Steuererklärung 2017 - keine Zinsen auf Steuererstattung vom Finanzamt erhalten

  • Hallo,

    ich habe bisher immer meine (freiwillige) Steuererklärung 4 Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr abgegeben um möglichst viel von den 6% Zinsen vom Finanzamt auf die Steuererstattung zu erhalten, sprich Ende 2021 habe ich meine Steuererklärung für 2017 abgegeben. Nun hatte ja im Sommer 2021 das Bundesverfassungsgericht die jährlichen 6% auf Steuernachforderungen und -erstattungen für verfassungswidrig erklärt, weshalb ich auch davon ausgegangen bin keine Zinsen mehr auf meine Erstattung zu erhalten und tatsächlich im Steuerbescheid im Januar 2022 mit ca. 1000 € Steuererstattung wurden keine Zinsen vom Finanzamt aufgeführt. Was bis heute leider völlig an mir vorbeigegangen war, ist dass das Bundeskabinett am 30. März 2022 eine Neuregelung des Zinssatzes erst für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 getroffen hat und nun doch bis Ende 2018 noch die 6 % Zinsen gelten. Schuldet mir das Finanzamt nun die Zinsen für die Erstattung von 2017? Wie kann ich diese einfordern/nachfordern? Oder habe ich schlicht Pech gehabt, weil ich es erst jetzt gemerkt habe?

    Vielen Dank,

    Carla

  • Hab gerade nachgeschaut, im Bescheid steht tatsächlich (sowieso schon fehlerhaft):

    "zu verzinsen 1.000,00 € vom 1.4.2019 bis 21.02.22
    0 volle Monate zu 0,5 % = 0,0"


    Also ich komme da auf 34 Monate und nicht 0 Monate, woher die 0,5% kommen, verstehe ich auch nicht. Ist mir leider beim schnellen überfliegen alles nicht aufgefallen, weil ich ja eh nicht mit Zinsen gerechnet hatte und daher leider auch keinen Einspruch eingelegt.


    Als das Bundeskabinett die Neuregelung zur Verzinsung getroffen hat, war meine Einspruchsfrist aber auch schon abgelaufen. Kann ich dadurch noch irgendwas bewirken?

  • Ich habe gerade noch einen Artikel mit folgender Aussage gefunden:

    "Sobald es eine neue Regelung gibt, ändert das Finanzamt die betreffenden Bescheide von Amts wegen und wird dann rückwirkend Zinsen nachfordern oder Zinsen in neuer Höhe erstatten."https://www.dhpg.de/de/newsroom/blog/bmf-schreiben-zu-nachzahlungszinsen


    Also ich habe definitiv keinen neuen Bescheid erhalten. Rufe vielleicht morgen früh mal beim Finanzamt an.

  • Die 0,5% sind monatliche Zinsen. 12 x 0,5 ergibt 6% Zinsen pro Jahr.


    Aber wennn der Bescheid vom Januar 2022 stammt und dagegen kein Einspruch eingelegt wurde, dann ist er bestandskräftig. Da wird jetzt wahrscheinlich nichts mehr zu machen sein.

  • Die 0,5% sind monatliche Zinsen. 12 x 0,5 ergibt 6% Zinsen pro Jahr.


    Aber wennn der Bescheid vom Januar 2022 stammt und dagegen kein Einspruch eingelegt wurde, dann ist er bestandskräftig. Da wird jetzt wahrscheinlich nichts mehr zu machen sein.

    Sehe ich auch so.

    Der Bescheid ist bestandskräftig, da Einspruchsfrist und Festsetzungsfrist (4 Jahre) abgelaufen.

    Bestandskräfitge Bescheide können nicht mehr geändert werden.


    Siehe https://www.finanztip.de/zinse…teuererstattungen/#c74493


    • Für die Verzinsungszeiträume von 2010 bis 2013 ist der Zinssatz noch verfassungsgemäß.
    • Von 2014 bis 2018 ist er zwar „evident realitätsfern“ und folglich verfassungswidrig, doch die Zinsbescheide müssen für diesen Zeitraum nicht geändert werden (und weder der Gesetzgeber noch die Finanzämter haben ein Interesse an einer Änderung).
    • Für Verzinsungszeiträume ab Januar 2019 darf diese Zinsvorschrift nicht mehr angewandt werden.

    Deshalb müssen die Finanzämter die Zinsen, die für einen Ver­zin­sungs­zeit­raum ab 2019 gezahlt werden, neu berechnen und rückwirkend korrigieren. Das gilt für alle nicht bestandskräftigen Steuerbescheide, also für in diesem Punkt noch änderbare Zinsbescheide.

  • Die Zinsen müssten vorläufig festgesetzt worden sein (steht im Bescheid), das machen die Finanzämter seit Mai 2019 so:

    https://www.finanztip.de/zinse…euererstattungen/#c101230

    Dort kann man auch nachlesen, dass Änderung in diesem Fall automatisch und ohne Antrag erfolgt.

    Guter Punkt.

    Insoweit greift § 171 Abs. 8 AO und verhindert den Ablauf der Festsetzungsfrist.

    In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

  • Update nach Rücksprache mit dem Finanzamt:

    In meinem Bescheid steht tatsächlich: "Die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und § 239 Abs. 1 Satz 1 AO ausgesetzt. (...) Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs die Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich."


    Die Dame im Finanzamt meinte, dass die Neuregelung erst seit September diesen Jahres feststeht und dass alle Betroffenen einen neuen Bescheid bekommen, dies aber noch 2-3 Monate dauern kann. Na dann warte ich mal ab.


    Danke für die Hilfe!