Gas- und Strompreisbremse - Ermittlung des Jahresprognosen für Zuordnung und Abrechnung

  • Die bisher bekannten Regelungen zu Strom- und Gaspreisbremse schreiben vor, dass die Versorger für ihre Kunden die für die Einordnung und die Abrechnung der Strom- und Gaspreise (Abschlagerlass in 12/22, 80%-Grenze für 12ct und 40 ct) relevanten Jahresverbrauchprognosen ermitteln.


    Da ein Versorger nicht über konkrete Daten eines Haushalts/Entnahmestelle (Wohnfläche, Personenanzahl, Wohndauer, etc.) verfügt, können m.E. lediglich nur vorhandene, angegebene und/ oder abgelesene Zählerstände und bereits abgerechnete Vorjahresverbräuche in Betracht kommen,


    Gibt es für die Prognoseermittelung eine alle für alle Versorger eine einheitlich gültige Regelung, die dann auch bei der späteren Verrechnung mit dem Bund 1:1 Anwendung findet? Oder darf jeder seine eigene "begründete" Methode zur Ermittlung zukünftiger Verbräuche einsetzen?

    Ist jemandem bekannt, welche Parameter und Zeiträume im einzelnen und ggfl. in welchen Mix und Umfang dort eineinfliessen?

  • Es gibt noch keine Regelung zur Strompreisbremse, nicht einmal einen Entwurf. Für Gas gibt es nur die Regelung für die Dezember-Soforthilfe, für den Preisdeckel liegt auch noch nichts vor. Das sind deshalb alles noch ungelegte Eier. Außer vielleicht ein Paar Insidern im Wirtschaftsministerium, weiß dazu noch niemand etwas.


    Aber die Versorger kennen die Verbrauchsdaten und Ablesedaten der Vergangenheit, die bekommen sie von den Netzbetreibern. Was auch immer als Berechnung für die 80% vorgeschrieben werden wird, für die Versorger stellt das nur ein technisches Problem dar, die für die Umsetzung benötigten Daten sind jedenfalls vorhanden.

    1. Es gibt noch kein Gesetz. Dort wird die Berechnung definiert und damit einheitlich sein.
    2. Die Versorger können nur auf Verbrauchsdaten und damit Prognosen der Entnahmestellen zurückgreifen. Die Bestimmung der Prognosen ergibt sich durch das Gesetz.
    3. Die Untersetzung auf Mieter müssen Vermieter/Hausverwaltungen übernehmen. Wohnfläche, Personenanzahl, Wohndauer werden keine Rolle spielen, dafür an anderer Stelle das zu versteuernde Einkommen zur Berücksichtigung als Geldwerter Vorteil. Aber das interessiert Versorger nicht.
  • Und um das ganze noch zu präzisieren, für den Abschlag wird der im September gemeldete Jahresverbrauch genommen. Sprich, du hast im September beim Versorger einen Jahresverbrauch von 12 000 kWh gemeldet und der Abschlag entspricht dann 1000 kWh zum Dezemberpreis. Es würde sich dann anbieten, dass dieser Wert auch für die anderen Bremsen genutzt wird

  • Stimmt so auch nicht ganz. Die Regelung ist elend kompliziert. Was Du beschrieben hast, gilt für die Dezemberzahlung, das ist aber nur eine Vorableistung. Die endgültige Abrechnung der Dezemberhilfe wird erst mit der nächsten Gasrechnung vorgenommen und dann kann es noch einen Nachschlag geben oder es wird eine Überzahlung verrechnet.