Übergang von H4-Bezug in Bürgergeld

  • Aktueller Stand (bis Ende 2022) ist, wenn Single im H4 Bezug z.B. 15.000 Euro erbt, ist das Vermögen und wird entsprechend angerechnet.


    Nun erhöhen sich die Grenzen ab 2023 für erlaubtes Vermögen.
    Single, der schon im H4 Bezug war, erbt 2023 die 15.000 Euro - wird das dann auch angerechnet – weil schon vorher Bezug – oder durch neue Höhe von erlaubtem Vermögen nicht mehr?


    Oder macht es Sinn, auch in 2033, sich für den Monat, in dem das Geld zufließt, sich vom Bürgergeldbezug abzumelden und ggfls. später wieder neuen Antrag zu stellen?


    Habe leider nirgendwo eine eindeutige Regelung gefunden …

  • Erstmal abwarten, ob das Ding überhaupt durch den Bundesrat kommt. Kann ja sicher noch einiges geändert werden bis dahin.


    Davon ab, gelten die erhöhten Vermögenswerte doch nur in der 2-Jahres Karenzzeit, oder nicht?. Ich persönlich kann mir vorstellen, dass Leute, die schon H4 beziehen da leer ausgehen. Ist aber nur meine Laienmeinung


    Habe leider nirgendwo eine eindeutige Regelung gefunden …

    Hast du denn eine zweideutige gefunden? :S

  • So, wie es im Moment ausgestaltet ist, wird es bestimmt nicht in Kraft treten. An welchen Stellschrauben noch gedreht wird, falls es im VA erfolgreich behandelt wird und in Kraft tritt, kann man nicht seriös abschätzen.


    Von daher ist jedes Nachdenken über ein Was-wäre-wenn nur hochgradige Spekulation.

  • Unabhängig davon, welche Änderungen demnächst vielleicht kommen: Es ist zwischen Einkommen und Vermögen zu unterscheiden. Grundsätzlich gilt:

    • Geld, dass im laufenden Leistungsbezug zufließt, ist als Einkommen anzurechnen.
    • Geld, das vor einem Leistungszeitraum zugeflossen ist, wird, sofern es bei Antragstellung noch da ist, als Vermögen behandelt.

    Deshalb kann es tatsächlich sinnvoll sein, sich vom Leistungsbezug "abzumelden", wenn man eine größere Summe erwartet.

  • Beim aktuellen Mindestlohn muss kein Arbeitnehmer aufstocken, morgens regelmäßig aufstehen genügt.

  • Kein Dauererwerbsloser ist gezwungen, in München-Schwabing zu wohnen.

  • Die Infos aus Beitrag Nr. 4 erhält ein Antragsteller bzw. Leistungsempfänger im Idealfall direkt bei seinem Jobcenter. Der Ansatz ist nicht "der Sozialkasse zu schaden", sondern einen Rechtsanspruch (hier: auf Beratung) zu verwirklichen. Das ist natürlich nicht originäre Aufgabe dieses Forums und seiner Mitglieder. Finde aber die unsachlich-pauschalisierenden Einwürfe von der rechten Seitenlinie deplatziert.

  • Nutzen zu maximieren ist nicht gleichbedeutend mit Schaden verursachen, sofern wir über einen rechtmäßigen Anspruch reden.

    Dem Stimme ich zu. Rechtlich war von Sozialbetrug zu sprechen sicher zu krass formuliert.


    Subjektiv entsteht für mich ein Schaden weil die 15.000€ eigentlich anzurechnen sind. Er nutzt eine Regelungslücke. Juristisch ok, aus meiner Perspektive zumindest moralisch fragwürdig.

  • Es besteht insofern keine Regelungslücke. Nach aktueller Rechtslage ist das einfach so. Und da der Corona-§ 67 SGB II noch bis zum Ablauf des Jahres Gültigkeit hat, greift zurzeit die ausgesetzte Vermögensprüfung, sofern sich keine Hinweise auf eine bestehende Erheblichkeit (>60.000,- Euro liquide Mittel bei einem Singlehaushalt) des Vermögens ergeben.


    Was ist moralisch fragwürdiger? Dass Vermögende und Hochvermögende alle legalen Schlupfwinkel des Steuerrechts kennen und ausreizen oder dass ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB 2 seine legalen Möglichkeiten nutzt? Letzterer kennt seine Möglichkeiten in der Regel deutlich schlechter als Erstgenannte. Ich vermag da keinen Ansatz für ernsthafte Kritik am Threaderöffner zu erkennen.

  • Dass Vermögende und Hochvermögende alle legalen Schlupfwinkel des Steuerrechts kennen und ausreizen oder dass ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB 2 seine legalen Möglichkeiten nutzt?

    Jou, wenn man Steuern und Sozialleistungen gleichsetzt, hast du natürlich recht.