Neue Heizkostenverordnung seit 1.12.2021, Thema hier "Fernablesung"

  • Seit Ende 2021 soll die Fernablesung der Zählerstände in Mietwohnungen umgesetzt werden, sofern technisch bereits vorbereitet.


    Dazu 2 Fragen:

    1.) Unser Haus mit 4 Mietparteien hat schon lange fernablesbare Zähler für Wasser + Heizung die einmal im Jahr für die Jahresabrechnung fernabgelesen werden. Laut ISTA - unser Dienstleister - würde die monatlich Bereitstellung (online Abruf per App.)

    etwa 6 €/je WE/p.a. kosten.

    Frage: sind diese Kosten vom Mieter über die Nebenkostenrechnung zu tragen? (ist ja keine große Sache, geht mehr um das Prinzip.)


    2.) Laut ISTA kann aber dieser Service nur bereitgestellt werden, wenn alle WE mitmachen. Gibt es diese Einschränkung in der Verordnung?

    D.h., dass z.B. große Wohnanlagen mit vielen Mieteinheiten diesen Service nur anbieten können, wenn alle mitmachen.

  • Was heißt "mitmachen"? Die Verordnung schreibt es vor, da ist niemand um Erlaubnis zu fragen. Im Gegenteil, wenn der Vermieter es nicht macht, darf jeder Mieter die von ihm verlangten Heizkosten um 3% kürzen. Und ja, die Kosten fallen den Mietern zur Last. Wenn es einem Mieter nicht gefällt, soll er sich bei den Verantwortlichen in Berlin beschweren. Wenn das viele tun würden, bliebe allen Beteiligten vielleicht so ein Schwachsinn in Zukunft erspart.

  • Moin, danke für die Antwort.

    Es geht hier bei uns wohl weniger darum ob der Vermieter mitmacht, sondern ob die Mitbewohner wegen der 6 € das Mitmachen verweigern können und dann auch der, der mitmachen will und die 6 € zahlen will auf die Information verzichten muss. Lt. ISTA gilt: alle oder keiner!

    Steht das irgendwo in der Verordnung?

  • Nein, die Mieter können nicht verzichten, habe ich doch schon geschrieben. Die Verordnung hat Vorrang vor solchen Abreden (siehe § 2 HeizkostenV). Die sollen sich bei ihren Abgeordneten über die nutzlosen Kosten beschweren. Und es ist auch nicht ganz ungefährlich, es als Vermieter zu ignorieren, denn wenn die bei vorhandener Ausstattung seit 1.1.2022 monatlich fällige Information nicht oder nicht vollständig mitgeteilt wird, kann der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3% kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV). Ob es jemand macht, weiß man erst nachher.

  • so ein Schwachsinn

    Warum? Das entlastet z. B. vom Vereinbaren und Einhalten von Anwesenheiten.
    Die Kosten sind ja nun wirklich nicht immens und liegen im Bereich von 2 Fahrten mit den Öffis vom Büro nach Hause und zurück.

  • Es muss eine monatliche Ablesung und Verbrauchsinformation gegeben werden, die niemand interessiert, aber in der Regel so etwa 100 € pro Wohneinheit und Jahr kostet. Wenn der Abrechnungsdienstleister dafür 6 € pro Monat und Wohneinheit nimmt, ist das noch eher günstig, aber auch das sind 72 € pro Jahr, dazu Portokosten von ca. 20 € pro Wohneinheit und Jahr. Das ganze wohlgemerkt zusätzlich zu dem, was bisher schon für die Verbrauchserfassung und die "normale" Jahresabrechnung anfällt. Die Mieter erfahren dann aber immerhin, dass sie im Januar mehr Wärme verbraucht haben als im August, und das ist es doch wert. 8)


    Noch als Ergänzung, damit klar wird, worum es überhaupt geht. Das muss nach § 6a HeizkostenV monatlich mitgeteilt werden, wenn fernablesbare Wärmezähler installiert sind:


    "...

    (2) Verbrauchsinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 müssen mindestens folgende Informationen enthalten:

    1.Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden,
    2.einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind, und
    3.einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.

    (3) Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen, zusammen mit den Abrechnungen folgende Informationen zugänglich machen:

    1.Informationen über a)den Anteil der eingesetzten Energieträger und bei Nutzern, die mit Fernwärme aus Fernwärmesystemen versorgt werden, auch über die damit verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen und den Primärenergiefaktor des Fernwärmenetzes, bei Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtleistung unter 20 Megawatt jedoch erst ab dem 1. Januar 2022,
    b)die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle,
    c)die Entgelte für die Gebrauchsüberlassung und Verwendung der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, einschließlich der Eichung, sowie für die Ablesung und Abrechnung,

    2.Kontaktinformationen, darunter Internetadressen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können,

    ..."

  • nur noch mal zur Klarstellung, ist wohl in meinem ersten Post nicht richtig rübergekommen.


    Die 6 € gelten pro WE + Jahr bei Abruf über App + Email. Für Info per Brief etc. sind die Kosten andere, Porto, Papier usw.

  • Das entspricht aber nicht der Verordnung, der Mieter muss es geliefert bekommen, nicht nur die Möglichkeit zum Abruf erhalten. Außerdem kann ich mir das ehrlich gesagt nicht vorstellen, ich kenne die sonstigen Tarife von ista und da gehören die ebenso wie techem eher zu den teuren und zu denen, die sich jeden Handgriff gut bezahlen lassen. Das können dann eigentlich nur die Rohdaten aus den Heizkostenverteilern sein und nicht die aufbereiteten Daten für den Verbrauchsvergleich nach § 6a HeizkostenV.