Stichtag Wechsel PKV in GKV

  • Ich arbeite seit dem 1.9. in Teilzeit. Mein Bruttoeinkommen liegt auf 12 Monate hochgerechnet unter der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze. Mein Arbeitgeber rechnet aber den gesamten Verdienst für 2022 zusammen. Da ich ja bis zum 31.8.22 in Vollzeit gearbeitet habe, liegt mein Gesamtverdienst in 2022 über der Grenze. Mein Teilzeitverdienst (Brutto mal 13) liegt jedoch darunter.

    Was zählt jetzt? Wird das jeweilige Kalenderjahr von Januar bis Dezember zusammengerechnet oder zählt der Verdienst auf 12 Monate hochgerechnet ab dem Tag der Veränderung (hier September 22 bis August 23)?

  • Vielen Dank für den Link.

    Der dort beschriebenen Fall ist wäre der zutreffende und fragliche.

    Meine Minderung des Arbeitsentgeltes in diesem Jahr (Sep, Okt, Nov, Dez) reicht nicht, um für das gesamte Jahr 2022 unter die Bemessungsgrenze zu kommen. Besteht trotzdem jetzt die Möglichkeit ab September in die GKV zu wechseln, da das Arbeitsentgelt auf 12 Monate gerechnet unter der Bemessungsgrenze liegen würde. Oder muss ich bis Januar warten, weil dann erst die "Hochrechnung" für 2023 erfolgt?

  • Vielen Dank für den Link.

    Der dort beschriebenen Fall ist wäre der zutreffende und fragliche.

    Meine Minderung des Arbeitsentgeltes in diesem Jahr (Sep, Okt, Nov, Dez) reicht nicht, um für das gesamte Jahr 2022 unter die Bemessungsgrenze zu kommen. Besteht trotzdem jetzt die Möglichkeit ab September in die GKV zu wechseln, da das Arbeitsentgelt auf 12 Monate gerechnet unter der Bemessungsgrenze liegen würde. Oder muss ich bis Januar warten, weil dann erst die "Hochrechnung" für 2023 erfolgt?

    Nicht die Möglichkeit, aber die Pflicht. Das Kalenderjahresgehalt spielt keine Rolle. Das hier maßgelbliche Jahresarbeitsentgelt rechnet immer von jetzt ab die kommenden 365 Tage.

    Heißt in deinem Fall:

    Bis 31.8. lagen deine Bezüge oberhalb der Entgeltgrenze, seit 1.9. liegen sie darunter.

    Besuche bereiten immer Freude. Wenn nicht beim Kommen, dann beim Gehen.

    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • Eigentlich sollte der Arbeitgeber sofort aktiv werden, wenn in der Perspektivbetrachtung die Grenze unterschritten wird. So verstehe ich das zumindest.

    Ja, das ist eigentlich sein Job, aber den hat er in diesem Fall entweder noch nicht gemacht, oder er tickt grundsätzlich falsch, indem er selber das Kalenderjahresgehalt für maßgeblich hält. Dann käme er wohl erst vor Weihnachten um die Ecke.

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    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • ... oder er tickt grundsätzlich falsch, indem er selber das Kalenderjahresgehalt für maßgeblich hält. Dann käme er wohl erst vor Weihnachten um die Ecke.

    Genau das ist die Argumentation meiner Personalabteilung. Man hat mir vorgerechnet, was mit dem Dezembergehalt für dieses Kalenderjahr 2022 rauskommt (zu viel) und will sich Ende des Jahres die "Hochrechnung" ab Januar (Kalenderjahr 2023) ansehen.


    Ich bin ja auch der Meinung, dass diese Betrachtung falsch ist. Alles was ich bisher gelesen habe geht immer vom Tag der Veränderung aus.

    Für 2022 und 2023 gibt es unterschiedliche Höhen der Bemessungsgrenze (wird 2023 erhöht). Gilt dann, in welchem Jahr der Tag der Veränderung liegt?

