Servicepauschale Bausparvertrag unzulässig

  • Hallo,

    nachdem es eine aktuelle Information gibt, wonach Serviceentgelte bei Bausparverträgen in der Ansparphase unzulässig sind, habe ich natürlich auch bei meinem Vertrag nachgeschaut.

    Ich habe seit 2009 einen sogenannten Riesterbausparvertrag der LBS West, der von Anfang an ein sogenanntes "jährliches Entgelt nach § 17 ABB" enthält. Diese Entgelt beträgt Jahr für Jahr 18 €. Kann ich auch für diese Sonderform des Bausparvertrags das jährliche Entgelt zurückfordern?

    Im Voraus vielen Dank für die Antwort (en).

    rickedi

  • Hallo, wenn ich die Gedanken lese, die der BGH zugrundelegte, dass Verwaltungstätigkeiten keine Rechtfertigung des Jahresentgelts darstellen, kann ich nicht erkennen, weshalb das bei einem Riesterbausparvertrag anders sein sollte...

  • Hallo,

    ich frage mich ebenfalls, ob ich die Servicepauschale der debeka zurückfordern kann. Ich finde nur Infos zu "Serviceentgelte bei Bausparverträgen in der Ansparphase unzulässig". Wie verhält es sich mit einem Bausparvertrag, der bereits zuteilungsreif ist und bei dem - außer den jährlichen Guthabenzinsen - keine regelmäßigen Einzahlungen mehr stattfinden? Es besteht nur Zuteilungsreife, eine Zuteilung wurde bislang aber nicht eingeleitet. Ist die Rückforderung dann ebenfalls möglich?

    Danke für Infos / Erfahrungen dazu.

  • ich frage mich ebenfalls, ob ich die Servicepauschale der debeka zurückfordern kann.

    Die Einführung einer Servicepauschale der Debeka war war doch lange ein eigenes Thema.

    Diese wurde für unzulässig erklärt.


    1. hatte man die Möglichkeit der Einführung zu wiedersprechen

    2. kann man seit Mitte 2021 die gezahlte Servicepauschale zurückverlangen


    Gebühren zurückfordern nach dem BGH-Urteil 2021

    Bausparkassen haben die Servicepauschale bei laufenden Verträgen erst nachträglich eingeführt. Bei Banken und Bausparkassen war es in der Vergangenheit gängige Praxis, Gebühren einzuführen oder zu erhöhen, ohne dass Du zustimmen musstest. Dein Schweigen wurde als Einverständnis gewertet. Der Bundesgerichtshof hat dieses Vorgehen grundsätzlich untersagt (BGH, Urteil vom 27. April 2021, Az. XI ZR 26/20). Demnach muss auch eine Bausparkasse Deine Zustimmung einholen, bevor sie eine Gebühr erhöht oder neu einführt. Hat Deine Bank die Servicepauschale nachträglich ohne Deine Zustimmung eingeführt, dann kannst Du Dein Geld zurückfordern.


    (https://www.finanztip.de/bausp…ag/bearbeitungsgebuehren/)