Vortrag von Altersvorsorgeaufwendungen

  • Hallo liebes Forum,

    so wie Alle die Auswirkungen der Corona Pandemie zu spüren bekommen haben, treten nun Fragen auf, wie man das richtig in der Steuererklärung angibt. Als die Pandemie losging hat mein Arbeitgeber sich entschieden, mich in den Jahren 2020 - 2021 in Kurzarbeit zu schicken. Zu diesem Zeitpunkt war die Arbeitsmarktlage sehr schwierig und ungewiss ob es zu Entlassungen kommt. Da ich nur noch 5 Jahre bis zum Renteneintrittsalter hatte, habe ich befürchtet möglicherweise Arbeitslos zu werden und wegen dem Alter keinen neuen Job zu bekommen.


    Deshalb habe ich mich beim Rententräger erkundigt, wieviel ich als Sonderzahlung in die Rentenkasse einzahlen müsste, damit ich ohne Abschläge vorzeitig in Rente gehen kann. (Mein Backup) Das sollte nur im Fall einer wirtschaftlichen Notlage der Firma angedacht sein. Normal will ich bis zum Renteneintrittsalter weiter arbeiten.


    Maximal waren bei nur 36 Monate möglich die man ausgleichen konnte. In meinem Fall waren das über 50.000,- Euro die ich eingezahlt habe. Ich stand vor der Entscheidung möglichst bald das Geld einzuzahlen, da für die Berechnung für die Höhe der Sonderzahlung die letzten Jahre als Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Sollte ich nun Arbeitslos werden, (so mein Gedanke) würde sich das auch auf die Höhe der Sonderzahlung sich auswirken. Auch wollte ich meinem Arbeitgeber nicht mitteilen, das ich Beiträge in die Rentenkasse leiste, damit er mich nicht vorzeitig in Rente schickt.


    Glücklicherweise bin ich jetzt wieder in Vollzeit beschäftigt, allerdings habe ich später erst erfahren das für das Jahr 2020 nur maximal 25.046 € in Summe aus jährlicher Rentenzahlung des Arbeitsverhältnis und geleisteter Sonderzahlung angerechnet wird. Davon sind nur 90% oder 92% anrechenbar.


    Laut Auskunft des Finanzamts trägt man die Sonderzahlung in Zeile 6 - Punkt 302 in der "Anlage Vorsorgeaufwand" ein. Die normale Rentenzahlung ist vom Arbeitgeber schon eingetragen.


    Meine Frage: Kann man den fehlenden Betrag der über die 25.046 € hinaus geht in die Folgejahre 2021, 2022 vortragen, ähnlich eines Verlustvortrags? Wenn ja, welche Formulare benötige ich? Oder was kann sonst noch machen das es angerechnet wird?

    Viele Grüße

    Ray

  • Tja, ich habe nie behauptet das das geht. Wenn ich Profi wäre, müsste ich keine Fragen stellen. Oder? Ich denke die Frage war an die Profis gerichtet. Ich kenne mich mit den Rentengesetzen und Finanzgesetzen nicht aus.

  • Verheiratet? Dann ist der maximale Betrag höher.


    Das Vorhaben geht prinzipiell eher nicht wegen Zufluss- und Abflussprinzip.

    Die Rentenkasse muss keine steuerliche Hinweise geben.

    Ich habe mir eine Bescheinigung vom Rententräger über die Höhe der Einzahlung zuschicken lassen. Da steht der Einzahlungsbetrag und der Verwendungszweck drauf. Das wollte ich abgeben.

  • Hallo Ray W.


    willkommen im Forum. Die Vorschreiber haben Recht, sorry, das geht nicht.


    Das ist leider dreifach doof gelaufen:

    1. Hast Du damit 25000 Euro (also der Betrag über die 25046 Euro hinausgeht) Sonderausgabenabzug verschenkt - man hätte im entsprechenden Antrag angeben können, dass man den Betrag über mehrere Jahre gestreckt zahlen möchte.

    2. Musst Du trotzdem die zusätzliche Rente, die aus diesem Betrag entsteht, komplett versteuern. Eine Aufteilung in "Rente, die aus den Einzahlungen bis 25046 Euro" und "Rente, die aus den darüber hinaus gehenden Zahlungen entsteht" gibt es nicht.

    3. Eine Eile war auch nicht geboten, da die Bemessungsgrundlage sich auf wesentlich mehr bezieht (und unabhängig davon ist, ob man arbeitslos ist), z.B. auch auf das Durchschnittsentgelt, das immer zwei Jahre hinterher hinkt - so sind Zahlungen in 2022 besonders günstig (also ergeben bei gleicher Zahlung mehr Rentenpunkte) wegen der niedrigeren Gehälter in 2020.