  • Ja, es gilt die Grenze für 2022. Und nochmal: Es ist irrelevant, was der AG macht/denkt, die Krankenkasse legt das fest und streitet dann im Fall der Fälle auch um rückwirkende Korrekturen mit dem AG (also treibt die Beiträge ab Fälligkeit ein).

  • Ja, es gilt die Grenze für 2022. Und nochmal: Es ist irrelevant, was der AG macht/denkt, die Krankenkasse legt das fest und streitet dann im Fall der Fälle auch um rückwirkende Korrekturen mit dem AG (also treibt die Beiträge ab Fälligkeit ein).

    So ist es, Galileo . Je nachdem, welche Kasse sich tom_ff wohl schon ausgesucht hat, sollte diese dem AG recht bald auf den Pelz rücken und nicht warten,bis der von sich aus auf sie zukommt. Zwar nicht das Problem der Kasse, sie wird die Versicherungspflicht so oder so rückwirkend zum 1.9. durchsetzen, und der AG muss dann alles rückwärts aufrollen. Und irgendjemand aus der Personalabteilung wird dann wohl die Gelbe Karte gezeigt bekommen.


    tom_ff , ich würd Dir unabhängig davon raten, dich mit der Noch-PKV in Verbindung zu setzen, um sie schon jetzt - in Textform, also per Brief oder per-E-Mail - zum faktischen Ende der Vollversicherung am 3.8.2022 zu informieren mit dem Hinweis, dass die Bestätigung Versicherungspflicht ab 1.9. nachgereicht wird. Ersatzweise kannst du aber auch gleich die Kündigung formulieren, um auf jeden Fall die 3-Monats-Frist für das rückwirkend mögliche Ende der Vollversicherung zu wahren.


    Die PKV wird dir den Eingang und die Kenntnisnahme bestätigen, aber natürlich auch darauf hinweisen, dass die Kündigung erst dann wirksam werden kann, wenn die ihr Anschluss-Pflichtversicherungsbescheinigung ab 1.9. seitens der Krankenkasse vorliegt.


    Danach kannst du Arbeitgeber und Kasse machen lassen. Selbst wenn der AG beratungsresistent bleibt bis nach dem Silvestergetöse, muss dich das dann nicht mehr jucken.


    Vielleicht mit dieser Ausnahme: Vermeidbare Arztbesuche in der Zwischenzeit wenn möglich vermeiden. Rechnungen auf GOÄ-Basis mit Behandlungsdatum 1.9. oder später würden die Rückabwicklung des wohl noch laufenden PKV-Beitrages in Frage stellen, soltest du diese der PKV in Rechnung stellen. Die neue Kasse würde diese Rechnungen trotz rückwirkender Beitragseinnahme seit 1.9. nicht anerkennen.


    Solltest du dieses Szenario als Schikane empfinden - nicht zu Unrecht. Das hätten dann aber weder die Ex-PKV noch die neue Krankenkasse zu verantworten, sondern einzig und allen - siehe oben "Gelbe Karte".

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  • Ich habe jetzt mit 2 gesetzlichen Krankenversicherungen gesprochen. Ganz so einfach ist es leider doch nicht. Die Krankenkasse benötigt vom Arbeitgeber eine Information, zu welchem Datum die Versicherungspflicht eintritt. Das ist normalerweise der Tag der Vertragsänderung. Aber entscheiden darf das nicht die Krankenkasse, sondern der Arbeitgeber.

    Ich muss also weiter meinen Arbeitgeber überzeugen, dass er nicht bist Ende des Jahres warten darf.

  • tom_ff, haben beide Kassen dir wenigstens bestätigt, dass deine Sicht der Dinge (GKV-Pflicht seit 1.9.) die richtige ist?

    Wenn ja, lass es Dir auch schriftlich geben mit der Aussicht, Dich dann als neues Mitglied zu gewinnen. Nun ja, eine davon wirst Du am Ende natürlich vertrösten müssen.

