Die bisher bekannten Regelungen zu Strom- und Gaspreisbremse schreiben vor, dass die Versorger für ihre Kunden die für die Einordnung und die Abrechnung der Strom- und Gaspreise (Abschlagerlass in 12/22, 80%-Grenze für 12ct und 40 ct) relevanten Jahresverbrauchprognosen ermitteln.
Da ein Versorger nicht über konkrete Daten eines Haushalts/Entnahmestelle (Wohnfläche, Personenanzahl, Wohndauer, etc.) verfügt, können m.E. lediglich nur vorhandene, angegebene und/ oder abgelesene Zählerstände und bereits abgerechnete Vorjahresverbräuche in Betracht kommen,
Gibt es für die Prognoseermittelung eine alle für alle Versorger eine einheitlich gültige Regelung, die dann auch bei der späteren Verrechnung mit dem Bund 1:1 Anwendung findet? Oder darf jeder seine eigene "begründete" Methode zur Ermittlung zukünftiger Verbräuche einsetzen?
Ist jemandem bekannt, welche Parameter und Zeiträume im einzelnen und ggfl. in welchen Mix und Umfang dort eineinfliessen?