Problematisch hier ist jedoch, dass der Themensteller britischer Staatsbürger ist und damit kein Unionsbürger. Der Umweg zurück in die GKV bei >55 Jahren über eine >12-monatige Anstellung im Ausland (z.B. Polen) und dortiger gesetzlicher Krankenversicherung funktioniert bei Deutschen, für Ausländer gibt es Sonderregelungen. Ich verweise auf ein Dokument vom GKV-Spitzenverband, das man findet, wenn man "Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vom 14. Dezember 2018" googelt. Siehe dortiger Abschnitt: A.2.5 Sonderregelung für Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-halt in Deutschland nehmen (vgl. § 5 Abs. 11 SGB V).
Wenn der Themensteller, wie erwähnt, für die Aufenthaltserlaubnis nachweisen muss, nicht auf die Unterstützung durch den deutschen Staat angewiesen zu sein, dann gilt das als Regelfall (Fallgruppe 1) und damit gibt es keinen Weg in die GKV über den genannten Paragraphen (siehe Seite 45 im Dokument): "Bei den Fallgruppen nach Nummer 1 ist die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen."
Insofern würde ich versuchen, zunächst die rechtliche Situation zu verstehen, bevor hier über die Beratungsqualität von gesetzlichen Krankenkassen hergezogen wird, nur weil das gewünschte Ergebnis nicht zustande kommt.