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    Altes portugiesisches Sprichwort, Quelle unbekannt




  • Ja, beide haben mir bestätigt, dass die Versicherungspflicht zum 1.9. eintritt. Nun muss ich von der Meldepflicht noch meinen Arbeitgeber überzeugen.

  • Welche Branche und welche Unternehmensgröße? Jede Feld-, Wald- und Wiesen-HR-Software müsste das doch aus dem Handgelenk schütteln können.

    Oder sitzt da in der P-Abteilung noch einer mit dem Lose-Blatt-Ordner aus den 70ern? ;)

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  • Natürlich habe ich einen unterschriebene Änderungsvertrag mit der Änderung zum 1.9..

    Es handelt sich um eines der größten IT-Unternehmen, wo die HR-Abteilung selbstverständlich ins Ausland verlagert ist.

    Wie die Jahresarbeitsentgeltgrenze zu betrachten ist, ist leider nicht eindeutig beschrieben.

  • Natürlich habe ich einen unterschriebene Änderungsvertrag mit der Änderung zum 1.9..

    Es handelt sich um eines der größten IT-Unternehmen, wo die HR-Abteilung selbstverständlich ins Ausland verlagert ist.

    Wie die Jahresarbeitsentgeltgrenze zu betrachten ist, ist leider nicht eindeutig beschrieben.

    tom_ff, die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist im Arbeitsvertrag kein Thema - das ist ja grundsätzlich nicht der Fall. Aber die im neuen (bzw. zum 1.9. geänderten) Vertrag getroffene Regelung deiner Bezüge ist immerhin aus Sicht der deutschen Sozialgesetzgebung ein klarer Beleg, dass für dich objektiv die Versicherungspflicht eingetreten ist.


    Ich denke, wir sollten zumindest hier im Thread bis auf Weiteres davon ausgehen, dass der AG vor dem Jahreswechsel kein Interesse an der Klärung hat. Jetzt kommt es darauf an, dass tom_ff im Ergebnis möglichst ohne Nachteile finanzieller Art und auch im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung in dieser Zeit der Hängepartie davonkommt. Welche Risiken bestehen?

    Etwa diese beiden

    1) doppelte Beitragszahlung vom 1.9.-31.12 (und nur einfacher AG-Zuschuss)

    2) Unsicherheit bei der aus medizinischer Sicht notwendiger Inanspruchnahme von Ärzten usw.


    Zu 2) sollte grundsätzlich das Medizinische vor möglichen finanziellen Folgen einer solchen Inanspruchnahme Vorrang haben, zumal sich für entsprechende Schäden der AG gegenüber seinem AN gerade haftbar macht (ob der AN das dann auch durchziehen wird, steht auf einem anderen Blatt).


    Zu 1) wird es letzlich zur Beitragspflicht rückwirkend zum 1.9. an die gewählte gesetzliche Kasse kommen. Wenn der PKV bis spätestens 30.11. keine wirksame Kündigung vorliegt, droht zumindest Doppelzahlung. Vllt. lässt sie aber mit sich reden, wenn sie frühzeitig mit ins Boot geholt wird (freiwillige Vertragsaufhebung bzw. evtl. Änderung rüwi zum 31.8., weil es nicht am Kunden lag, dass er nicht rechtzeitig kündigen konnte)..

    n

    Besuche bereiten immer Freude. Wenn nicht beim Kommen, dann beim Gehen.

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  • Natürlich habe ich einen unterschriebene Änderungsvertrag mit der Änderung zum 1.9..

    Es handelt sich um eines der größten IT-Unternehmen, wo die HR-Abteilung selbstverständlich ins Ausland verlagert ist.

    Wie die Jahresarbeitsentgeltgrenze zu betrachten ist, ist leider nicht eindeutig beschrieben.

    Wahrscheinlich gibt das der Workflow der eingesetzten SAP-Anwendung nicht her *scnr*

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist