Erbangelegenheiten, wenn Erbe im Krankenhaus ist

  • Mein Vater ist verstorben, meine Mutter (Erbin) kam kurz danach ins Krankenhaus (Unfall). Ich (Einzelkind) versuche alles zu klären. Bestatter hatte sie noch selber beauftragt, der hat seine Aufgaben erledigt. Jetzt stapeln sich die Rechnungen: wie kann ich diese von dem Girokonto meiner Mutter bezahlen lassen? Eine Generalvollmacht habe ich.

  • Wo ist denn dann das Problem?

    Bis die TF coluche Einzelheiten zu ihrem Problem liefert, ein Versuchsballon:
    Vielleicht erkennt die Bank die betreffende "Generalvollmacht" für Bankzwecke nicht an, sondern hätte gern eine spezielle Bankvollmacht für den Zugriff auf die Konten der zurzeit verhinderten Mutter?

    Besuche bereiten immer Freude. Wenn nicht beim Kommen, dann beim Gehen.

    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • Vielleicht erkennt die Bank die betreffende "Generalvollmacht" für Bankzwecke nicht an, sondern hätte gern eine spezielle Bankvollmacht für den Zugriff auf die Konten der zurzeit verhinderten Mutter?

    Könnte ich mir auch gut vorstellen.

    Ich habe neben einer Generalvollmacht auch noch eine extra Kontenvollmacht für die Konten meiner Mutter.

    https://www.anwalt.de/rechtsti…%20Banken%20einzuschalten.

  • Eine Generalvollmacht muss von der Bank "anerkannt" werden, denn sie ist ohne weiteres wirksam. Irgendwelche Einschränkungen in Bank-AGB sind unwirksam, das ist in dem in #4 verlinkten Beitrag zutreffend dargestellt. Wenn die Bank trotzdem Schwierigkeiten macht, erklärt man ihr, dass sie auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und droht mit allem, was Geld kostet und Ärger nach sich zieht (Ombudsmann, Anwalt, Gericht, BaFin).


    Im Prinzip gilt das auch für eine Vorsorgevollmacht, also einer Vollmacht, die im Innenverhältnis unter gesundheitlichen Bedingungen erteilt wird. Nach außen ist auch das eine vollwertige Vollmacht. Auch das ist in dem verlinkten Artikel richtig erklärt. Es ist nicht Sache der Bank, das Vorliegen der zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer vereinbarten Bedingungen zu prüfen. Allenfalls muss dann eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, die bestätigt, dass die Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.

  • Ich kenne das Problem aus eigener Erfahrung, eine lokale Sparkasse wolle die Generalvollmacht nicht anerkennen. Wir mussten ganz schön Druck machen, mit Gesetzestexten und Urteilen argumentieren, bis man dort zu Potte kam.

  • Wenn man unterstellt, dass bei einer Bank oder Sparkasse wirtschaftlich denkende Leute tätig sind, müsste spätestens der Hinweis zum einlenken führen, dass man sich dann eben vom Amtsgericht zum Betreuer bestellen lassen muss und die dafür anfallenden Kosten als Schadensersatz gegenüber der Bank geltend gemacht werden. Je nach Vermögenslage wären das einige Hundert oder gar tausende Euro. Bei solchen Schäden ist dann auch für den Sachbearbeiter in der Regel Edeka.