Gasheizung

  • Wir haben seit Mitte 2022 eine Gasheizung. Bis dahin wurde mit Öl geheizt!

    Wie geht die Berechnung der Strompreisbremse für 2023? Berechnungsmethode?

    Herzlichen Dank

    Tom Will

    [Link von Moderation entfernt]

  • Ganz schlechtes Timing, aber das nur am Rande. Nach dem Gesetzentwurf (der aber noch verändert werden kann) berechnet sich in so einem Fall die Referenzmenge nach der Jahresverbrauchsprognose, die der Netzbetreiber für die Entnahmestelle dem Lieferanten per 30.09.2022 übermittelt hat. Mangels Vorjahresverbrauchswerten für die Entnahmestelle wird der Netzbetreiber hier einen "üblichen Erfahrungswert" angesetzt haben, der im Zweifel auf Größe/Art des Gebäudes und der Nennleistung der Heizungsanlage beruhen wird, andere Daten hat der Netzbetreiber nicht. Du kannst ja einfach mal bei Netzbetreiber und Gasversorger nachfragen, wie hoch die übernittelte Jahresverbrauchsprognose nach § 24 Abs. 4 Gasnetzzugangsverordnung war. Davon werden voraussichtlich 80% subventioniert.

  • Siehe LINK:

    https://www.bdew.de/media/docu…_Gas_KoV_XIII_3Qo7qMf.pdf


    BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V., Reinhardtstraße 32, 10117 Berlin

    BDEW/VKU/GEODE- Leitfaden - Abwicklung von Standardlastprofilen Gas, vom 31.03.2022 - 184 Seiten

    Zitat aus der Einleitung:

    "Dieser Leitfaden beschreibt unter Berücksichtigung der GasNZV insbesondere das Verfahren zur ordnungsgemäßen Anwendung der SLP-Verfahren beim Ausspeisenetzbetreiber (ANB) bis zum Versand der Allokationsnachricht."


    Eine interessante, für Laien mühsame Lektüre, die einen Einblick in die Regularien gibt nach Netzbetreiber und Transportkunden (Lieferanten/Versorger) hinsichtlich der Zuordnung der Letztverbraucher und der Ermittlung von deren Verbrauchsprognosen und - mengen verfahren. (arbeiten sollen. ???)

    In Punkt: 3.6.8. - Festlegung des Kundenwertes von Neuanlagen - wird z.B. auch die Frage der internen Festlegung der Verbrauchprognose für neue Letztverbraucher, wie bei TW, angeführt.

    Ich gehe davon aus, dass die Gaslieferanten die beschreibenen Prozesse in gleicher Form, bei der Ermittlung der Jahresverbrauchsprognosen ihrer Kunden, den Letztverbrauchern, anwenden, um danach die anschließenden Abrechnungen entsprechend zu erstellen.

    Ob und inwieweit der Letztverbraucher (ich) dann eine Möglichkeit der Überprüfung bzw. einen Anspruch auf Kenntnis der Datengabe des Netzbetreibers an den Lieferanten (mein Vertragspartner) hat, ist mir nicht bekannt. Vermutlich nicht, weil fehlendes Vertragsverhältnis. Datenschutz? GasNZV §24,4 sieht nur eine Meldung an den Transportkunden, d.h. an meinem Gaslieferanten, vor!