Steuererklärung Verheiratete - Beide gemeinsamer Wohnsitz Nicht EU-Ausland

  • Seit 1.4.22 bin ich pensionierter Beamter mit Bezügen in Baden-Württemberg.

    Meine Bezüge (ausschließlich Pension) wurden, da ich verheiratet (Hausfrau ohne Einkommen) bin, in Deutschland nach Steuerklasse 3 versteuert.

    Meine Frau (Doppelstaatsbürgerschaft Deutsch/Thailändisch) und Ich haben am 1.9.22 unseren Wohnsitz (Abmeldung in Deutschland) gemeinsam nach Thailand verlegt und haben dort einen gemeinsamen Hausstand und außer meiner Pension Beide keine weiteren Einkünfte.

    Zwischenzeitlich wurde durch meine Besoldungsstelle und ohne mein Zutun oder meine Initiative meine Steuerklasse auf 1 abgeändert, mit meinem Betriebsstättenfinanzamt (Stuttgart Körperschaften) hatte ich in Bezug auf "unbeschränkte Steuerpflicht" noch keinen Kontakt.


    Wie müssten wir uns verhalten, um insgesamt am Ende des Jahres die geringste Steuerlast tragen zu müssen?

    Welche Vorgehensweise wird empfohlen?


    Insbesondere ist für mich von Interesse:

    1. Gemeinsame Steuererklärung möglich? - Ehegattensplitting?

    2. Wenn gemeinsame Steuerklärung nicht möglich ist:

    Geltendmachung Unterhalt Ehefrau bei gemeinsamem Wohnsitz und nicht getrennt lebend? Erforderliche Nachweise/Bescheinigungen?

    Geltendmachung Ausgaben für Deutsche Private Krankenversicherungsbeiträge (Meine + Ehefrau)?

    Sonstige Beträge die abgesetzt werden können)?


    Können sie mir weiterhelfen? 8o8o8o

  • 1000Baht

    Hat den Titel des Themas von „Steuererklärung Verheiratete - Beide gemeinsamen Wohnsitz Nicht EU-Ausland“ zu „Steuererklärung Verheiratete - Beide gemeinsamer Wohnsitz Nicht EU-Ausland“ geändert.
  • Sawasdee krap


    Im Ausland lebende Beamte im Ruhestand, die nur Ihre deutsche Pension und keine weitere Rente erhalten, werden nicht beim Finanzamt Neubrandenburg (RiA) steuerlich geführt. Pensionen werden nämlich wie auch die Zahlungen an die Beamten während des aktiven Dienstes nach § 19 EStG als Lohn versteuert. Aus diesem Grund finden Sie auf dieser Internetseite keine weiterführenden Informationen zu diesem Thema. Auskünfte können Sie beim Finanzamt erhalten, wohin Ihr ehemaliger Dienstherr die Lohnsteuer abführt.


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    Besonderheit: Beamtenpensionen

    Für Pensionen aus einer früheren Beschäftigung im öffent­lichen Dienst gilt meist: Der Staat, der die Pension zahlt, darf sie besteuern. Selbst bei einem Wegzug ins Ausland bleiben Pensionäre in Deutsch­land steuer­pflichtig. Ein Antrag auf unbe­schränkte Steuer­pflicht kann aber sinn­voll sein, um etwa Ausgaben abziehen zu können. Die Steuer­erklärung muss bei dem Finanz­amt abge­geben werden, bei dem der frühere Arbeit­geber geführt wird. Ex-Beamte sollten sich beraten lassen – auch um einer doppelten Besteuerung in der neuen Heimat zu entgehen.


    Quelle: Stiftung Warentest

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    Sehr gute Webseite für Auswanderer: http://www.siam-info.de


    Thailand-Forum: http://www.nittaya.de


    Einkaufstipp: Mr. D.I.Y. (vergleichbar mit Action)


    Meine zukünftige Heimat liegt übrigens in der Provinz Nakhon Ratchasima

  • Die Steuerklasse ist irrelevant (da sie nur den unterjährigen Einbehalt bestimmt), es zählt, welche Freibeträge zur Verfügung stehen (also was bei einer Jahressteuererklärung herauskommt).


    Beim Wegzug ins Ausland ohne Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (wie hier der Fall) würde eine "beschränkte Steuerpflicht" greifen, was gut klingt, aber hier schlecht ist, da kein Grundfreibetrag eingeräumt wird. Wie oben geschrieben ist der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht eine Möglichkeit, einen Grundfreibetrag eingeräumt zu bekommen - aufgrund der niedrigeren Lebenshaltungskosten in Thailand wird der jedoch nur zur Hälfte eingeräumt.


    Eine gemeinsame Steuererklärung mit dem nicht-deutschen Ehepartner bei Wohnsitz außerhalb der EU/EWR ist nicht möglich, es gibt also kein Ehegattensplitting.


    "Unterhaltszahlungen" gehen als außergewöhnliche Belastung, allerdings auch hier aufgrund der niedrigeren Lebenskosten auf die Hälfte des Maximalbetrags gekürzt und mit Nachweis.


    Sonderausgaben (= Kosten für PKV) gehen nur für die eigene Abdeckung. Ich gehe davon aus, dass der gewählte PKV weltweit unbeschränkt gültig ist?


    Für die Umsetzung rate ich zu einem spezialisierten Steuerberater, zumindest für die ersten 2-3 Jahre, um hier keine gravierenden Fehler zu machen und zu lernen, wie es geht.

  • es gibt also kein Ehegattensplitting.

    wäre mir neu.


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    einen Grundfreibetrag eingeräumt zu bekommen - aufgrund der niedrigeren Lebenshaltungskosten in Thailand wird der jedoch nur zur Hälfte eingeräumt.

    auch dies wäre mir neu. Zudem: niedrige Lebenshaltungskosten werden nur bei thailändischen Staatsangehörigen berücksichtigt. "Farangs", also bei Ausländern nicht. Niedrige Lebenshaltungskosten bedeuten: Haus/Wohnung ohne Klimaanlage * Frühstück, Mittagessen, Abendessen: Reis * thailändischen Essen. Aber welcher Farang will das schon. Zudem: 80gr. Nutella = 3,20 Euro * 1 Tafel RitterSport = 2,50 Euro * 80gr. Haribo = 0,90 Euro * ein paar Scheiben Käse = 4,- Euro * Joghurt, Milch, westliche Wurst usw. = alles viel teurer als in Deutschland.


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    Ich bin in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtig in Steuerklasse 3.

    Wenn ich nach Thailand auswandere, dann bin ich automatisch beschränkt steuerpflichtig.

    Um dies zu verhindern stelle ich 3 Monate vor meiner Auswanderung einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Finanzamt Neubrandenburg. Damit habe ich weiterhin den Status wie in Deutschland. Also auch die Vorteile des Ehegattensplitting. Somit zahle ich keine Steuern.


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    "Unterhaltszahlungen" gehen als außergewöhnliche Belastung, allerdings auch hier aufgrund der niedrigeren Lebenskosten auf die Hälfte des Maximalbetrags gekürzt und mit Nachweis.


    Korrekt. Ich unterstütze meine Schwiegermutter mit dem Höchstbetrag für Thailand.


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  • Bzgl Ehegattensplitting: siehe https://www.finanzamt-rente-im…-steuerpflicht/index.html ganz unten "Sind Sie verheiratet und Staatsangehöriger eines EU oder EWR-Staates können Sie mit Ihrem Ehegatten zusammenveranlagt werden, wenn der Ehegatte seinen Wohnsitz in einem EU oder EWR-Staat hat." oder an der Quelle: §1a ESTG.


