Freibetrag bei Haus überschreiben

  • Guten Tag,

    wenn wir als Ehepaar unserem Kind ein Haus überschreiben wollen , dann geht das bis zu einem Betrag/Wert von 800000 Euro.

    Frage: Vermindert ein Kredit auf dem Haus den angesetzten Wert?

    Beispiel: Das Haus hat einen Wert von 1,2 Mio Euro. Der noch offene Kredit beläuft sich auf noch 400000 Euro. Wenn nun das Haus überschrieben wird, wird dann diese Grenze von 800000 Euro bei der keine Steuern fällig sind eingehalten oder wird der Wert mit 1,2 Mio Euro angesetzt und es werden Steuern bei überschreiben fällig? D.h mindert ein eventueller Kredit auf dem zu überschreibenden Haus den angesetzten Wert beim Überschreiben?

    mfg martin mergenthaler

  • Bezogen auf das allgemeine Beispiel: Vermindert ein Kredit auf einem Haus den Wert welcher angesetzt wird, wenn das Haus überschrieben werden soll? Welcher Wert wird überhaupt angesetzt? Verkehrswert? Zur Ermittlung des Grundstückswertes der Bodenrichtwert oder der aktuelle Marktwert eines Grundstückes? Wer setzt diese Werte fest?

  • Hallo martin.mergenthaler ,

    ich bin zwar nicht vom Finanzamt, wage aber die Einschätzung, dass dem Finanzamt egal ist, ob auf das Haus noch ein Kredit offen ist. 1,2 Mio sind 1,2, Mio, jedenfalls aus Sicht des Finanzamts.


    Im dümmsten Fall muss der Sohn Schenkungsteuer zahlen und Du weiterhin den Kredit bedienen.
    Hat die Überschreibung nicht noch ein wenig Zeit? Oder wollt Ihr "Alten" - sorry, bin selbst so einer - Euch demnächst wohnlich verändern?


    Grüße

    Alexis

    Besuche bereiten immer Freude. Wenn nicht beim Kommen, dann beim Gehen.

    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • Soweit ich weiß vermindert zumindest ein Nießbrauchsrecht den Wert. Vielleicht ist das eine Option.

    Soweit martin.mergenthaler und seine Holde dieses Recht (ge)nießen wollen, möglicherweise.

    Kann ja sein, dass meine vorherige Vermutung (ihre geplante wohnliche Veränderung) ein Bockschuss war.

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  • Der Grundbesitzwert für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nach § 179 Abgabenordnung einheitlich und gesondert festgestellt. Ermittelt wird der Wert dabei nach den §§ 157 ff. des Bewertungsgesetzes, für bebaute Grundstücke siehe insbesondere §§ 180 ff. BewG. Detaillierte Erläuterungen dazu gibt es in den Erbschaftsteuerrichtlinien. Wer selbst mit der Wertermittlung nach diesen Bestimmungen überfordert ist, hat vielleicht ein paar Euro für fachkundige Beratung übrig, bevor er Millionenwerte verschenkt.

  • Der Grundbesitzwert für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nach § 179 Abgabenordnung einheitlich und gesondert festgestellt. Ermittelt wird der Wert dabei nach den §§ 157 ff. des Bewertungsgesetzes. Detaillierte Erläuterungen dazu gibt es in den Erbschaftsteuerrichtlinien. Wer selbst mit der Wertermittlung nach diesen Bestimmungen überfordert ist, hat vielleicht ein paar Euro für fachkundige Beratung übrig, bevor er Millionenwerte verschenkt.

    Guter Tipp! Auch wenn es mich selbst (noch) nicht betrifft, werde ich da mal reinschauen.


    martin.mergenthaler: Wer kam denn auf die Idee mit der Schenkung? Und bevor Du antwortest: Es gibt auch schlaue Leute - vulgo Manipulator(inn)en, die es schaffen, dass man oder ein hauptamtlich involvierter Dritter irgendwie selbst auf die Idee (und dann aus der Nummer nicht mehr raus-)kommt.

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  • @R.F. Guter Tipp!

