Kauf von Rentenpunkten / Steuer absetzen 2023

  • Laut Lindner sollen Beiträge zur Rentenversicherung 2023 ja „voll absetzbar“ werden. Bedeutet dies, dass ich auch Ausgleichszahlungen, um einen früheren Renteneintritt mit 63 abschlagsfrei zu ermöglichen, vollständig absetzen kann? Derzeit gibt es ja noch eine Obergrenze um die 25k Euro, die ich schon mit den regulären Einzahlungen mit dem Gehalt erreiche und Ausgleichszahlungen zumindest steuerlich unattraktiv machen.

  • Hallo.


    Nein, der Höchstbetrag bleibt. Nur die Prozentrechnung auf dem Weg dahin entfällt.


    Der Höchstbetrag besteht übrigens in der Höhe des Maximalbeitrages in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Wer also nicht gerade knappschaftlich versichert ist, hat somit immer etwas Luft für Zahlungen.

  • Gesetzestext dazu:


    1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen. 2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

    1. Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
    a) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
    b) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
    2. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,

    um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. 4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. 5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar. 6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr. 7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

  • Hallo und guten Tag,

    besten Dank für den Artikel von Herrn Scharpenberg, sehr informativ.

    Bei einem Anruf bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erklärte man mir, dass der Wert der Rentenpunkte von 2022 nur dann zu Grunde gelegt würde, wenn die Einzahlung noch 2022 erfolgt.

    Im Artikel ist jedoch die Rede davon, dass der Zeitpunkt der Antragsstellung ausschlaggebend ist. Was ist nun richtig ?

    Aus dem Artikel wird mir nicht ganz klar, ob das Formular V0210 schon den Antrag darstellt, da dieser zunächst mal nur als "Antrag auf Auskunft..." betitelt ist.

    Ein weiterer, erwähnenswerter Punkt ist m.E., dass auf der dann erhöhten Rente dann auch ein erhöhter Betrag zur GKV gezahlt werden müsste. Das würde die Rendite doch erheblich schmälern.

  • 1.

    Es wäre doch etwas merkwürdig, wenn der Teil der Rente, der auf Sonderzahlungen beruht, dann beitragsfrei zu Kranken- und Pflegeversicherung sein sollte.


    2.

    Die DRV erstellt eine Auskunft, in der sinngemäß steht "auf Ihren Antrag vom xx.xx.2022, erteilen wir folgende Auskunft... ...wenn Sie bis zum xx.xx.2023 zahlen, dann...". Das Datum aus 2022 wird das Datum sein, an dem der "Antrag auf Erteilung einer Auskunft..." gestellt wurde.


    https://www.ihre-vorsorge.de/m…lige-rentenbeitraege.html

    (Der 5. Punkt ist der Interessante.)

  • Konkretes Beispiel:

    Ich habe am 7.11.22 den Antrag V0210 gestellt.

    Bereits mit Datum 1.12.22 bekam ich die "Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung" (6 Seiten plus 13 Seiten Anhang). Der relevante Auszug ist:

  • Besten Dank für die Klarstellungen. Ein nochmaliger Anruf bei der Rentenversicheung Bund bestätigt nun, dass der Stichtag für die Rentenpunkte der Zeitpunkt der Antragstellung ist. Es gilt also der Tarif von 2022, auch wenn der Antrag (=V0210) erst 2023 bearbeitet und beantwortet wird.

    Wer die steuerlichen Vorteile schon mit der Steuererklärung 2022 nutzen will, kann/muss aber noch 2022 einzahlen - vorausgesetzt die Berechtigung dazu ist geklärt und gegeben.

    Zu 1. vom Referat Janders: da der Betrag aus nichtselbstständiger Arbeit herrührt, wurde er schon einmal mit Beiträgen zur KV belastet. Daher ist eine nochmalige Belastung durchaus zu hinterfragen. Für eine Renditeprojektion ist das m.E. nicht zu vernachlässigen.

  • ...bestätigt nun, dass der Stichtag für die Rentenpunkte der Zeitpunkt der Antragstellung ist. Es gilt also der Tarif von 2022, auch wenn der Antrag (=V0210) erst 2023 bearbeitet und beantwortet wird.

    Ich gehe davon aus, dass es sich dabei um die Regelung zur ersten Zahlung handelt.

    Weitere Zahlungen werden dann bei Eingang zu den jeweiliegn Konditionen berücksichtigt. Richtig? Oder kann ich schnelle noch eine Postkarte schicken, dass meine demnächst im Januar 2023 eintreffende Zahlung bitte noch zu 2022er-Konditionen gebucht werden soll?

  • Ich gehe davon aus, dass es sich dabei um die Regelung zur ersten Zahlung handelt.

    Weitere Zahlungen werden dann bei Eingang zu den jeweiliegn Konditionen berücksichtigt. Richtig? Oder kann ich schnelle noch eine Postkarte schicken, dass meine demnächst im Januar 2023 eintreffende Zahlung bitte noch zu 2022er-Konditionen gebucht werden soll?

    Zahlungen (egal wie viele ), die innerhalb der Frist in der Auskunft gezahlt werden, werden behandelt, als seien sie direkt beim Antrag (oder der Terminvereinbarung zum Antrag) gestellt worden.


    Ich kann heute einen Termin für Ende Februar/Anfang März buchen, kurz vorher melde ich mich und verschiebe den Termin um 3 Wochen. Ende März/Anfang April lasse ich mich beraten und beantrage die Auskunft, welche im Juni bei mir ankommt. Dann kann ich im August 2023 noch immer zu 2022er Konditionen einzahlen.

  • Hallo,

    ich hatte den Antrag Anfang Dezember 2022 gestellt. Mitte Dezember habe ich die Bestätigung und

    später dann auch die Daten für die Einzahlung erhalten. -mit dem Vermerk Teilzahlungen sind erlaubt-.

    Ende Dezember habe ich 2 Entgeltpunkte "gekauft". Da ja die Zahlung eine Frist bis zu 3 Monaten beinhaltet, wollte ich jetzt im Januar nochmal 2 Punkte kaufen, zum "alten" Preis von 7.235 €.
    Teilzahlungen sind ja erlaubt.

    Somit wollte ich die Steuervergünstigungen auf 2 Jahre verteilen und das zum "alten" Preis auch im Jahr 2023.

    Gehe ich recht in der Annahme, dass mein Gedankengang richtig ist?