    Hoffentlich lesen hier ein paar andere mit, für die es mit diesen Infos besser laufen könnte.

    Immerhin ist damit die Rente höher und die 25000 Euro werden nicht von der Inflation aufgegessen. Man kann es damit auch positiv sehen...

  • Noch ein Gedanke. Der Einmalbetrag lautet ja für 36 Monate. Also für die Rentenminderungs-ausgleich für die Beitragsjahre ab Okt 2022, 2023 und 2024 und bis Dez 2025. Die Frage wäre, gilt nur die Höhe und der Verwendungsgrund oder auch der Zeitraum für die die Zahlung eigentlich gedacht ist. Der Vorsorgeaufwand ist ja mit den Jahr der Bestimmung gekoppelt, der in diesem Fall in der Zukunft liegt und nicht in dem Jahr der Einzahlung.

  • Die rententechnische Seite kenne ich wohl, aber ich bin kein Vertreter der steuerberatenden Berufe.


    Grundsätzlich ist es so, dass es aus Renten-Sicht Sinn ergibt, alles sofort zu zahlen (weil die Zahlen feststehen und es von Jahr zu Jahr teurer wird, Summe X an Abschlag auszugleichen) in Sachen Steuern war und ist mein bisheriges Verständnis, dass es Sinn machen kann, die Summe auf mehrere Jahre zu strecken. Daher empfehle ich in diesen Fällen auch die Konsultation eines Vertreters der steuerberatenden Berufe.


    In diesem konkreten Fall scheint mir aber der Zug schon abgefahren zu sein.

    Fazit: Steuervorteil verschenkt, aber mehr Sicherheit und (rententechnisch) günstigere Berechnung.

  • Noch ein Gedanke. Der Einmalbetrag lautet ja für 36 Monate. Also für die Rentenminderungs-ausgleich für die Beitragsjahre ab Okt 2022, 2023 und 2024 und bis Dez 2025. Die Frage wäre, gilt nur die Höhe und der Verwendungsgrund oder auch der Zeitraum für die die Zahlung eigentlich gedacht ist. Der Vorsorgeaufwand ist ja mit den Jahr der Bestimmung gekoppelt, der in diesem Fall in der Zukunft liegt und nicht in dem Jahr der Einzahlung.

    Beiträge zum Ausgleich von Abschlägen werden keinem Zeitraum zugeordnet. Und selbst wenn dem so wäre, für das Finanzamt zählt das Jahr der Zahlung, nicht wie die Rentenversicherung das Geld verbucht.

  • Nun ja, das scheint eine Lücke im Rechtssystem zu sein. Vorsorgeaufwand ist und bleibt Vorsorgeaufwand. Leider bleibt es schwierig in den mittleren Lohngruppen Vorsorge zu betreiben. Bei der steigenden Inflation wächst hoffentlich auch der Rentenanspruch mit.


    Das Argument von Referat Janders war auch mein Gedanke. Die Berechnung der Sonderzahlung hat mehrere Monate gedauert. Schon allein das Beamte des Rententrägers auch im Lockdown waren und meiner Kurzarbeit, hatte es zur Unsicherheit beigetragen.


    Zu dem damaligen Zeitpunkt konnte keiner etwas vorhersagen. Unter normalen Umständen und der jetzigen Kenntnis, hätte ich mir mehr Zeit genommen. Blöd gelaufen. Vater Staat freut sich.


    Meine Kurzarbeitszeit war bis Mrz 2021 angedacht und das vorzeitige Renteneintrittsalter, wäre Okt 2022 geplant. Sollte nach dem Mrz 2021 die Arbeitslosigkeit eintreten, wäre nur gut ein Jahr zu überbrücken gewesen. Da hätte der Arbeitgeber eventuell auch eine Ausgleichsregelung gefunden. Da blieb mir nicht viel Zeil die Einzahlung auf mehrere Jahre zu verteilen. That's it.

  • Bzgl. Lücke: So könnte man es sehen. Das Problem ist eher, dass es der Rentenversicherung (wie auch allen anderen) nicht gestattet ist, auch nur annähernd steuerberatend zu wirken. Soll heißen: Auch wenn der Sachbearbeiter wüsste, dass Du damit wie hier geschehen ca. 15000 Euro in den Sand setzt, dürfte er es Dir nicht sagen. Das ist das eigentliche Problem.


    Zum Thema "mehr Zeit genommen": Die Bearbeitung hat mehrere Monate gedauert und Du warst in Kurzarbeit, an der Zeit wird es nicht gelegen haben.


    Und zuletzt zu "Da blieb mir nicht viel Zeit": Der Zug ist hier zwar abgefahren, aber für alle Mitleser und damit es korrekt bleibt: Doch, blieb sie. Es gab keinen Zeitdruck für die Einzahlung. Diese war vollkommen unabhängig von Dauer der Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit, etc.