    Auch wenn es mich selbst (noch) nicht betrifft, habe ich in die §§ 157 ff Bewertungsgesetz mal reingeschaut. Noch nicht im Hinblick auf Erbe/Schenkung, aber zum Thema neue Grundsteuer.

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  • Hallo martin mergenthaler,


    erst einmal grundsätzlich: man sollte ein Geschäft nie, wirklich nie, nur deshalb machen, um Steuern zu sparen. Die legale Reduzierung der Steuerlast auf das gesetzliche Minimum bei einem auch ohne Steueraspekte als gut empfundenen Geschäft ist das Sahnehäubchen.


    In Ihrem Fall ist noch viel mehr zu bedenken, als kleine Auswahl:

    Wenn Sie ein Haus mit einer Kreditbelastung verschenken, brauchen Sie die Zustimmung der Bank, entweder für einen Gläubigerwechsel oder für den Wechsel der belasteten Immobilie. Davon hängt dann u.a. auch der Wert der Immobilie ab.

    Ihre 800 kE gelten auch nur, wenn beide Eltern Eigentümer des Grundstückes sind.

    Wollen Sie nach der Schenkung weiter im Haus wohnen bleiben oder will das Kind einziehen?


    Wie schon einige Vorschreiber betont haben, holen Sie sich qualifizierten Rat. Es ist gut angelegtes Geld.


    Gruß Pumphut

  • Steuerlich relevant ist m.E. der Wert der Schenkung. Wenn die Schenkung aus einer Immobilie (1,2 Mio) und einem Kredit (-0,4 Mio) besteht, dann hat die Schenkung einen Wert von 0,8 Mio).


    Du kannst auch noch ein Eigentümerdarlehen dazu packen, dass Du 10 Jahre später verschenkst.

  • Steuerlich relevant ist m.E. der Wert der Schenkung. Wenn die Schenkung aus einer Immobilie (1,2 Mio) und einem Kredit (-0,4 Mio) besteht, dann hat die Schenkung einen Wert von 0,8 Mio).


    Du kannst auch noch ein Eigentümerdarlehen dazu packen, dass Du 10 Jahre später verschenkst.

    Demnach war ich mit meiner Einschätzung von 1,2 Mio auf dem Holzweg - ok. Aber im Geschenkpaket steckt dann ja auch der Kredit, den der Beschenkte fairerweise ab sofort bedienen müsste.

    Oder kann man das - nachdem das Finanzamt wieder aus dem Spiel ist - intern anders regeln, ohne dass die finanzamtlich abgesegneten 0,8 Mio dadurch ins Rollen kommen - ausnahmsweise nach oben, versteht sich?

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  • Ich kann mich nur meinen Vorautoren anschließen.

    Ohne steuerliche und rechtliche Beratung geht hier gar nichts. In Verbindung mit diesen beiden Berufsgruppen (ggfs. sogar ein und dieselbe Person) sollte man sich anschließend über die - wenn nach wir vor der Übertrag geplant ist (ist das Objekt vermietet?) - strategische Vorgehensweise beraten lassen. Z.B. ….

    https://www.gia-consulting.de/ (zum Einlesen).

    Ggfs könnte der Verkauf an das Kind sogar eine Lösung sein……

    Frei nach dem Motto:

    Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen.

    Helmut Schmidt, ehem. Bundeskanzler


  • Vorneweg:

    Ich kenne die GIA, stehe aber in keiner wirtschaftlichen Verbindung.

    Mir gehts bei dem Hinweis mehr um den Punkt, sich zum Thema Immobilienübertragung auch unter steuerlichen Gesichtspunkten mal etwas schlauer zu machen.

    Deshalb auch der Hinweis, sich unter allen Umständen zuerst mit Steuerberater und/ oder Rechtsanwalt abzustimmen.

    Dies setzt natürlich voraus, dass innerhalb der Familie Einigkeit besteht.

  • Freddie, dagegen gibts nichts zu meckern.


    V.a. nicht gegen den letzten Satz. Wobei es hier darauf ankommt, dass es eine echte Einigkeit ist und keine herbeimanipulierte.

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