    Bzgl. Grundfreibetrag: Korrekt, der wird für die eigene Veranlagung nicht gekürzt, aber z.B. für den möglichen Unterhalt etc, bei Thailand nun mal auf 50%, da Ländergruppe 3. Siehe BMF-Schreiben IV C 8 -S 2285/19/10001 :002, Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2021

  • Galileo


    Wie ist da der §1a Abs. 1 Nr. 2 EStG zu interpretieren? :?:

    Da steht "Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a gilt entsprechend" drin und das bedeutet, dass der Ehepartner "seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet" haben muss. Siehe auch hier 2. Bullet-Point:

    https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/veranlagungsformen-fuer-ehegatteneingetragene-lebenspartner-3-ehepartner-lebt-im-ausland_idesk_PI20354_HI2545938.html

    Daher geht auch der Plan von Senior "Somit zahle ich keine Steuern" nicht auf, es sei denn, für die Ehefrau gibt es noch einen anderen Grund, warum diese in Deutschland auf Antrag unbeschränkt steuerpflicht ist.

  • Eigentlich ist es völlig egal, ob ich einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stelle.


    Deutschland hat mit Thailand ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Gemäß der bilateralen Vereinbarung darf Deutschland die gesetzliche Rente nicht besteuern, wenn der Wohnsitz ausschließlich in Thailand liegt.04.01.2022


    Thailand darf somit auf deutsche Renten Steuern erheben - tut dies aber nicht, da die Rente eh in Thailand ausgegeben wird. Allerdings ist der Überweisungszeitpunkt von Bedeutung.

  • Eigentlich ist es völlig egal, ob ich einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stelle.


    Deutschland hat mit Thailand ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Gemäß der bilateralen Vereinbarung darf Deutschland die gesetzliche Rente nicht besteuern, wenn der Wohnsitz ausschließlich in Thailand liegt.04.01.2022


    Thailand darf somit auf deutsche Renten Steuern erheben - tut dies aber nicht, da die Rente eh in Thailand ausgegeben wird. Allerdings ist der Überweisungszeitpunkt von Bedeutung.

    Nein, egal ist es ist.


    Wenn Du den Antrag nicht stellst, bist Du in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (also kein Freibetrag, und Steuern auf Einnahmen aus Vermietung, Dividenden auf in D ansässsigen Unternehmen, etc, und genau: nicht auf die Rente).


    Wenn Du den Antrag hingegen stellst, wirst Du unbeschränkt steuerpflichtig. Dann wird auch die Rente besteuert (mit 1x Grundfreibetrag), da Du steuerpflichtig wärst mit dem weltweiten Einkommen.


    Daher kann es sinnvoll sein, den Antrag gerade nicht zu stellen.

  • Nicht verstanden?

    Eine deutsche Rente kommt zu 100% in Thailand an (außer Überweisungsgebühren).

    Deutschland darf diese Rente nicht besteuern. Auch mit einem Eurocent nicht.


    Wenn zusätzliche Einnahmen vorhanden sind, greift das Doppelbesteuerungsabkommen nicht und es besteht Steuerpflicht in Deutschland.

    Aber ich werde nur die Rente haben und sonst nichts.


    Dennoch werde ich einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen - just for fun.


    Ich muss aber selber zugeben, dass es im Internet nur so von widersprüchlichen Angaben trotzt.

  • Doch, schon verstanden :-). Und zum Glück zählt nicht, was man im Internet liest, sondern die Auslegung von Gesetz und Abkommen.


    Wer einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellt (und sei es "just for fun", und dabei die Kriterien erfüllt, u.a.: "Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen..."), der unterwirft sich mit seinem weltweiten Einkommen der deutschen Einkommensteuer. Und dann würde die inländische Rente doch in Deutschland besteuert (trotz DBA, und trotz Wohnsitz in Thailand, weil durch den Antrag ein weiterer fiktiver Wohnsitz in Deutschland begründet wird).


    Und damit bin ich aus diesem Thread raus - viel Erfolg!

  • darf ich ohne Antrag von beschränkter Steuerpflicht auf umbeschränkte Steuerpflicht bei Elster eingeben