  • Anbei noch ein paar Gedanken. den Link habe ich gerade gefunden:

    https://www.haufe.de/finance/h…sk_PI20354_HI2531454.html


    Darin wird festgestellt das die Begrenzung des Sonderausgabenabzug rechtmäßig ist, aber eine Doppelbesteuerung nicht stattfinden sollte.


    Auszug aus dem Link:

    "Hierbei wurden die betragsmäßige Begrenzung des Sonderausgabenabzugs und die nur anteilige Berücksichtigungsquote nicht in Frage gestellt. Allerdings hat der BFH – genauso wie das BVerfG – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Übergangsregelung eine doppelte Besteuerung in jedem Fall ausgeschlossen sein müsse."


    Die Frage ist, inwieweit § 187a SGB VI - Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters, mit einer kapitalgedeckten Altersvorsorge oder Riester Rente vergleichbar ist.


    Die Problematik besteht im § 187a SGB VI der ein paar andere Bestimmungen enthält als ein normaler Riester Vertrag den man aussetzen und auch vorzeitig auszahlen kann. All das trifft bei einer Renten Sonderzahlung nicht zu.


    Auszug aus dem § 187a SGB VI:

    Abs. (1) Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Die Berechtigung zu dieser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 109 Absatz 5 Satz 4) erklärt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen. Eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann.


    Abs. 3) Für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zur Wiederauffüllung einer im Rahmen des Versorgungsausgleichs geminderten Rentenanwartschaft für einen Entgeltpunkt zu zahlende Betrag durch den jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. Teilzahlungen sind zulässig. Eine Erstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.


    Damit unterscheidet sich die Sonderzahlung von einem Riester Vertrag. Wie oben schon einmal erwähnt, würden die restlichen Euro, die über dem Höchstbetrag liegen, steuerlich nicht mehr berücksichtigt. Allerdings erhöht der gesamte Einzahlungsbetrag die zukünftige Rente und die wird inhaltlich zusammen besteuert. Damit könnte der Grund einer Doppelbesteuerung vorliegen. In dem Link den ich mitgeschickt habe, wurde von einem Selbstständigen gesprochen der ein Grundfreibetrag erhalten hatte.


    Mir würde ein Vorsorgevortrag reichen, der soweit nach den anrechenbaren Beträgen abgerechnet wird, bis nichts mehr da ist. Das Problem mit dem § 187a SGB VI ist, das eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig ist, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht hat oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann. Es bleibt als also nur ein Zeitraum unter zwei jahren um einzuzahlen. Dazu gerechnet das man nur einmal die Berechnung machen kann und nicht klar ist wie oft man den Antrag auf Sonderzahlung stellen kann. Meines Erachtens nur einmal. Man geht ja nur einmal in Rente. Mit einer Teilzahlung müsste eigentlich die Berechnung der Entgeldpunkte neu beginnen. All das trifft für eine Riester Rente nicht zu.
    Also meine Frage: Wird der überschüssige Beitrag der Sonderzahlung nachrangig mit Auszahlung der Rente, doppelt besteuert?

  • Die Rürup- bzw. Basisrente wurde der gesetzlichen Rentenversicherung nachempfunden, von der internen Versicherungsmathematik einmal abgesehen. Da sollte man die Parallelen suchen.


    Die Auskunft, die Voraussetzung für die Sonderzahlungen ist, kann man ab 50 beantragen und das auch mehrfach, theoretisch jährlich.


    Wenn man mehr Beiträge zahlt als steuerlich absetzbar sind, dann kann eine Doppelbesteuerung nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden. Ob es tatsächlich zu einer Doppelbesteuerung kommt, wird man nur mit enormen Recherche- und Rechenaufwand feststellen können.

  • Also meine Frage: Wird der überschüssige Beitrag der Sonderzahlung nachrangig mit Auszahlung der Rente, doppelt besteuert?

    Der BFH hat ja vor kurzem geklärt, wie die Berechnungsgrundlage aussieht, um eine Doppelbesteuerung festzustellen. Dazu reicht es nicht, wie hier einen Teil der Rente zu haben, der doppelt besteuert wird, sondern es geht um die Gesamtschau. In diesem konkreten Fall: Man kann auch berücksichtigen, dass ca. 90% der Sonderausgaben steuerlich angesetzt werden konnten, aber bei Rentenbeginn in 2025 nur 85% zu versteuern sind. Hinzukommen zahlreiche weitere Sonderregeln (siehe BFH-Urteil). Das kann man rechnen, aber einen Anspruch wie gehoft auf Vortrag gibt es nicht - aber die Möglichkeit auf 12+ Jahre Rechtsstreit :)