Nebenkostenpauschale

  • Ich wohne in einem Wohn- und Geschäftshaus und habe in meinem Mietvertrag mit dem Vermieter folgende Kombination vereinbart,

    - eine Vorauszahlung mit Abrechnung für die restlichen ausschließlich verbrauchsabhängigen Nebenkostenanteile (Wasser, Wärme etc.).

    - eine Pauschale für den nicht verbrauchsabhängigen Nebenkostenanteil (Hausmeisterservice, Reinigung, Gartenarbeit, Schornsteinfeger etc.) und

    Nach § 35 EStG kann ich haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch als Mieter von der Steuer absetzen vorausgesetzt, diese Arbeiten sind tatsächlich durch einen Dienstleistungsbetrieb ausgeführt worden sind und dass eine Rechnung ausgestellt und durch Überweisung beglichen wurde.

    Ist bei einer Pauschalregelung der Vermieter verpflichtet, auf Antrag entsprechende Rechnungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerrechnungen und ihre Begleichung mit anteilmäßiger Berechnung nachzuweisen und für den Mieter Unterlagen zu erstellen, so dass diese vor dem Finanzamt entsprechend Bestand haben?

    Oder muss ich resignierend feststellen, dass ich als Mieter beim Einlassen auf die Pauschalregelung einen Fehler gemacht habe?

  • Wie detailliert sieht denn die Nebenkostenabrechnung aus? Bei mir werden die Leistungen (Dachrinnenreinigung, Legionellenprüfung, Hausmeister, ...) einzeln ausgewiesen. Ich denke, dass der Vermieter dazu verpflichtet ist. Die relevanten Zahlen addiere ich und gebe sie in der Steuererklärung an.
    Weitere Informationsmöglichkeiten wären, den Vermieter / die Hausverwaltung oder Mitmieter zu fragen.

  • Hallo,


    durch die Vereinbarung einer Pauschale entfällt m.W.n. die Nachweispflicht des Vermieters. Jedoch gibt es wohl einige Ausnahmen, welche eine entsprechende Regelung im Mietvertrag ungültig machen könnten. Z.B die Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale mit jährlicher Abrechnung. Diese Regelung wird als widersprüchlich angesehen und sorgt dafür, dass es eine Pflicht zur Abrechnung gibt und die Pauschale eben keine Pauschale sondern eine Vorauszahlung ist.


    Steuerlich würde ich daher vermuten, dass es bei einer korrekten Pauschale keine steuerliche Ansatzmöglichkeit gibt.

  • Wie detailliert sieht denn die Nebenkostenabrechnung aus? Bei mir werden die Leistungen (Dachrinnenreinigung, Legionellenprüfung, Hausmeister, ...) einzeln ausgewiesen. Ich denke, dass der Vermieter dazu verpflichtet ist. Die relevanten Zahlen addiere ich und gebe sie in der Steuererklärung an.
    Weitere Informationsmöglichkeiten wären, den Vermieter / die Hausverwaltung oder Mitmieter zu fragen.

    Bei der Pauschale gibt es eben keine detaillierte Nebenkostenrechnung. Das ist ja der Vorteil für den Vermieter und eben mein steuerliches Problem.

  • Hallo,


    durch die Vereinbarung einer Pauschale entfällt m.W.n. die Nachweispflicht des Vermieters. Jedoch gibt es wohl einige Ausnahmen, welche eine entsprechende Regelung im Mietvertrag ungültig machen könnten. Z.B die Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale mit jährlicher Abrechnung. Diese Regelung wird als widersprüchlich angesehen und sorgt dafür, dass es eine Pflicht zur Abrechnung gibt und die Pauschale eben keine Pauschale sondern eine Vorauszahlung ist.


    Steuerlich würde ich daher vermuten, dass es bei einer korrekten Pauschale keine steuerliche Ansatzmöglichkeit gibt.

    Danke, ja, das ist wohl mein Pech. Nicht mal das Finanzamt konnte konkrete Auskunft geben.

  • Bei der Pauschale gibt es eben keine detaillierte Nebenkostenrechnung. Das ist ja der Vorteil für den Vermieter und eben mein steuerliches Problem.

    Aber auch ein möglicher Vorteil für den Mieter, wenn der Vermieter sich bei der Pauschale verrechnet hat. Nachzahlungen gibt es nämlich nicht.