wirtsch…5c-4613-a7f4-bd1d8ba90bac


    Meine Frage ist nun: Kann ich dauerhaft in der Grundversorgung bleiben?

    Die ist ja in Berlin wirklich konkurrenzlos günstig (14,55 Cent/kWh ab 01.10.2022):

    https://www.gasag.de/erdgas/komfort-tarif


    Wenn ich aber versuche, mich bei der Gasag anzumelden, dann wird mir ein Neukunden-Tarif mit 32,61 Cent/kWh angeboten.


    Wie kann ich verhindern, diesen Neukunden-Preis zu zahlen, und stattdessen dauerhaft in der Grundversorgung bleiben?


    Gruß

    Elis.

  • Ja, wer in der Grundversorgung ist, kann auch dauerhaft in der Grundversorgung bleiben. Er kann sich nur nicht darauf verlassen, dass auch die genannten Preise dauerhaft so bleiben. Der Grundversorgungstarif kann jederzeit mit sechswöchiger Ankündigungsfrist geändert werden. Und das wird auch passieren, mit der nächsten Preiserhöhungswelle wird wohl zum Jahresende zu rechnen sein.